EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2000

zur Erleichterung der Umstellung auf den Euro

(2000/C 303/05)

(ABl. EG, Nr. C 303 vom 24. Oktober 2000, S. 6)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ―

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(…)

EMPFIEHLT:

Artikel 1
Die Verwender der neuen Währung informieren

(1) Die Mitgliedstaaten sollten sich vergewissern, dass die Bürger über die Modalitäten der Umstellung auf den Euro gut informiert werden und dass die entsprechenden Informationskampagnen noch bis in das Jahr 2002 hinein fortgesetzt werden. Besondere Anstrengungen sollten Personengruppen gelten, die erschwerten Zugang zu Informationen haben (Personen in wirtschaftlicher und sozialer Notlage, ältere Menschen, körperlich, sensorisch oder geistig Behinderte).

(2) Die öffentlichen Verwaltungen sollten die Unternehmen, insbesondere die KMU, genau über den Zeitplan sowie die rechtlichen, steuerlichen und buchhalterischen Regelungen für die Umstellung informieren.

(3) Die im sozialen Bereich sowie im Bildungswesen tätigen öffentlichen Verwaltungen sollten aktiv daran mitwirken, über die Einführung der Euro-Banknoten und -Münzen zu informieren und das Bewusstsein für die bevorstehende Aufgabe zu fördern.

(4) Wirtschaftsverbände, Euro-Infozentren, Handels- und Handwerkskammern, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater sollten sich vergewissern, dass die Unternehmen, mit denen sie in Verbindung stehen, die notwendigen Vorbereitungen treffen und in der Lage sind, ihre gesamte Tätigkeit ab 1. Januar 2002 in Euro abzuwickeln.

(5) Die Banken sollten ihre Kunden darüber informieren, wie sich das Ende der Übergangszeit in der Praxis auswirkt. Sie sollten sie insbesondere darauf aufmerksam machen, dass nach dem 31. Dezember 2001 in den alten Währungseinheiten keine bargeldlosen Zahlungen mehr geleistet bzw. keine Konten mehr unterhalten werden können.

(6) Die Unternehmen sollten ihre Mitarbeiter auf die Umstellung vorbereiten und für Mitarbeiter mit Publikumskontakt Schulungen anbieten.

Artikel 2
Den Bürgern bei der Gewöhnung an den Euro helfen

(1) Spätestens im Laufe des dritten Quartals 2001 sollten die Preise von Produkten, die im Fernabsatz oder an überwiegend bargeldlos arbeitenden Verkaufsstellen angeboten werden, in Euro mit zusätzlicher Preisangabe in nationaler Währungseinheit festgesetzt werden. Auf den Kassenbelegen sollte in diesen Fällen der zu zahlende Endbetrag auch in nationaler Währungseinheit ausgewiesen werden.

(2) Die öffentlichen Verwaltungen und die Unternehmen sollten die Bezüge und Löhne ihrer Mitarbeiter so früh wie möglich im Jahr 2001 in Euro auszahlen, wobei der Endbetrag auch in nationaler Währungseinheit anzugeben wäre. Zumindest sollten die Lohn- und Gehaltsabrechnungen eine doppelte Betragsangabe enthalten. Die Tarifverhandlungen im Jahr 2001 sollten in Euro geführt werden.

(3) Die Rentenabrechnungen sollten so früh wie möglich im Jahr 2001 eine doppelte Betragsangabe enthalten; gegebenenfalls sollten die Renten in Euro ausgezahlt werden, wobei der Endbetrag auch in nationaler Währungseinheit auszuweisen wäre.

(4) Die öffentlichen Verwaltungen, Versicherungsunternehmen und Versorgungsbetriebe (Wasser, Gas, Strom usw.) sollten ihre Tarife im Laufe des dritten Quartals 2001 in Euro festlegen und auf ihren Rechnungen lediglich den zu zahlenden Endbetrag auch in nationaler Währungseinheit angeben.

Artikel 3
Private und Geschäftsleute zu praktischen Erfahrungen mit dem Euro anregen

(1) Bankkonten und damit verbundene bargeldlose Zahlungsmittel (Schecks, Überweisungsformulare und Zahlungskarten) sollten Anfang des dritten Quartals 2001 von den nationalen Währungseinheiten auf den Euro umgestellt werden, sofern der Kunde nicht ausdrücklich etwas anderes wünscht. Auf Kontoauszügen sollte der Gegenwert in nationalen Währungseinheiten angegeben werden.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt sollten sämtliche elektronischen Zahlungsterminals darauf eingestellt sein, Transaktionen in Euro zu bearbeiten.

(3) Insbesondere im Handel und im Tourismussektor sollte überlegt werden, wie durch punktuelle Aktionen die Kunden zur Verwendung des Euro ermutigt werden könnten.

Artikel 4
Den Umfang der Ende 2001 umzustellenden Operationen vermindern

(1) Unbefristete Verträge, die 2001 abgeschlossen werden, sollten auf Euro lauten (Beispiel: Arbeitsverträge). Befristete Verträge (Beispiel: Mietverträge, Darlehensverträge), die 2001 abgeschlossen werden und nach dem 1. Januar 2002 auslaufen, sollten ebenfalls auf Euro lauten.

(2) Aufträge und Verträge des Staates und der lokalen Gebietskörperschaften sollten im Jahr 2001 in Euro vergeben und geregelt werden.

(3) Das Kapital von Unternehmen, die im Jahr 2001 gegründet werden, sollte in Euro ausgedrückt werden.

(4) Um das Volumen des Umtauschs zu vermindern, sollten die Verbraucher angeregt werden, ungenutzte Bargeldbestände vor Ende Dezember 2001 auf ihr Konto einzuzahlen. Die Mitgliedstaaten sollten die Verbraucher auch dazu ermuntern, ihre angehäuften Münzbestände rechtzeitig aufzubrauchen.

Artikel 5
Den Übergang zu Euro-Banknoten und -Münzen erleichtern

(1) Während der Dauer des Parallelumlaufs sollte der Umtausch von Banknoten und Münzen eines Mitgliedstaats gegen Euro-Banknoten und -Münzen für Kunden einer Bank dieses Mitgliedstaats in unbegrenzter Höhe gebührenfrei sein; für den Umtausch von Beträgen, die eine von der Bank als haushaltsüblich festgelegte Höhe überschreiten, sollte die Gebührenfreiheit gelten, wenn der Kunde den Umtausch angekündigt hat. Der Umtausch nationaler Banknoten gegen Euro-Banknoten durch Personen, die nicht Kunde der Bank sind, sollte bis zu einer von der Bank festzulegenden Höhe ebenfalls kostenlos sein.

(2) Geeignete Regelungen sollten getroffen werden, damit die Bürger ihre nationalen Banknoten und Münzen noch einige Zeit nach Ablauf des Parallelumlaufs bei Geschäftsbanken und sonstigen Finanzinstituten gegen Euro umtauschen können.

(3) Die Mitgliedstaaten sollten Regelungen treffen, wonach Münzen nach Ablauf ihrer Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel noch so lange bei offiziellen Einrichtungen umgetauscht werden können, dass auch gebietsfremde Münzbesitzer eine realistische Möglichkeit haben, sie rechtzeitig zurückzugeben.

(4) Um die Rückgabe von Wechselgeld zu erleichtern, sollten gleich in den ersten Tagen des Jahres 2002 über Geldautomaten oder sonstige geeignete Wege ausreichende Mengen an kleinen Stückelungen von Banknoten zur Verfügung gestellt werden.

(5) Die Mitgliedstaaten, Wirtschaftsverbände, Handels- und Handwerkskammern sollten Einzelhändler, Handwerker und Angehörige der freien Berufe ermuntern, ab Anfang Januar 2002 Wechselgeld ausschließlich in Euro herauszugeben.

(6) Die öffentlichen Verwaltungen sollten dafür Sorge tragen, dass in geeigneter Weise Personen mit erschwertem Zugang zu Informationen, insbesondere Personen ohne Bankkonto, der Zugang zum Euro erleichtert wird.

Artikel 6
Schlußbestimmung

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, die Umsetzung dieser Empfehlung zu unterstützen.

Artikel 7
Adressaten

Diese Empfehlung ist gerichtet an die Mitgliedstaaten, die Banken und Unternehmen sowie an sämtliche Verbände und Organisationen der Wirtschaft und der Verbraucher im Euro-Gebiet.

Brüssel, den 11. Oktober 2000.

Für die Kommission
Pedro SOLBES MIRA
Kommissionsmitglied