(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 17 vom 8. Mai 1949, S. 93)
Zur Durchführung der Anordnung vom 31. März 1949 werden folgende Vorschriften erlassen:
1. Alle Haus- und Grundstückseigentümer, die von der Anordnung der Abteilung Bau- und Wohnungswesen des Magistrats von Groß-Berlin vom 31. März 1949 betroffen werden, müssen die von ihnen eingezogenen Miet- und Pachtgelder ab 1. April 1949 auf das Sammelkonto „Mieteingänge ― 1700 ―“ beim Berliner Stadtkontor oder der Bezirksbank, in deren Bereich das Grundstück liegt, unter Angabe des Grundstücks, Eigentümers oder Bevollmächtigten einzahlen. Die Einzahlung muß spätestens bis zum 20. jeden Monats erfolgen. Über eingezahlte Beträge kann nur mit Genehmigung der Abteilung Bau- und Wohnungswesen des für das Grundstück zuständigen Bezirksamts verfügt werden (s. Ziffer 3).
2. Vor Einzahlung der Miet- und Pachtgelder kann der Eigentümer oder Bevollmächtigte Steuern und andere öffentliche Abgaben sowie Beträge für kommunale und ähnliche Leistungen (für Gas, Strom, Wasser, Müllabfuhr und Kehrgebühren) in Abzug bringen. Außerdem können für den Hauswartlohn, für Zwecke der Hausreinigung und kleine Ausgaben Beträge bis zu 3 Prozent der Istmiete und Verwaltungsgebühren bis zu 4 Prozent der Istmiete abgezogen werden.
Der Eigentümer oder der Bevollmächtigte ist verpflichtet, eine Nachweisung über die Verwendung dieser Beträge der Abteilung Bau- und Wohnungswesen des zuständigen Bezirksamts bis zum 20. jeden Monats für den vorhergehenden Monat einzureichen, erstmalig zum 20. Mai für April 1949.
3. Die Freigabe der Beträge für Hypothekenzinsen, alle übrigen erwachsenden Ausgaben und für Leistungen, die für die Instandhaltung und Reparaturen erforderlich sind, erfolgt auf Antrag bei entsprechender Nachweisung seitens der Eigentümer oder Bevollmächtigten durch die Abteilung Bau- und Wohnungswesen des zuständigen Bezirksamts.
4. Hat der Eigentümer seiner Instandsetzungspflicht trotzt Aufforderung durch die Abteilung Bau- und Wohnungswesen des zuständigen Bezirksamts nicht Folge geleistet, so verfügt diese über die für das Grundstück jeweils zur Verfügung stehenden Beträge.
5. Bezüglich der Beträge, die für die vom Wohnungsamt gemäß § 6 des Reichsmietengesetzes und § 24 der Vollzugsverordnung angeordneten dringenden Instandsetzungen im Rahmen der Wohnungsaufsicht und -pflege aufzuwenden sind, müssen sich die Wohnungsämter zwecks Freigabe mit der Abteilung Bau- und Wohnungswesen des zuständigen Bezirksamts in Verbindung setzen.
6. Diejenigen Eigentümer, die ihren Wohnsitz im Westsektor oder in den Westzonen haben, müssen für ihren im Ostsektor gelegenen Haus- und Grundstücksbesitz ― soweit sie die Geschäfte nicht selbst wahrnehmen ― einen Bevollmächtigten bestellen und dem Finanzamt und der Abteilung Bau- und Wohnungswesen des zuständigen Bezirksamts namhaft machen.
7. Abwesenheitspfleger können seitens der Gerichte nur bestellt werden, wenn der Wohnsitz der Eigentümer oder ihr Aufenthalt unbekannt ist. Falls der Eigentümer, der die Geschäfte nicht selbst wahrnimmt, binnen einer Woche nach Bekanntmachung dieser Durchführungsbestimmungen keinen Bevollmächtigten benennt, ist die Abteilung Bau- und Wohnungswesen des zuständigen Bezirksamts befugt, einen Treuhänder zu bestellen.
8. Die Eigentümer oder ihre Bevollmächtigten sind verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt eine Erklärung über die Sollmieten bis zum 20. Mai dieses Jahres abzugeben. Außerdem ist der Abteilung Bau- und Wohnungswesen des zuständigen Bezirksamts vierteljährlich eine Erklärung über die Istmiete einzureichen, und zwar jeweils zum 20. des dem Quartalsschluß folgenden Monats, erstmalig jedoch zum 20. Mai 1949. Formblätter können bei der zuständigen Abteilung Bau- und Wohnungswesen ab 15. Mai dieses Jahres abgefordert werden.
9. Instandsetzungsarbeiten müssen von den Haus- und Straßenvertrauensleuten überwacht werden. Etwa auftretende Mängel melden sie sofort der Abteilung Bau- und Wohnungswesen des zuständigen Bezirksamts.
10. Die Haus- und Straßenvertrauensleute überwachen in Zusammenarbeit mit der Abteilung Bau- und Wohnungswesen, ob sämtliche Eigentümer, die ihren Wohnsitz im Westsektor oder in den Westzonen haben bzw. künftig verlegen, erfaßt worden sind. Feststellungen dieser Art sind dem zuständigen Finanzamt und der Abteilung Bau- und Wohnungswesen des zuständigen Bezirksamts sofort mitzuteilen.
11. Die Abteilung Bau- und Wohnungswesen des zuständigen Bezirksamts prüft die ordnungsmäßige Einzahlung der von den Eigentümern oder deren Bevollmächtigten eingezogenen Miet- und Pachtbeträge. Verwaltungsvorschriften erläßt die Abteilung Bau- und Wohnungswesen des Magistrats von Groß-Berlin.
12. In Zweifelsfällen entscheidet die Abteilung Bau- und Wohnungswesen des Magistrats von Groß-Berlin endgültig.
Berlin, den 20. April 1949
― H.Wohn. I,3 ―
Der Magistrat von Groß-Berlin
Abteilung Bau- und Wohnungswesen
Wald. Schmidt