(ABl. EG, Nr. L 130 vom 1. Mai 1998, S. 22)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ―
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(…)
EMPFIEHLT:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Empfehlung gelten folgende Definitionen:
- „Banken“ sind Kreditinstitute gemäß der Definition der Richtlinie 77/780/EWG des Rates (4) und sonstige Finanzinstitute gemäß der Definition von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3604/93 des Rates (5), deren Geschäftstätigkeit u. a. darin besteht, Vorgänge im Zusammenhang mit der Umrechnung bzw. Umstellung von Zahlungen und Konten und dem Umtausch von Banknoten und Münzen auszuführen, sowie Wechselstuben und Postämter.
- „Nationale Währungseinheit“ ist die Einheit der Währung eines teilnehmenden Mitgliedstaats, wie sie am Tag vor Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion festgelegt ist; der Ausdruck „die nationale Währungseinheit“ bezieht sich in dieser Empfehlung auf die nationale Währungseinheit desjenigen Mitgliedstaats, in dem die Bank niedergelassen ist, welche die Umstellungsleistung vornimmt.
- „Teilnehmende Mitgliedstaaten“ sind diejenigen Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung entsprechend dem Vertrag übernehmen.
- „Umrechnung“ ist die Änderung des Nennwerts eines Geldbetrags von der nationalen Währungseinheit in die Euro-Einheit und umgekehrt unter Anwendung des Umrechnungskurses, entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1103/97.
- „Euro-Einheit“ ist die Währungseinheit des Euro im Sinne von Artikel 2 Satz 2 des Entwurfs der Verordnung des Rates über die Einführung des Euro.
- „Übergangszeit“ ist der Zeitraum, der am 1. Januar 1999 beginnt und am 31. Dezember 2001 endet.
- „Endphase“ ist der Zeitraum, der am 1. Januar 2002 beginnt und spätestens am 30. Juni 2002 endet, wobei, nach den Bestimmungen des Entwurfs der Verordnung des Rates über die Einführung des Euro, dieser Zeitraum in den teilnehmenden Mitgliedstaaten variieren kann.
- „Umrechnungskurs“ ist der gemäß Artikel 109 l Absatz 4 Satz 1 EG-Vertrag vom Rat unwiderruflich festgelegte Kurs für die Währung der einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten.
- „Zahlungseingänge“ sind Zahlungen, die zur Gutschrift auf dem Konto des Empfängers entgegengenommen werden.
- „Zahlungsausgänge“ sind Zahlungen, die durch Belastung des Kontos des Auftraggebers getätigt werden.
- „Konten“ sind alle Arten von Konten bei Banken (im Sinne von Buchstabe a)); hierzu gehören Sparkonten, Girokonten, Hypothekenkonten und Wertpapierkonten.
Artikel 2
Standard des guten Verhaltens
Die Banken sollten, in Übereinstimmung mit Artikel 4, einen Standard des guten Verhaltens für unentgeltliche Umstellungsleistungen anwenden, der folgendes vorsieht:
- Nach Auffassung der Kommission rechtlich erforderliche Verhaltensweisen
i) | unentgeltliche Umrechnung von Zahlungseingängen aus der nationalen Währungseinheit in die Euro-Währungseinheit und umgekehrt in der Übergangszeit; |
ii) | unentgeltliche Umstellung von Konten von der nationalen Währungseinheit auf die Euro-Währungseinheit am Ende der Übergangszeit; |
iii) | gleiches Entgelt für Leistungen in der Euro-Einheit und gleichartige Leistungen in der nationalen Währungseinheit. |
- Sonstige empfohlene Verhaltensweisen
i) | unentgeltliche Umrechnung von Zahlungsausgängen aus der nationalen Währungseinheit in die Euro-Einheit und umgekehrt in der Übergangszeit; |
ii) | unentgeltliche Umstellung von Konten von der nationalen Währungseinheit auf die Euro-Einheit während der Übergangszeit; |
iii) | für Kunden (d. h. Konteninhaber) unentgeltlicher Umtausch „haushaltsüblicher Beträge“ an Banknoten und Münzen von der nationalen Währungseinheit in die Euro-Währungseinheit wähend der Endphase; die Banken sollten klarstellen, was nach Umfang und Umtauschhäufigkeit unter „haushaltsüblichen Beträgen“ zu verstehen ist. |
Artikel 3
Transparenz
(1) Bei jeder Umrechnung zwischen einer nationalen Währungseinheit und der Euro-Einheit und umgekehrt und jedem Umtausch zwischen nationalen Banknoten und Münzen teilnehmender Mitgliedstaaten sollten die Banken auf klar ersichtliche Weise die Anwendung der Umrechnungskurse in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 anzeigen und etwaige Entgelte jeglicher Art getrennt vom Umrechnungskurs ausweisen.
(2) Berechnen Banken für Umstellungsleistungen, die in Artikel 2 nicht genannt werden, ein Entgelt oder wenden Banken eine oder mehrere der in Artikel 2 Buchstabe b) genannten Regeln nicht an, so sollten sie ihre Kunden auf klar verständliche Weise über diese Umstellungsentgelte unterrichten, indem sie ihnen folgende Informationen liefern:
- vorherige schriftliche Auskünfte über Entgelte, die sie bei bestimmten Umstellungsleistungen zu berechnen gedenken, und
- nachträgliche spezifische Angaben über berechnete Umstellungsentgelte auf Kontoauszügen, Aufstellungen für Karteninhaber und mittels sonstiger banküblicher Formen des Verkehrs mit dem Kunden. Aus diesen Angaben sollte für den Kunden klar hervorgehen, daß die Umrechnungskurse in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 angewandt worden sind; hierzu sollten Umstellungsentgelte, Umrechnungskurs und etwaige sonstige Entgelte jeglicher Art gesondert ausgewiesen werden.
Artikel 4
Umsetzung des Standards des guten Verhaltens
(1) Die Banken sollten den Standard des guten Verhaltens spätestens am 1. Januar 1999 umsetzen, im Fall des Artikels 3 frühzeitiger, soweit technisch möglich.
(2) Die Banken sollten ihre Kunden sobald als möglich vor dem 1. Januar 1999 darüber unterrichten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie den Standard des guten Verhaltens umzusetzen gedenken.
(3) Die Umsetzung des Standards des guten Verhaltens sollte auf eine Weise bekanntgegeben werden, die anzeigt, daß die Banken den Standard des guten Verhaltens befolgen; dies kann z. B. geschehen durch:
- gewerbliche Verhaltenskodizes;
- Vorschriften im Rahmen eines nationalen Umstellungsplans;
- Verwendung eines „Umstellungssymbols“, das anzeigt, daß sich die betreffende Bank an den Standard des guten Verhaltens hält. Regelungen zur Vergabe des Rechts auf Verwendung des „Umstellungssymbols“ sollten auf nationaler Ebene von den Beteiligten vereinbart werden, wann und wo ihnen dies angezeigt erscheint.
Artikel 5
Sonstige Empfehlungen
Die zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten werden zu Überlegungen darüber aufgefordert, wie am besten zu gewährleisten ist, daß Verbraucher ohne Bankkonten in der Endphase die auf die nationale Währungseinheit lautenden Banknoten und Münzen in vertretbarer Menge und Häufigkeit in auf die Euro-Einheit lautende Banknoten und -Münzen umtauschen können.
Artikel 6
Schlußbestimmung
Die Mitgliedstaaten werden ersucht, die Umsetzung dieser Empfehlung zu unterstützen.
Artikel 7
Adressaten
Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten und an die Banken sowie deren Vereinigungen gerichtet.