(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 82 vom 16. Dezember 1949, S. 489)
Zur weiteren Durchführung und Ergänzung der obigen Verordnung wird hiermit folgendes angeordnet:
Die Ausgleichsforderungen sind Buchforderungen. Sie sind vom Magistrat von Groß-Berlin auf Grund der nach Ziffer 3 (2) bestätigten Umstellungsrechnung in ein Schuldbuch einzutragen. In den Fällen der Ziffer 3 (3) ist die Eintragung zu berichtigen.
Der deutsche Wortlaut dieser Durchführungsbestimmung ist maßgebend.
Diese Durchführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1949 in Kraft.
(Datum) 1. Dezember 1949.
Im Auftrage des Amerikanischen Kommandanten