(ABl. EG, Nr. L 359 vom 31. Dezember 1998, S. 1)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ―
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 109l Absatz 4 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(…)
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, sind:
| 1 Euro | = | (…) |
| = | 1,95583 Deutsche Mark | |
| (…) |
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 31. Dezember 1998.
| Im Namen des Rates | |
| Der Präsident | |
| R. EDLINGER |