(Art. 6 des EuroEG vom 9. Juni 1998;
BGBl. I, Nr. 34 vom 15. Juni 1998, S. 1242, 1250)
Die auf Deutsche Mark lautenden und als Bundesanleihen, Bundesobligationen und Bundesschatzanweisungen gehandelten Buchschulden des Bundes, die nach dem 20. Januar 1999 zur Rückzahlung fällig werden, werden mit Wirkung vom 1. Januar 1999 auf Euro umgestellt.
(1) Auf Deutsche Mark lautende Buchschulden und Schuldverschreibungen der Länder und der Sondervermögen des Bundes kann der Schuldner nach Maßgabe dieses Gesetzes ab 1. Januar 1999 auf Euro umstellen.
(2) Sonstige deutschem Recht unterliegende Schuldtitel, die auf die nationale Währungseinheit eines an der europäischen Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, kann der Schuldner, wenn er in einem Mitgliedstaat dem Sektor Staat im Sinne des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen zuzurechnen ist, nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Euro umstellen, wenn der Mitgliedstaat, auf dessen nationale Währungseinheit der Schuldtitel lautet, Staatsschulden auf Euro umgestellt hat.
Auf Deutsche Mark lautende Schuldverschreibungen, die an einem Wertpapiermarkt gehandelt werden können, kann der Schuldner nach Maßgabe dieses Gesetzes ab 1. Januar 1999 auf Euro umstellen. Auf Schuldverschreibungen, die den Staatsschulden im Sinne des Europäischen Systems der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zuzurechnen sind, findet § 2 Anwendung.
Unterliegt eine Schuldverschreibung, die auf die nationale Währungseinheit eines anderen an der europäischen Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lautet und die an einem Wertpapiermarkt gehandelt werden kann, deutschem Recht, so kann der Schuldner sie nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Euro umstellen, wenn der Mitgliedstaat, auf dessen nationale Währungseinheit die Schuldverschreibung lautet, Staatsschulden auf Euro umgestellt hat. Ist die Schuldverschreibung den Staatsschulden im Sinne des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen zuzurechnen, so findet § 2 Anwendung.
(1) Die Umstellung von Buchschulden und Schuldverschreibungen nach den §§ 2 bis 4 (…) erfolgt durch einseitige Erklärung des Schuldners gegenüber den Gläubigern. Eine Gesamtemission ist einheitlich umzustellen.
(2) Die Erklärung hat zu enthalten:
(3) Die Erklärung über die Umstellung ist auf die in den Emissionsbedingungen für Mitteilungen des Schuldners bestimmte Weise, mangels einer solchen Bestimmung im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Die Erklärung ist mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt abzugeben, zu dem sie wirksam werden soll.
(4) Befindet sich der Schuldtitel in der Verwahrung eines Kreditinstituts oder eines anderen im Inland zur Verwahrung von Wertpapieren befugten Unternehmens oder ist er als Einzelschuldbuchforderung in das Bundesschuldbuch oder das Schuldbuch eines Landes eingetragen, so hat die verwahrende Stelle oder die das Schuldbuch führende Stelle den Inhaber des Titels über die erfolgte Umstellung spätestens mit der nächstfälligen Zinsgutschrift zu benachrichtigen.
(1) Die auf Deutsche Mark oder eine andere nationale Währungseinheit lautenden Urkunden der nach diesem Gesetz auf Euro umgestellten Verbindlichkeiten bleiben mit der Maßgabe gültig, daß der ausgewiesene Nennbetrag entsprechend dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Euro zu lesen ist.
(1) Die Unwirksamkeit der Umstellung (…) nach diesem Gesetz kann der Inhaber einer Schuldverschreibung oder einer Schuldbuchforderung nur durch Erhebung der Anfechtungsklage geltend machen.
(2) Mit der Klage kann nur geltend gemacht werden, daß
Soweit die Klage auf die Behauptung der Nichtbeachtung des in § 6 vorgeschriebenen Verfahrens gestützt wird, kann sie nur bis zu einem Jahr nach dem für die Umstellung bestimmten Zeitpunkt erhoben werden.
(3) Mehrere gegen die Umstellung der gleichen Emission gerichtete Klagen sind zu einem Verfahren zu verbinden.
(4) Hat der Schuldner seinen Sitz im Inland, so ist für die Klage das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat. Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(5) Unabhängig vom Nennbetrag des vom Kläger gehaltenen Schuldtitels und von der Höhe der Gesamtemission beträgt der Streitwert 8 000 Deutsche Mark.
Die Befugnis zur Umstellung von Schuldbuchforderungen und Schuldverschreibungen nach diesem Gesetz endet am 31. Dezember 2001.