(ABl. AHK, Nr. 15 vom 14. April 1950, S. 173)
Auf Grund des § 2 des Vierten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Festkontogesetz) wird hiermit verordnet:
Guthaben auf Anlagekonten können auf andere Anlagekonten überwiesen werden.
Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.
Diese Verordnung tritt am 12. September 1949 in Kraft.
IM AUFTRAGE DER ALLIIERTEN BANKKOMMISSION