(ABl. EU, Nr. L 201 vom 27. Juli 2012, S. 135)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ―
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(…)
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(1) Die Mitgliedstaaten können zwei Arten von Euro-Münzen ausgeben: Umlaufmünzen und Sammlermünzen.
(1) Umlaufmünzen werden zum Nennwert ausgegeben und in Umlauf gebracht.
(2) Ein geringer Anteil (…) kann (…) zu einem über dem Nennwert liegenden Preis in Verkehr gebracht werden, wenn dies durch eine besondere Qualität der Münze, eine besondere Verpackung oder damit verbundene zusätzliche Dienstleistungen gerechtfertigt ist.
(1) Jeder Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, darf (…) Gedenkmünzen ausgeben, (…)
(3) Die Entscheidung darüber, ob Gedenkmünzen mit gemeinsamen Gestaltungsmerkmalen durch alle Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemeinsam ausgegeben werden, wird vom Rat getroffen. Die Stimmrechte der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, werden für die Annahme eines diesbezüglichen Beschlusses ausgesetzt.
(1) Sammlermünzen gelten nur im Ausgabemitgliedstaat als gesetzliches Zahlungsmittel.
Der Ausgabemitgliedstaat muss auf der Münze klar angegeben und leicht zu erkennen sein.
(2) Damit sie leicht von Umlaufmünzen unterschieden werden können, müssen Sammlermünzen sämtliche der folgenden Kriterien erfüllen:
(3) Sammlermünzen können zum Nennwert oder zu einem über dem Nennwert liegenden Preis in Verkehr gebracht werden.
(5) Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, damit kein Anreiz besteht, Sammlermünzen als Zahlungsmittel zu verwenden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Straßburg am 4. Juli 2012.
Im Namen des Europäischen Parlaments | Im Namen des Rates |
Der Präsident | Der Präsident |
M. SCHULZ | A. D. MAVROYIANNIS |