BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 13. Dezember 2010

über die Ausgabe von Euro-Banknoten

(Neufassung)

(EZB/2010/29)

(2011/67/EU)

(ABl. EU, Nr. L 35 vom 9. Februar 2011, S. 26)

― Auszug ―

DER EZB-RAT ―

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(…)

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

  1. „NZB“: die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;
  2. „Euro-Banknoten“: die Banknoten, die die Anforderungen gemäß dem Beschluss EZB/2003/4 und die vom EZB-Rat festgelegten technischen Merkmale erfüllen;
  3. „Kapitalzeichnungsschlüssel“: die für das entsprechende Geschäftsjahr geltenden Anteile der NZBen (in Prozent ausgedrückt) am gezeichneten Kapital der EZB, die sich aus der Anwendung der Gewichtsanteile in dem in Artikel 29.1 der ESZB-Satzung genannten Schlüssel auf die NZBen ergeben;
  4. „Banknoten-Verteilungsschlüssel“: die Prozentsätze, die sich unter Berücksichtigung des Anteils der EZB an den insgesamt ausgegebenen Euro-Banknoten und aus der Anwendung des Kapitalzeichnungsschlüssels (gerundet auf das nächste Vielfache eines 0,0005-Prozentpunktes) auf den Anteil der NZBen an den insgesamt ausgegebenen Banknoten ergeben. Wenn die sich daraus ergebenden Prozentsätze nicht 100 % ergeben, wird die Differenz folgendermaßen ausgeglichen i) bei einer Summe, die weniger als 100 % beträgt, werden die kleinsten Anteile in aufsteigender Reihenfolge um 0,0005 Prozentpunkte erhöht, bis sich genau 100 % ergibt oder ii) bei einer Summe, die mehr als 100 % beträgt, werden die größten Anteile in absteigender Reihenfolge um 0,0005 Prozentpunkte verringert, bis sich genau 100 % ergibt. (…)
Artikel 2
Ausgabe von Euro-Banknoten

Die EZB und die NZBen geben Euro-Banknoten aus.

Artikel 3
Verpflichtungen der ausgebenden Stellen

(1) Die NZBen bringen Euro-Banknoten in Umlauf, ziehen diese wieder ein und übernehmen die physische Bearbeitung aller Euro-Banknoten, einschließlich der von der EZB ausgegebenen Banknoten.

(2) Die NZBen akzeptieren sämtliche Euro-Banknoten auf Ersuchen des Inhabers zum Austausch in Euro-Banknoten des gleichen Wertes bzw. im Falle eines Kontoinhabers zur Gutschrift auf ein bei der Empfänger-NZB geführtes Konto an.

(3) Die NZBen behandeln sämtliche, von ihnen angenommene Euro-Banknoten als Verbindlichkeiten und bearbeiten diese in gleicher Weise.

(4) Die NZBen übertragen die von ihnen angenommenen Euro-Banknoten nicht an andere NZBen und halten diese Euro-Banknoten zur Wiederausgabe bereit. Hierbei gelten die folgenden Ausnahmen im Einklang mit den vom EZB-Rat festgelegten Regeln:

  1. schadhafte oder beschädigte, abgenutzte oder eingezogene Euro-Banknoten können von der Empfänger-NZB vernichtet werden; und
  2. die von den NZBen gehaltenen Euro-Banknoten können aus logistischen Gründen innerhalb des Eurosystems in großen Mengen neu verteilt werden.
Artikel 4
Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems

(1) Der Gesamtwert des Euro-Banknotenumlaufs wird unter Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels an die Mitglieder des Eurosystems verteilt.

(2) Die Differenz zwischen dem Wert der Euro-Banknoten, der jeder NZB gemäß dem Banknoten-Verteilungsschlüssel zugeteilt wird, und dem Wert der Euro-Banknoten, den diese NZB in Umlauf setzt, führt zu Intra-Eurosystem-Salden. Die EZB hält entsprechend dem Wert der von ihr ausgegebenen Euro-Banknoten gegenüber den NZBen Intra-Eurosystem-Forderungen im Verhältnis zu deren Anteilen im Kapitalzeichnungsschlüssel.

Artikel 5
Aufhebung

Der Beschluss EZB/2001/15 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahme auf diesen Beschluss.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 13. Dezember 2010.

Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET