(Bull. EU 1995, Nr. 12, S. 9)

Tagung vom 15. und 16. Dezember in Madrid

Unter Vorsitz von Felipe González, amtierender Ratspräsident und Ministerpräsident des Königreichs Spanien, traten die Staats­ bzw. Regierungschefs der Mitgliedstaaten in Madrid zusammen. Die Kommission wurde durch Kommissionspräsident J. Santer und die Kommissionsmitglieder H. van den Broek und Y.­T. de Silguy vertreten. Der Tagung ging ein Meinungsaustausch mit dem Präsidenten des Europäischen Parlaments, K. Hänsch, voraus. Im Anschluß an die Tagung des Europäischen Rates fand eine Sitzung mit den Staats­ oder Regierungschefs und den Außenministern der assoziierten Länder Mittel­ und Osteuropas, einschließlich der baltischen Staaten, Zyperns und Maltas, statt.

Schlußfolgerungen des Vorsitzes

― Auszug ―

TEIL A

Einleitung

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 1995 in Madrid Beschlüsse über die Beschäftigung, die einheitliche Währung, die Regierungskonferenz sowie die Erweiterung nach Mittel-­ und Osteuropa und dem Mittelmeerraum gefaßt.

(…)

Der Europäische Rat hat das Szenario für die Einführung der einheitlichen Währung angenommen und unmißverständlich bestätigt, daß die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 beginnt.

Der Europäische Rat hat beschlossen, der Währung, die ab 1. Januar 1999 Verwendung finden wird, den Namen „Euro“ zu geben.

(…)

I. Wirtschaftlicher Wiederaufschwung in Europa im Rahmen sozialer Integration

A. Wirtschafts- und Währungsunion

(…)

1. Szenario für die Einführung der einheitlichen Währung

1. Der Europäische Rat bekräftigt, daß die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion unter Einhaltung der Konvergenzkriterien, des Zeitplans, der Protokolle und der Verfahren, die im Vertrag festgelegt sind, am 1. Januar 1999 beginnt.

Er bekräftigt auch, daß ein hoher Grad wirtschaftlicher Konvergenz eine Vorbedingung für die Erreichung des im Vertrag festgelegten Ziels der Schaffung einer stabilen einheitlichen Währung ist.

2. Der Name der neuen Währung ist ein wichtiger Faktor bei der Vorbereitung des Übergangs zur einheitlichen Währung, da es zum Teil von ihm abhängt, wie die Wirtschafts- und Währungsunion von der Öffentlichkeit akzeptiert wird. Der Europäische Rat ist der Auffassung, daß die einheitliche Währung in allen Amtssprachen der Europäischen Union unter Berücksichtigung der verschiedenen Alphabete denselben Namen tragen muß; dieser muß einfach sein und Europa symbolisieren.

Der Europäische Rat beschließt daher, daß ab dem Beginn der dritten Stufe der Name für die europäische Währung Euro lautet. Dies ist der vollständige Name und nicht ein Wortbestandteil, der dem Namen der jeweiligen Landeswährung vorangestellt wird.

Der Name Euro wird anstelle der allgemeinen Bezeichnung Ecu verwendet, die im Vertrag für die einheitliche europäische Währung gebraucht wird.

Die Regierungen der fünfzehn Mitgliedstaaten haben sich darauf geeinigt, daß dieser Beschluß die einvernehmliche endgültige Auslegung der einschlägigen Vertragsbestimmungen darstellt.

3. Der Europäische Rat beschließt als entscheidenden Schritt zur Klärung des Prozesses der Einführung der einheitlichen Währung das Einführungsszenario in Anhang 1, das auf dem Bericht beruht, der entsprechend seinem Auftrag vom Rat im Benehmen mit der Kommission und dem Europäischen Währungsinstitut ausgearbeitet worden ist. Er stellt mit Befriedigung fest, daß das Szenario mit dem Bericht des EWI über den Übergang zur einheitlichen Währung voll und ganz vereinbar ist.

4. Das Szenario sorgt für die Transparenz dieses Prozesses und bietet die Voraussetzungen für seine Akzeptanz, verleiht diesem Prozeß ein höheres Maß an Glaubwürdigkeit und unterstreicht seine Unumkehrbarkeit. Es ist technisch durchführbar und stellt darauf ab, die erforderliche Rechtssicherheit zu bieten, die Anpassungskosten so niedrig wie möglich zu halten und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Gemäß dem Szenario wird der Rat in der Zusammensetzung der Staats- bzw. Regierungschefs so früh wie möglich im Jahr 1998 feststellen, welche Milgliedstaaten die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfüllen. Die Europäische Zentralbank (EZB) muß mit genügend Vorlaufzeit errichtet werden, damit sie die entsprechenden Vorbereitungen treffen und ihre Tätigkeiten am 1. Januar 1999 in vollem Umfang aufnehmen kann.

