(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 33 vom 31. Juli 1948, S. 397)
Auf Grund des § 4 b der Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens vom 24. Juni 1948 der Kommandanten der Westsektoren Groß-Berlins (VOBl. 1948 I, S. 363) wird für den amerikanischen, britischen und französischen Sektor folgendes verordnet:
Zahlungen für
Arzneimittel und sonstige Heilmittel
können in den Westsektoren mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel des sowjetischen Sektors von Groß-Berlin als gleichwertiges Entgelt vorgenommen werden.
Verkäufer von Waren der vorgenannten Art sind verpflichtet, Zahlungen in beiden Währungen ― nach Wahl des Käufers ― anzunehmen.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. Juli 1948.
Magistrat von Groß-Berlin
Stellvertretender Oberbürgermeister
L. Schroeder