Erste Durchführungsbestimmung
zur Grundstückskontrollverordnung (GKVO).

Vom 27. Juli 1950.

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 38 vom 4. August 1950, S. 209)

Aufgehoben zum 1. Februar 1957 durch:

Auf Grund des § 18 der Grundstückskontrollverordnung (GKVO) vom 27. Juli 1950 (VOBl. I S. 207) erläßt die Abteilung Aufbau des Magistrats von Groß-Berlin nachstehende Durchführungsbestimmung:

§ 1

(1) Das Amt für Grundstückskontrolle hat in jedem Verwaltungsbezirk eine Verwaltungsstelle (örtliche Verwaltungsstelle), die die dienstlichen Belange des Amtes für Grundstückskontrolle in den Bezirken wahrnimmt. Sämtliche Verpflichtungen aus der Grundstückskontrollverordnung gegenüber dem Amt für Grundstückskontrolle sind unmittelbar bei den örtlichen Verwaltungsstellen zu erfüllen.

(2) Die Anschrift der örtlichen Verwaltungsstellen lautet:

Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung Aufbau, ― Amt für Grundstückskontrolle ― Verwaltungsstelle . . . . . . . . . . (Bezirk) . . . . . . . . . . . . . . . . . (Ort und Straße)

§ 2

(1) Die Meldung gemäß § 8 der Grundstückskontrollverordnung hat für alle Grundstücke, die von der Grundstückskontrollverordnung betroffen sind oder durch Eintritt der die Kontrolle begründenden Tatbestände (§§ 1 bis 4 der GKVO) neu betroffen werden, innerhalb eines Monats zu erfolgen.

(2) Mit der Meldung des Kontrollobjektes muß der Bevollmächtigte und dessen Anschrift dem Amt für Grundstückskontrolle benannt werden (5 7 der GKVO).

§ 3

(1) Jeder Bevollmächtigte muß unmittelbar nach Inkrafttreten der Grundstückskontrollverordnung bzw. nach seiner Bevollmächtigung dem Amt für Grundstückskontrolle zu deren Verbleib nachstehende Unterlagen vorlegen:

  1. Fotokopie oder beglaubigte Abschrift seiner Vollmacht,
  2. die genaue grundbuchliche Bezeichnung des oder der Kontrollobjekte unter Angabe des Eigentümers, etwaiger Miteigentümer oder sonstiger Berechtigter, deren Anschrift und Beteiligungsquote am Kontrollobjekt,
  3. die auf dem Kontrollobjekt ruhenden dinglichen Belastungen, insbesondere Hypotheken und Grundschulden unter Angabe der Gläubiger, ihrer Wohnsitze, der Forderungen, Höhe und Fälligkeit der Zinsen,
  4. ein Verzeichnis der Mieter und Pächter unter Angabe der von diesen vertraglich zu zahlenden Mieten und Pachten,
  5. Abschrift des Grundsteuerbescheides.

(2) Der Bevollmächtigte hat spätestens sechs Wochen nach Inkrafttreten der Grundstückskontrollverordnung oder nach seiner Bevollmächtigung einen amtlichen Grundbuchauszug mit neuestem Eintragungsstand dem Amt für Grundstückskontrolle einzureichen.

§ 4

(1) Die Abrechnung gemäß § 9 der Grundstückskontrollverordnung ist von dem Bevollmächtigten oder Beauftragten auf einem besonderen Formblatt, das bei dem Amt für Grundstückskontrolle erhältlich ist, bis zum 15. jedes Monats für den vorangegangenen Monat vorzunehmen.

(2) Das Amt für Grundstückskontrolle kann statt der monatlichen Abrechnung

  1. eine vierteljährliche bewilligen, sofern die aus dem Kontrollobjekt eingehenden Mieten und Pachten 150,― DM monatlich nicht übersteigen,
  2. eine halbjährliche oder jährliche bewilligen, sofern die Mieten und Pachten vertraglich für diesen Zeitraum bemessen und zu zahlen sind.

(3) Die nach der Abrechnung sich ergebenden Überschüsse sind unverzüglich nach der Abrechnung auf das Sammelkonto 1700 bei der örtlich zuständigen Bezirksbank unter Angabe des Kontrollobjektes und des Bevollmächtigten einzuzahlen oder zu überweisen.

§ 5

Zahlungen für Hypotheken-, Grundschuldzinsen und -tilgungen hat der Bevollmächtigte oder der Beauftragte vor der Abrechnung zu leisten, und zwar

  1. ohne Genehmigung des Amtes für Grundstückskontrolle

    an den Magistrat von Groß-Berlin,

    an die Sparkasse der Stadt Berlin,

    an die Berliner Volksbank e. G. m. b. H.,

    an die Deutsche Investitionsbank, Filiale Berlin, für die auf Grund der Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 (VOBl. I S. 112) enteigneten Banken und Versicherungen,

    an einen Rechtsträger von Volkseigentum oder

    an einen sonstigen öffentlich-rechtlichen Gläubiger im sowjetisch besetzten Sektor von Groß-Berlin oder im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik,

  2. mit Genehmigung des Amtes für Grundstückskontrolle

    an Hypotheken und Grundschuldgläubiger, soweit sie nicht unter Buchst. a) genannt sind und ihren Wohnsitz oder Sitz im sowjetisch besetzten Sektor von Groß-Berlin oder in der Deutschen Demokratischen Republik haben.

    an Hypotheken- und Grundschuldgläubiger, die ihren Wohnsitz in den Westsektoren von Groß-Berlin oder in der Westzone Deutschlands haben, sofern Zahlung oder Überweisung auf ein Konto des Gläubigers bei einer Bank im sowjetisch besetzten Sektor von Groß-Berlin erfolgt, das der Gläubiger selbst oder der Schuldner für diesen Zweck errichtet hat.

