(ABl. EG, Nr. L 55 vom 24. Februar 2001, S. 71)
DER EZB-RAT ―
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als „Vertrag“ bezeichnet), insbesondere auf Artikel 105a Absatz 1 sowie auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als „Satzung“ bezeichnet), insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(…)
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
(1) Die nationalen Zentralbanken werden hiermit ermächtigt, während der Übergangszeit die Ausgabe der nationalen Banknoten gemäß den nationalen Gepflogenheiten fortzusetzen.
(2) Die nationalen Zentralbanken unterrichten die EZB bis Ende Februar jedes Jahres über das im vorangegangenen Jahr ausgegebene Volumen an nationalen Banknoten.
Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. April 1999.
Im Auftrag des EZB-Rats | |
Willem F. DUISENBERG |
Die vorstehende Leitlinie wurde als Anhang II des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 10. November 2000 Über die Veröffentlichung von bestimmten Rechtsakten und -instrumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2000/12; ABl. 2001 L 55 S. 68) veröffentlicht
Die deutsche Fassung ist im ABl. irrtümlich in der Unterschrift auf den 22. April 2000 datiert.