Erste Durchführungsbestimmung

zum Gesetz über den Erlaß von Schulden aus der Zeit vor dem 9. Mai 1945 alter oder arbeitsunfähiger Bürger der Deutschen Demokratischen Republik gegenüber dem Land Thüringen und seinen Gebietskörperschaften vom 4. Juli 1952
(Reg.-Bl. S. 164)

Vom 16. Juli 1952

(RegBl. Thü., Nr. 22/23 vom 9. August 1952, S. 189)

§ 1

Die Entscheidung über die Schulderlaßanträge trifft die die Darlehen verwaltende Stelle (Deutsche Investitionsbank).

§ 2

Der Erlaß findet nur auf solche Schulden Anwendung, mit denen der im Gesetz genannte Personenkreis bereits am Tage des Inkrafttretens belastet war.

§ 3

(1) Stirbt ein Berechtigter, bevor über seinen gestellten Antrag entschieden ist, so ist, sofern die Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes für die Person des Verstorbenen zutrafen, über den Antrag zugunsten der Erben zu entscheiden.

(2) Ist ein berechtigter Schuldner verstorben, ohne Antrag auf Schulderlaß gestellt zu haben, so sind Erben antragsberechtigt, wenn sie zu dem Personenkreis gem. § 1 des Gesetzes gehören. Maßgebend ist in diesem Fall die für den oder die Erben geltende Vermögen-Steuer-Freigrenze.

§ 4

Einzelpersonen. deren Verbindlichkeiten auf ihrer früheren gewerblichen Tätigkeit beruhen, genießen ebenfalls Schulderlaß, wobei die jetzige Tätigkeit des Antragstellers unmaßgeblich ist.

§ 5

(1) Der Antrag auf Schulderlaß kann, sofern der Schuldner nicht am Sitz der das Darlehen verwaltenden Stelle wohnt, bei jedem Kreditinstitut gestellt werden. Die diese Anträge entgegennehmenden Kreditinstitute prüfen die eingereichten Unterlagen und übersenden diese an die das Darlehen verwaltende Stelle.

(2) Für die Anträge werden von den Kreditinstituten Vordrucke kostenlos abgegeben. Die Einreichung hat in doppelter Ausfertigung zu erfolgen; ein Durchschlag des Antrages wird dem Einreicher bei Antragstellung als Bestätigung des eingereichten Antrages zurückgegeben.

(3) Falls der Schuldner nicht zur Vermögensteuer veranlagt ist, hat er eine Vermögensteuererklärung auf den 1. Januar 1952 auf amtlichem Vordruck abzugeben.

§ 6

Der Nachweis des ständigen Wohnsitzes ist durch Vorlage des deutschen Personalausweises zu führen.

§ 7

Sofern der Antragsteller nicht der ursprüngliche Schuldner ist, muß er den Nachweis führen, daß die Schuld bis zum Tage des Inkrafttretens des Gesetzes auf ihn übergegangen ist.

§ 8

Die Vollendung des 65. bzw. 60. Lebensjahres ist durch Vorlage des deutschen Personalausweises oder durch beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Heiratsurkunde nachzuweisen.

§ 9

(1) Der Nachweis des Bezuges von Vollrenten oder Sozialunterstützung ist durch Vorlage des Rentenbescheides in Verbindung mit einer Bescheinigung der auszahlenden Stelle zu führen.

(2) Als Renten im Sinne des Gesetzes gelten nur solche, die von der Sozialversicherungsanstalt gezahlt werden.

(3) Als Vollrentner gelten solche arbeitsunfähigen Personen, deren Rentenbescheid die volle Invalidität anerkannt und die volle Rente zuspricht.

(4) Vollrentner, bei denen die Rentenzahlung wegen anderweitigen Einkommens ganz oder teilweise ruhte, sind in den Schulderlaß mit einzubeziehen, wenn sie einen Untersuchungsnachweis des Amtsarztes vorlegen, der nicht länger als ein Jahr vor der Antragstellung zurückliegt, und durch den eine Arbeitsunfähigkeit von 66⅔ % und mehr bescheinigt wird.

(5) Wird für den Ehegatten eines Erlaßberechtigten der Rentenzuschlag von monatlich 10‚― DM gemäß § 1, Abs. 2 des Gesetzes über die Erhöhung der Renten vom 17. August 1950 (Ges.-Blatt der Deutschen Demokratischen Republik S. 844) gewährt, so ist auf Antrag auch für diesen erwerbsunfähigen Ehegatten Schulderlaß auszusprechen.

§ 10

(1) Liegen die Voraussetzungen des Gesetzes für einen Gesamtschuldner oder einige von mehreren Gesamtschuldnern vor, wird die Gesamtschuld in Höhe des Bruchteils erlassen, mit welchem diese Schuldner an der der Gesamtschuld zugrunde liegenden Gemeinschaft beteiligt sind, bei ungeteilten Erbengemeinschaften in Höhe des gesetzlichen oder testamentarischen Anteils dieser Schuldner am Nachlaß. Ist der Anteil dieser Schuldner an der Gemeinschaft nicht bestimmt, so wird der Teil der Gesamtschuld erlassen, der bei gleichmäßiger Aufteilung auf sie entfällt.

(2) Die persönliche Haftung für die Restschuld beschränkt sich auf die übrigen Gesamtschuldner.

(3) Die übrigen Gesamtschuldner haben gegen den begünstigten Schuldner keinerlei Anspruch auf Erstattung eines Beitrages zur Leistung an den Gläubiger.

§ 11

Ist für die Gesamtschuld eine Hypothek oder Grundschuld bestellt, so wandelt sich diese im Umfange des Schulderlasses in eine Eigentümer-Grundschuld im Range nach der für die Schuld bestehenbleibenden Hypothek oder Grundschuld.

§ 12

Soweit es auf die Vermögensteuerpflicht ankommt, kann, wenn die Ehegatten gemeinsam zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, nicht der eine Ehegatte Schulderlaß begehren mit dem Hinweis darauf, daß das Vermögen, das die Grundlage bildete, dem anderen Ehegatten gehört.

§ 13

Nach Erlaß dieses Gesetzes geleistete Zahlungen werden insoweit nicht zurückerstattet, als damit Leistungen abgegolten wurden, die bis zum Erlaß des Gesetzes fällig gewesen sind.

§ 14

Findet durch den Schulderlaß ein Rechtsstreit seine Erledigung, so sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Gerichtskosten trägt der Kläger.

§ 15

(1) Forderungen der Gemeinden zugunsten der Pflasterkassen unterliegen nicht dem Schulderlaß, sofern der Straßenbau noch nicht vollendet ist und die Pflasterkassen den Charakter eines Zwecksparens tragen.

(2) Die Schuld ist jedoch zu erlassen, falls durch die Pflasterkassen keine Leistungen mehr zu erbringen sind. Die Antragsteller haben hierüber den Nachweis zu erbringen. Die hierfür bestellten Sicherungshypotheken sind entsprechend zu behandeln.

Erfurt, den 16. Juli 1952

Der Minister der Finanzen
Dr. König

In den übrigen Ländern der DDR wurden analoge Durchführungsbestimmungen erlassen.