(ABl. EG, Nr. L 130 vom 1. Mai 1998, S. 26)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ―
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(…)
EMPFIEHLT:
Im Sinne dieser Empfehlung gelten folgende Definitionen:
(1) Bei doppelter Angabe von Preisen und sonstigen Geldbeträgen ist aufgrund der bestehenden Rechtslage nach folgenden Regeln zu verfahren:
(2) Darüber hinaus sollte nach folgenden grundlegenden Regeln verfahren werden:
i) | Es sollte möglich sein, zwischen der Einheit, in der der Preis festgelegt wird und in welcher die zu zahlenden Beträge berechnet werden, einerseits, und dem Gegenwert, der nur zu Informationszwecken angegeben wird, andererseits, zu unterscheiden. |
ii) | Bei doppelter Angabe von Preisen und sonstigen Geldbeträgen sollten nicht zu viele Zahlen angegeben werden. Die doppelte Preisauszeichnung bei einzelnen Produkten kann sich generell auf den vom Verbraucher zu zahlenden Endverkaufspreis beschränken. Doppelte Betragsangaben auf Quittungen von Einzelhandelsgeschäften und auf anderen Finanzbelegen können sich generell auf den Gesamtbetrag beschränken. |
(1) Die doppelte Angabe von Preisen und sonstigen Geldbeträgen sollte Teil einer umfassenden Kommunikationsstrategie sein, die Kunden und Mitarbeitern die Umstellung auf den Euro erleichtert.
(2) Bei Referenzunterlagen wie Bankauszügen, Rechnungen von Versorgungsunternehmen sollte schon zu einem frühen Zeitpunkt in der Übergangszeit mit der doppelten Betragsangabe begonnen werden.
(3) Im Einzelhandel sollte die doppelte Preisauszeichnung schrittweise eingeführt werden, und zwar je nach der Notwendigkeit, Kunden und Verbrauchern die Umstellung zu erleichtern, und dem von ihnen gewünschten Umstellungstempo. Die Einführung der doppelten Preisauszeichnung wird auch von der Art des Einzelhandelsgeschäfts und des Produktangebots sowie den technischen Aspekten und Kosten einer entsprechenden Umrüstung der bestehenden Betragsangabesysteme abhängen.
(4) Die Berufsverbände sollten prüfen, ob gemeinsame Formate und Gestaltungsmuster für die doppelte Betragsangabe geschaffen werden können. Außerdem werden sie aufgefordert, kleine Einzelhandelgeschäfte bei der Entwicklung der Kapazität zur doppelten Preisauszeichnung und bei sonstigen Kommunikationsmaßnahmen zu unterstützen.
Die Mitgliedstaaten werden ersucht, die Umsetzung dieser Empfehlung zu unterstützen.
Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten und alle Wirtschaftsakteure gerichtet, die eine doppelte Angabe von Preisen und sonstigen Geldbeträgen anbieten könnten.
Brüssel, den 23. April 1998
Für die Kommission | |
Yves-Thibault DE SILGUY | |
Mitglied der Kommission |