(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 17 vom 8. Mai 1949, S. 92)
In letzter Zeit wurde festgestellt, daß Haus- und Grundstückseigentümer, die Haus- oder Grundstücksbesitz im sowjetischen Sektor haben und die nicht im sowjetischen Sektor oder in der sowjetischen Besatzungszone haben, in einem erheblichen Umfange ihren Pflichten gegenüber ihrem Haus- und Grundbesitz nicht mehr nachkommen. Die eingezogenen Mietgelder wurden nicht mehr dazu benutzt, um notwendige Reparaturen usw. durchzuführen, sondern dienten häufig Spekulationszwecken.
Um die berechtigten Interessen der Mieter und Pächter zu schützen, wird auf Grund des § 6 des Reichsmietengesetzes angeordnet, daß mit sofortiger Wirkung Mieten und Pachtgelder nicht mehr aus dem sowjetischen Sektor verbracht werden dürfen. Alle Haus- und Grundstückseigentümer, die nicht im sowjetischen Sektor oder in der sowjetischen Zone ihren Wohnsitz haben, sowie deren Beauftragte, werden angewiesen, die von ihnen eingezogenen Miet- und Pachtgelder auf das Sammelkonto, „Mieteingänge ― 1700 ―“, des Berliner Stadtkontors einzuzahlen. Einzahlungen können bei jeder Bezirksbank oder beim Berliner Stadtkontor Berlin C 111, Kurstraße 36―51, erfolgen.
Haus- und Grundstückseigentümer, die von dieser Anordnung betroffen werden, sowie die von ihnen beauftragten Personen sind persönlich für die Durchführung dieser Anordnung haftbar. Zuwiderhandlungen werden streng bestraft.
Berlin, den 31. März 1949
― BauWohn I, Abt. Ltg/We ―
Der Magistrat von Groß-Berlin
Abteilung Bau- und Wohnungswesen
Wald. Schmidt