5. Die dritte Stufe beginnt am 1. Januar 1999 mit der unwiderruflichen Festsetzung der Kurse für die Umrechnung der Währungen der teilnehmenden Staaten in ihrem Verhältnis untereinander und zum Euro. Ab diesem Zeitpunkt wird in der Geld- und Wechselkurspolitik der Euro zugrunde gelegt, wird die Verwendung des Euro auf den Devisenmärkten gefördert und werden die teilnehmenden Mitgliedstaaten neue handelbare Schuldtitel der öffentlichen Hand in Euro auflegen.

6. Spätestens Ende 1996 müssen die technischen Vorarbeiten für eine Verordnung des Rates abgechlossen sein, die am 1. Januar 1999 in Kraft tritt und den rechtlichen Rahmen für die Verwendung des Euro ab diesem Zeitpunkt bietet, zu dem er zu einer eigenständigen Währung wird und der amtliche Ecu-Korb abgeschafft wird. In dieser Verordnung wird für die Zeit des Fortbestehens unterschiedlicher Währungseinheiten der rechtlich verbindliche Gegenwert des Euro in den Landeswährungen festgelegt. Die Ersetzung der Landeswährungen durch den Euro dürfte für sich genommen nicht die Weitergeltung von Verträgen berühren, sofern darin nichts anderes bestimmt ist. Im Falle von Verträgen, in denen auf den amtlichen Ecu-Korb der Europäischen Gemeinschaft gemäß dem Vertrag Bezug genommen wird, wird die Ersetzung durch den Euro im Verhältnis eins zu eins vorgenommen, soweit in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist.

7. Spätestens am 1. Januar 2002 werden die Euro-Banknoten und -Münzen neben den nationalen Banknoten und Münzen in Umlauf gebracht. Spätestens 6 Monate danach werden die Landeswährungen in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten vollständig durch den Euro ersetzt, womit die Einführung der einheitlichen Währung vollendet ist. Danach können die nationalen Banknoten und Münzen noch bei den nationalen Zentralbanken umgetauscht werden.

8. Der Europäische Rat fordert den Rat (Wirtschafts- und Finanzfragen) auf, alle erforderlichen zusätzlichen technischen Arbeiten zur Durchführung des heute angenommenen Einführungsszenarios zu beschleunigen. Auch die Beschriftung der Euro-Banknoten und -Münzen in den verschiedenen Alphabeten der Union ist festzulegen.

TEIL B

Anhang 1 ― Wirtschafts- und Währungsunion

Szenario für die Einführung der einheitlichen Währung

1. Der Europäische Rat hat den Ecofin-Rat auf seiner Tagung am 27. Juni 1995 in Cannes ersucht, in Abstimmung mit der Kommission und dem Europäischen Währungsinstitut (EWI) ein Referenzszenario für die Einführung der einheitlichen Währung festzulegen und dem Europäischen Rat auf seiner Tagung im Dezember 1995 in Madrid im Hinblick auf die Annahme des Szenarios Bericht zu erstatten.

2. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union (Maastrichter Vertrag) und insbesondere seit dem Beginn der zweiten Stufe des Prozesses, an dessen Ende die Wirtschafts­ und Währungsunion steht, haben die Mitgliedstaaten, die europäischen Institutionen und die Vertreter zahlreicher privater Organisationen die verschiedenen Aspekte der Umstellung geprüft. Die Vorbereitungen sind jetzt so weit gediehen, daß ein Referenzszenario mit genau festgelegten Maßnahmen, die bis zu einem vorgegebenen Termin oder innerhalb einer vorgegebenen Frist durchzuführen sind, vorgelegt werden kann.

3. Richtschnur der laufenden Vorbereitungen ist das vertraglich festgelegte vorrangige Ziel der Schaffung einer stabilen einheitlichen Währung. Eine Voraussetzung dafür ist es, daß die Volkswirtschaften vor der unwiderruflichen Festlegung der Wechselkurse einen hohen Grad an Konvergenz erreichen. Eine strikte Anwendung der Konvergenzkriterien bei der Beurteilung, welcher Mitgliedstaat die notwendigen Bedingungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfüllt, wird Vertrauen in die neue Währung schaffen und sowohl die breite Öffentlichkeit als auch die Märkte davon überzeugen, daß sie stark und stabil sein wird. Nach dem Eintritt in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion muß an der Konvergenz festgehalten werden. Im Einklang mit den vertraglichen Verpflichtungen dürfen insbesondere die öffentlichen Finanzen den Soliditätskurs nicht verlassen. Daher müssen Möglichkeiten erarbeitet werden, um die Haushaltsdisziplin unter den Teilnehmern des Euro­Währungsraums im Einklang mit den Verfahren und Grundsätzen des Vertrags sicherzustellen. Darüber hinaus gilt es, das künftige Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten, die an dem Euro-Währungsraum teilnehmen, und den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten vor dem Übergang zur dritten Stufe unter anderem im Hinblick auf die Gewährleistung der Stabilität der Währungen im gesamten Binnenmarkt festzulegen.

