(BGBl. I, Nr. 64 vom 29. September 1994, S. 2554)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Überleitung der Staatsbank Berlin vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 992) in Verbindung mit Artikel 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 ff S. 885, 896) verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Leitungs- und Aufsichtsorgane der Staatsbank Berlin und der Kreditanstalt für Wiederaufbau:
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung geht das Vermögen der Staatsbank Berlin einschließlich der Verbindlichkeiten als Ganzes ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau über. Damit erlischt die Staatsbank Berlin.
(2) Vom Vermögensübergang ausgenommen sind Inhaber-Teilschuldverschreibungen des Ausgleichsfonds Währungsumstellung (…), die in einem gesonderten Depot bei der Landeszentralbank Hessen hinterlegt sind. Diese Schuldverschreibungen stehen dem Bund als bisherigem Anteilseigner der Staatsbank Berlin zu. Sie werden der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zur endgültigen Zuteilung von Ausgleichsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung, längstens jedoch bis zum 30. November 1995, darlehensweise überlassen. Das Nähere werden der Bund, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, und die Kreditanstalt für Wiederaufbau vertraglich regeln.
(3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übernimmt die Aufgaben und Geschäfte der Staatsbank Berlin. Die Filialen der Staatsbank Berlin können zur Durchführung von Mandataraufgaben beibehalten werden; sie können kein eigenes Kreditgeschäft betreiben.
Die Gewährträgerhaftung des Bundes für die Verbindlichkeiten der Staatsbank Berlin besteht fort; dies gilt nicht für Verbindlichkeiten, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung begründet werden. Soweit das von der Kreditanstalt für Wiederaufbau übernommene Vermögen der Staatsbank Berlin nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten zu decken, die auf dem übernommenen Geschäft der Staatsbank Berlin beruhen, wird der Bund eine Belastung bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau durch geeignete Maßnahmen ausgleichen.
Diese Verordnung tritt am Ende des Tages nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 13. September 1994
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel