EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 22. März 2010

über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel

(2010/191/EU)

(ABl. EU, Nr. L 83 vom 30. März 2010, S. 70)

― Auszug ―

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION ―

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(…)

HAT DIE FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

  1. Allgemeine Definition des Begriffs gesetzliches Zahlungsmittel

    Wenn eine Zahlungsverpflichtung besteht, sollte der Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel Folgendes beinhalten:

    1. Verpflichtende Annahme:

      Sofern sich die Parteien nicht auf andere Zahlungsmittel geeinigt haben, ist der Empfänger einer Zahlungsverpflichtung nicht befugt, eine Zahlung mit Euro-Banknoten und -Münzen abzulehnen.

    2. Annahme zum vollen Nennwert:

      Der monetäre Wert von Euro-Banknoten und -Münzen entspricht dem auf den Banknoten und Münzen angegebenen Wert.

    3. Entlastung von Zahlungsverpflichtungen:

      Ein Schuldner kann sich selbst von einer Zahlungsverpflichtung entlasten, indem er dem Zahlungsempfänger eine Zahlung mit Euro-Banknoten und -Münzen anbietet.

  2. Annahme von Zahlungen mit Euro-Banknoten und -Münzen bei Einzelhandelstransaktionen

    Die Annahme von Euro-Banknoten und -Münzen als Zahlungsmittel bei Einzelhandelstransaktionen sollte die Regel sein. Eine Ausnahme davon ist nur aus Gründen im Zusammenhang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben möglich (z.B. wenn der Einzelhändler über kein Wechselgeld verfügt).

  3. Annahme von Banknoten in hoher Stückelung bei Einzelhandelstransaktionen

    Banknoten in hoher Stückelung sollten bei Einzelhandelstransaktionen als Zahlungsmittel angenommen werden. Eine Ausnahme davon ist nur aus Gründen im Zusammenhang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben möglich (z.B. wenn der Nennwert der angebotenen Banknote im Vergleich zu dem Betrag, der dem Zahlungsempfänger geschuldet wird, unverhältnismäßig ist).

  4. Kein Aufschlag bei Zahlungen mit Euro-Banknoten und -Münzen

    Bei Zahlungen mit Euro-Banknoten und -Münzen sollten keine Aufschläge verrechnet werden.

  5. Mit einem Intelligenten Banknoten-Neutralisationssystem (IBNS) gefärbte Euro-Banknoten

    Auch wenn die durch das Intelligente Banknoten-Neutralisationssystem (IBNS) mit Sicherheitsfarbe gefärbten Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel gelten, sollten die Mitgliedstaaten die Beteiligten (Banken, Einzelhändler, die allgemeine Öffentlichkeit) aktiv darüber informieren, dass gefärbte Banknoten an die nationalen Zentralbanken zurückgegeben werden müssen, da sie mit hoher Wahrscheinlichkeit gestohlen wurden.

  6. Vollständige Vernichtung von ausgegebenen Banknoten und Münzen durch Einzelpersonen

    Mitgliedstaaten sollten die vollständige Vernichtung von kleinen Mengen von Euro-Banknoten oder -Münzen durch Einzelpersonen weder verbieten noch bestrafen. Sie sollten jedoch die unbefugte Vernichtung von großen Mengen von Euro-Banknoten oder -Münzen verbieten.

  7. Beschädigung von Banknoten und Münzen für künstlerische Zwecke

    Mitgliedstaaten sollten eine Beschädigung von Euro-Banknoten und -Münzen für künstlerische Zwecke nicht unterstützen, jedoch tolerieren. Derart beschädigte Banknoten und Münzen sollten als nicht für den Umlauf geeignet betrachtet werden.

  8. Status der Euro-Sammelmünzen als gesetzliches Zahlungsmittel

    Mitgliedstaaten sollten alle als geeignet erachteten Maßnahmen ergreifen, um die Verwendung von Euro-Sammelmünzen als Zahlungsmittel zu verhindern (z.B. spezielle Verpackungen, deutliche Informationen, Verwendung von Edelmetall, Verkaufspreise über dem Nennwert).

Diese Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten des Eurogebiets, die Europäische Zentralbank sowie an europäische und nationale Handels- und Verbraucherverbände gerichtet.

Brüssel, den 22. März 2010

Für die Kommission
Olli REHN
Mitglied der Kommission