(ABl. EU, Nr. L 35 vom 9. Februar 2011, S. 26)
DER EZB-RAT ―
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(…)
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
Die EZB und die NZBen geben Euro-Banknoten aus.
(1) Die NZBen bringen Euro-Banknoten in Umlauf, ziehen diese wieder ein und übernehmen die physische Bearbeitung aller Euro-Banknoten, einschließlich der von der EZB ausgegebenen Banknoten.
(2) Die NZBen akzeptieren sämtliche Euro-Banknoten auf Ersuchen des Inhabers zum Austausch in Euro-Banknoten des gleichen Wertes bzw. im Falle eines Kontoinhabers zur Gutschrift auf ein bei der Empfänger-NZB geführtes Konto an.
(3) Die NZBen behandeln sämtliche, von ihnen angenommene Euro-Banknoten als Verbindlichkeiten und bearbeiten diese in gleicher Weise.
(4) Die NZBen übertragen die von ihnen angenommenen Euro-Banknoten nicht an andere NZBen und halten diese Euro-Banknoten zur Wiederausgabe bereit. Hierbei gelten die folgenden Ausnahmen im Einklang mit den vom EZB-Rat festgelegten Regeln:
(1) Der Gesamtwert des Euro-Banknotenumlaufs wird unter Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels an die Mitglieder des Eurosystems verteilt.
(2) Die Differenz zwischen dem Wert der Euro-Banknoten, der jeder NZB gemäß dem Banknoten-Verteilungsschlüssel zugeteilt wird, und dem Wert der Euro-Banknoten, den diese NZB in Umlauf setzt, führt zu Intra-Eurosystem-Salden. Die EZB hält entsprechend dem Wert der von ihr ausgegebenen Euro-Banknoten gegenüber den NZBen Intra-Eurosystem-Forderungen im Verhältnis zu deren Anteilen im Kapitalzeichnungsschlüssel.
Der Beschluss EZB/2001/15 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahme auf diesen Beschluss.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 13. Dezember 2010.
Der Präsident der EZB | |
Jean-Claude TRICHET |