(MGG USAC, Ausgabe K, S. 4)
In Ausübung der ihr durch § XXIV des Ersten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz) übertragenen Befugnis erläßt die Alliierte Bankkommission hiermit folgende Verordnung:
Die Gemeinsame Außenhandelskasse ist im Sinne des § XVIII Abs. 1 des Gesetzes Nr. 61 als Finanzinstitut anzusehen.
16. Juli 1948
IM AUFTRAGE DER ALLIIERTEN BANKKOMMISSION