(ABl. EG, Nr. L 359 vom 31. Dezember 1998, S. 1)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ―
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 109l Absatz 4 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(…)
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Die unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, sind:
1 Euro | = | (…) |
= | 1,95583 Deutsche Mark | |
(…) |
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 31. Dezember 1998.
Im Namen des Rates | |
Der Präsident | |
R. EDLINGER |