4. Zur Beseitigung von Unsicherheiten ist eine sorgfältige technische Vorbereitung des Übergangs zur dritten Stufe notwendig. Diese Vorbereitung wird auch zur Akzeptanz der neuen Währung in der Öffentlichkeit beitragen. Das nachstehend dargelegte Einführungsszenario, in das auch das Grünbuch der Kommission und der Bericht des EWI über den Übergang zur einheitlichen Währung eingeflossen sind, wurde im Benehmen mit der Kommission und dem EWI festgelegt. Die vertraglich festgelegten Vorgaben in bezug auf Zeitplan, Verfahren und Kriterien werden eingehalten. Es sorgt für Transparenz, erhöht die Glaubwürdigkeit und unterstreicht die Umumkehrbarkeit des Prozesses. Es ist technisch realisierbar und soll die Grundlage für die notwendige Rechtssicherheit bilden sowie zur Minimierung der Anpassungskosten und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen beitragen. Mit dem Einführungsszenario werden den Währungsbenutzern durch die Ankündigung konkreter, innerhalb eines festen Zeitplans zu ergreifender Maßnahmen die Informationen zur Verfügung gestellt, die sie benötigen, um sich an die Einführung der einheitlichen Währung anzupassen. Das Szenario ist mit dem Umstellungsbericht des EWI kompatibel.

5. Das Einführungsszenario geht davon aus. daß der Starttermin der dritten Stufe der 1. Januar 1999 ist. Die in den einzelnen Phasen des Umstellungsprozesses einzuleitenden Schritte sind nachstehend dargelegt und in den beigefügten Tabellen zusammengefaßt, in denen der Terminplan und die verschiedenen Termine und Fristen für die teilnehmenden Mitgliedstaaten aufgeführt sind.

6. Der Rat in der Zusammensetzung der Staats- bzw. Regierungschefs wird bestätigen, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfüllen. Mit dem Zeitpunkt dieses Beschlusses beginnt eine Übergangszeit im Vorfeld zur dritten Stufe, in deren Verlauf Beschlüsse zur Abrundung der Vorbereitungen gefaßt werden müssen. Einerseits legt der Umfang dieses Arbeitsprogramms nahe, daß diese Übergangszeit etwa ein Jahr dauern wird; andererseits sollten die Staats- bzw. Regierungschefs ihren Beschluß über die teilnehmenden Mitgliedstaaten auf die neuesten und verläßlichsten Ist-Daten für 1997 stützen. Daher werden besondere Anstrengungen unternommen, damit die Staats- bzw. Regierungschefs ihre Entscheidung zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Jahre 1998 treffen können. Eine frühzeitige Vorbereitung wird dazu beitragen, daß die Einführung aller notwendigen Maßnahmen bis zum Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion sichergestellt wird. Einige dieser Maßnahmen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Zentralbank (EZB).

7. Die EZB muß so frühzeitig errichtet werden, daß die Vorbereitungen am 1. Januar 1999 abgeschlossen sind und sie zu diesem Zeitpunkt ihren vollen Arbeitsbetrieb aufnehmen kann. Deshalb müssen der Rat und die teilnehmenden Mitgliedstaaten in dieser Übergangsphase so früh wie möglich eine Reihe von Rechtsvorschriften verabschieden und das Direktorium der Europäischen Zentralbank (EZB) ernennen. Unmittelbar nach Ernennung des Direktoriums der EZB werden die EZB und das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) errichtet. Die Beschlußorgane der EZB werden den Rahmen, der für die Erfüllung der Aufgaben von ESZB/EZB in Stufe 3 erforderlich ist, beschließen, umsetzen und testen.

8. Die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion beginnt am 1. Januar 1999 mit der unwiderruflichen Festlegung der Umrechnungskurse zwischen den Währungen der teilnehmenden Länder und gegenüber dem Euro sowie mit der einheitlichen Geldpolitik, die vom ESZB in Euro festgelegt und durchgeführt wird. Das ESZB wird die Verwendung des Euro auf den Devisenmärkten fördern; seine Transaktionen auf diesen Märkten werden in Euro getätigt und abgewikkelt. Die Infrastruktur für die Zahlungssysteme muß bis dahin installiert sein, um das reibungslose Funktionieren eines sich über das gesamte Währungsgebiet erstreckenden Geldmarkts auf der Grundlage des Euro sicherzustellen. Die nationalen Zentralbanken könnten Umstellungseinrichtungen für die Übertragung von in Euro ausgedrückten Beträgen in nationale Währungseinheiten und umgekehrt für diejenigen Finanzinstitute bereitstellen, die sich nicht selbst mit derartigen Einrichtungen ausrüsten können.

