(ABl. EG, Nr. L 55 vom 24. Februar 2001, S. 69)
DER EZB-RAT ―
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als „Vertrag“ bezeichnet), insbesondere auf Artikel 105a Absatz 1 sowie auf Artikel 12.1, 14.3 und 52 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als „Satzung“ bezeichnet),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(…)
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Im Sinne dieser EZB-Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
(1) Die NZBen stellen mindestens an einem Ort auf nationalem Gebiet entweder selbst oder durch ihren benannten Beauftragten sicher, dass Banknoten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten entweder gegen nationale Banknoten oder Münzen umgetauscht oder, wenn die nationale Gesetzgebung eine solche Möglichkeit vorsieht, auf Anfrage einem Konto bei dem den Umtausch durchführenden Institut gutgeschrieben werden können, und zwar in beiden Fällen zur jeweiligen Parität.
(2) NZBen können die Anzahl und/oder den Gesamtbetrag der Banknoten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten, die sie für eine jeweilige Transaktion bzw. an einen jeweiligen Tag anzunehmen bereit sind, begrenzen.
Banknoten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten, die im Rahmen dieser EZB-Leitlinie umgetauscht werden können, dürfen keine erheblichen Beschädigungen aufweisen. Insbesondere dürfen sie nicht aus mehr als zwei wieder zusammengefügten Teilen derselben Banknote bestehen oder durch Diebstahlsicherungsgeräte beschädigt sein.
Das Direktorium der EZB legt dem EZB-Rat einmal jährlich einen Bericht über die Umsetzung dieser EZB-Leitlinie vor, und zwar erstmals im Juli 1999.
Diese EZB-Leitlinie tritt am ersten Tag der Übergangszeit in Kraft. Jede der NZBen teilt der EZB jedoch bis spätestens 1. Dezember 1998 mit, auf welche Weise sie diese EZB-Leitlinie einzuhalten gedenkt.
Diese EZB-Leitlinie gilt für alle Banknoten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten, die zum Umtausch gemäß Artikel 52 der Satzung vor Ende der Übergangszeit vorgelegt werden.
Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. November 1998
Im Auftrag des EZB-Rats | |
Willem F. DUISENBERG |
Die vorstehende Leitlinie wurde als Anhang I des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 10. November 2000 Über die Veröffentlichung von bestimmten Rechtsakten und -instrumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2000/12; ABl. 2001 L 55 S. 68) veröffentlicht
Die deutsche Fassung ist im ABl. irrtümlich im Titel auf den 3. November 1999 und in der Unterschrift auf den 3. November 2000 datiert.