EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 23. April 1998

zur doppelten Angabe von Preisen und sonstigen Geldbeträgen

(98/287/EG)

(ABl. EG, Nr. L 130 vom 1. Mai 1998, S. 26)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ―

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(…)

EMPFIEHLT:

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Empfehlung gelten folgende Definitionen:

  1. „Doppelte Angabe von Preisen und sonstigen Geldbeträgen“ ist die gleichzeitige Angabe eines Betrags in der nationalen Währungseinheit und in der Euro-Einheit.
  2. „Teilnehmende Mitgliedstaaten“ sind diejenigen Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung entsprechend dem Vertrag übernehmen.
  3. „Nationale Währungseinheit“ ist die Währungseinheit eines teilnehmenden Mitgliedstaats, wie sie am Tag vor Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion festgelegt ist.
  4. „Euro-Einheit“ ist die Währungseinheit des Euro im Sinne von Artikel 2 Satz 2 des Entwurfs der Verordnung des Rates über die Einführung des Euro.
  5. „Übergangszeit“ ist der Zeitraum, der am 1. Januar 1999 beginnt und am 31. Dezember 2001 endet.
  6. „Umrechnungskurs“ ist der gemäß Artikel 109 l Absatz 4 Satz 1 EG-Vertrag vom Rat unwiderruflich festgelegte Kurs für die Währung der einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten.
Artikel 2
Standard des guten Verhaltens

(1) Bei doppelter Angabe von Preisen und sonstigen Geldbeträgen ist aufgrund der bestehenden Rechtslage nach folgenden Regeln zu verfahren:

  1. Die Umrechnungskurse müssen bei der Berechnung der Gegenwerte für die doppelte Betragsangabe angewandt werden.
  2. Das Runden auf den nächsten Cent muß als Mindeststandard für die Genauigkeit der Preise oder sonstigen Geldbeträge, die von der nationalen Währungseinheit in die Euro-Einheit umgerechnet werden, eingehalten werden.
  3. Die doppelte Angabe von Preisen und sonstigen Geldbeträgen soll eindeutig, leicht zuzuordnen und gut lesbar sein.

(2) Darüber hinaus sollte nach folgenden grundlegenden Regeln verfahren werden:

  1. In bezug auf die Klarheit doppelter Betragsangaben:
    i)Es sollte möglich sein, zwischen der Einheit, in der der Preis festgelegt wird und in welcher die zu zahlenden Beträge berechnet werden, einerseits, und dem Gegenwert, der nur zu Informationszwecken angegeben wird, andererseits, zu unterscheiden.
    ii)Bei doppelter Angabe von Preisen und sonstigen Geldbeträgen sollten nicht zu viele Zahlen angegeben werden. Die doppelte Preisauszeichnung bei einzelnen Produkten kann sich generell auf den vom Verbraucher zu zahlenden Endverkaufspreis beschränken. Doppelte Betragsangaben auf Quittungen von Einzelhandelsgeschäften und auf anderen Finanzbelegen können sich generell auf den Gesamtbetrag beschränken.
  2. Einzelhändler haben klar anzugeben, ob sie bereit sind, während der Übergangszeit Zahlungen in der Euro-Einheit anzunehmen.
Artikel 3
Umsetzung

(1) Die doppelte Angabe von Preisen und sonstigen Geldbeträgen sollte Teil einer umfassenden Kommunikationsstrategie sein, die Kunden und Mitarbeitern die Umstellung auf den Euro erleichtert.

(2) Bei Referenzunterlagen wie Bankauszügen, Rechnungen von Versorgungsunternehmen sollte schon zu einem frühen Zeitpunkt in der Übergangszeit mit der doppelten Betragsangabe begonnen werden.

(3) Im Einzelhandel sollte die doppelte Preisauszeichnung schrittweise eingeführt werden, und zwar je nach der Notwendigkeit, Kunden und Verbrauchern die Umstellung zu erleichtern, und dem von ihnen gewünschten Umstellungstempo. Die Einführung der doppelten Preisauszeichnung wird auch von der Art des Einzelhandelsgeschäfts und des Produktangebots sowie den technischen Aspekten und Kosten einer entsprechenden Umrüstung der bestehenden Betragsangabesysteme abhängen.

(4) Die Berufsverbände sollten prüfen, ob gemeinsame Formate und Gestaltungsmuster für die doppelte Betragsangabe geschaffen werden können. Außerdem werden sie aufgefordert, kleine Einzelhandelgeschäfte bei der Entwicklung der Kapazität zur doppelten Preisauszeichnung und bei sonstigen Kommunikationsmaßnahmen zu unterstützen.

Artikel 4
Schlußbestimmung

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, die Umsetzung dieser Empfehlung zu unterstützen.

Artikel 5
Adressaten

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten und alle Wirtschaftsakteure gerichtet, die eine doppelte Angabe von Preisen und sonstigen Geldbeträgen anbieten könnten.

Brüssel, den 23. April 1998

Für die Kommission
Yves-Thibault DE SILGUY
Mitglied der Kommission