9. Eine Ratsverordnung, die am 1. Januar 1999 in Kraft tritt, wird den rechtlichen Rahmen für die Verwendung des Euro bilden. Von diesem Zeitpunkt an wird der Euro eine eigenständige Währung sein, und der offizielle Ecu-Korb wird nicht mehr existieren. Diese Verordnung wird dazu führen, daß die nationalen Währungen und der Euro nur noch unterschiedliche Bezeichnungen dessen sein werden, was im wirtschaftlichen Sinne ein und dieselbe Währung ist. Die Ratsverordnung wird für den Zeitraum, in dem die verschiedenen nationalen Währungseinheiten noch existieren, eine rechtlich erzwingbare Äquivalenz zwischen dem Euro und den nationalen Währungseinheiten vorsehen („rechtlich erzwingbare Äquivalenz“ bedeutet, daß jedem Währungsbetrag auf rechtlich erzwingbare Weise ein fester Gegenwert in Euro zum offiziellen Umrechnungskurs zugeordnet wird und umgekehrt). Die Verordnung wird sicherstellen, daß privaten Wirtschaftsteilnehmern in der Zeit vor dem Ablauf der Frist für die Vollendung der Umstellung die Benutzung des Euro freisteht; es sollte jedoch keine Verpflichtung vorgesehen werden. Im Rahmen des Möglichen sollte ihnen gestattet werden, ihre eigenen Mechanismen für die Anpassung an die Umstellung zu entwickeln; bei der Umsetzung dieser Prinzipien sollte jedoch den Standardisierungspraktiken der Märkte Rechnung getragen werden. Die Verordnung wird ferner vorsehen, daß die nationalen Banknoten innerhalb der jeweiligen nationalen Hoheitsgebiete so lange gesetzliches Zahlungsmittel bleiben, bis die Umstellung auf die Einheitswährung abgeschlossen ist. Die vorbereitenden technischen Arbeiten für diese Verordnung wären bis spätestens Ende 1996 abzuschließen.

10. Der Übergang zum Euro darf für sich genommen die Kontinuität der vertraglichen Rechtsverhältnisse nicht beeinträchtigen: es erfolgt eine Umrechnung der in Landeswährungen angegebenen Beträge zu den vom Rat festgesetzten Kursen in Euro. Im Falle festverzinslicher Wertpapiere und Darlehen wird durch diesen Übergang als solchen der vom Schuldner zu entrichtende nominale Zinssatz nicht verändert, es sei denn, im Vertrag ist etwas anderes vorgesehen. Im Falle von Verträgen, die unter Bezugnahme auf den offiziellen Ecu-Währungskorb der Europäischen Gemeinschaft denominiert sind, wird die Umstellung auf den Euro gemäß dem Vertrag vorbehaltlich der Sonderbedingungen einzelner Verträge im Verhältnis 1:1 vorgenommen.

11. Ab dem 1. Januar 1999 werden die Teilnehmerstaaten handelbare Neuemissionen der öffentlichen Hand in Euro vornehmen. Spätestens ab 1. Juli 2002 werden auf die früheren Landeswährungen lautende Schulden der öffentlichen Hand nur noch in der einheitlichen Währung erfüllbar sein.

12. In allen Teilnehmerstaaten wird die allgemeine Verwendung des Euro für Transaktionen der öffentlichen Hand spätestens mit der vollständigen Einführung der europäischen Banknoten und Münzen erfolgen. Der entsprechende Zeitrahmen wird in gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegt werden; den einzelnen Teilnehmerstaaten wird dabei möglicherweise ein gewisser Spielraum bleiben.

13. Die Behörden werden aufgefordert, Vorbereitungen für die Umstellung der Verwaltung auf den Euro zu treffen.

14. Spätestens ab dem 1. Januar 2002 werden Euro-Banknoten und -Münzen parallel zu den nationalen Banknoten und Münzen umlaufen. Euro-Banknoten und -Münzen gelten dabei als gesetzliche Zahlungsmittel. In dem Maße, in dem sie in Umlauf gebracht werden, werden die nationalen Banknoten und Münzen nach und nach aus dem Verkehr gezogen. Die Teilnehmerstaaten sollten anstreben, den Zeitraum des parallelen Umlaufs beider Währungen möglichst kurz zu halten. Die nationalen Banknoten und Münzen verlieren in jedem Fall spätestens sechs Monate nach Einführung der Euro-Banknoten und -Münzen ihre Gültigkeit als gesetzliche Zahlungsmittel. Zu diesem Zeitpunkt ist die Übergangsphase abgeschlossen. Danach können nationale Banknoten und Münzen noch bei den nationalen Zentralbanken gebührenfrei umgetauscht werden.