(2) Bei größeren Kriegsschäden an dem Kontrollobjekt dürfen die Zahlungen nur mit den Teilbeträgen geleistet werden, die dem um die Mietminderungen verringerten Mietsoll im Verhältnis zum Mietsoll vor Eintritt der Kriegsschäden entsprechen.

§ 6

(1) Das Amt für Grundstückskontrolle kann auf Antrag des Bevollmächtigten oder des Beauftragten im Falle der Bedürftigkeit des Kontrollpflichtigen oder eines sonstigen Berechtigten Entnahmen aus den laufenden Mieteinnahmen bewilligen, sofern das Kontrollobjekt in einem guten baulichen Zustande erhalten wird, die Betriebskosten laufend beglichen werden und die Mieteinnahmen für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen und zur Regulierung des vertraglichen Zinsen- und Tilgungsdienstes nicht benötigt werden.

(2) Die Bedürftigkeit muß dem Amt für Grundstückskontrolle nachgewiesen werden (Bescheinigung des Finanzamtes über Freistellung von der Vermögen- und Einkommensteuer, Sozialunterstützungskarte, Rentenbescheid o. a.).

(3) Die Anträge sind auf einem besonderen Formblatt zu stellen, das beim Amt für Grundstückskontrolle erhältlich ist.

§ 7

(1) Werden laufende Reparaturen oder Instandsetzungen an dem Kontrollobjekt notwendig, deren Kosten insgesamt 100,― DM monatlich übersteigen, so sind vor deren Ausführung Kostenanschläge in doppelter Ausfertigung dem Amt für Grundstückskontrolle zur Genehmigung einzureichen. Die auszuführende Gesamtarbeit muß in dem Kostenanschlag so ausführlich in einzelnen Positionen aufgegliedert beschrieben werden, daß ein einwandfreier Überblick über den Umfang der einzelnen Arbeitsleistungen und deren Preise zu gewinnen ist. Für ausgeführte Teilarbeiten können beim Amt für Grundstückskontrolle Freigaben aus dem Sammelkonto 1700 als Akontozahlungen beantragt werden. Dem Antrag muß eine Versicherung des Bauausführenden beigefügt werden, aus der hervorgeht, daß die beantragte Zahlung für bereits ausgeführte Arbeiten unter Benennung der betreffenden Position im Kostenanschlag beansprucht wird.

(2) Nach Abschluß der Arbeiten ist bei der monatlichen Abrechnung eine Gesamtabrechnung in doppelter Ausfertigung dem Amt für Grundstückskontrolle vorzulegen. Diese Rechnung muß vom Hausvertrauensmann mit nachstehendem Vermerk versehen werden:

(…)

(3) Auf den Kostenanschlägen und Rechnungen müssen die Anschrift und das Konto des Bauausführenden vermerkt sein.

§ 8

(1) Das Amt für Grundstückskontrolle kann für Kontrollobjekte auf Antrag die Freistellung von der Abrechnung verfügen, wenn sich diese in gutem baulichen Zustand befinden und

  1. die Miet- und Pachteinnahmen 50 DM monatlich nicht übersteigen oder
  2. die Beteiligung des oder der Kontrollpflichtigen an Kontrollobjekten höchstens 10 Prozent beträgt und das Miet- und Pachtsoll der Kontrollobjekte monatlich 500,― DM nicht übersteigt.

(2) Die Freistellung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegeben ist.

§ 9

Wohnsitz im Sinne der Grundstückskontrollverordnung ist der Aufenthaltsort, für den die polizeiliche Anmeldung und der Bezug der Lebensmittelkarten nachgewiesen wird.

§ 10

(1) Gebührenpflichtig gemäß § 16 der Grundstückskontrollverordnung sind die Kontrollpflichtigen und sämtliche Mitberechtigte.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(3) Die Gebühren sind von den Bevollmächtigten oder den Beauftragten aus den laufenden Miet- und Pachteinnahmen zu zahlen.

§ 11

(1) Die Gebühr gemäß § 16 Abs. 2 der Grundstückskontrollverordnung ist bei monatlicher Abrechnung nachträglich bis zum 5. des folgenden Monats, bei vierteljährlicher Abrechnung bis zum 5. des auf das Ende des Kalendervierteljahres folgenden Monats zu zahlen. Der Beleg über die erfolgte Zahlung ist bei der Abrechnung dem Amt für Grundstückskontrolle vorzulegen. Die gezahlte Gebühr ist im Abrechnungsformular unter der Bezeichnung „Kontrollgebühr“ als Ausgabe nachzuweisen.

(2) Wird das Kontrollobjekt im Laufe eines Monats von der Kontrolle gemäß §§ 9 und 10 der Grundstückskontrollverordnung freigestellt oder treten die Voraussetzungen der Kontrolle im Laufe des Monats ein, so sind für jeden angefangenen Monat der Kontrolle 1 vom Hundert der Miet- oder Pachteinnahmen des betreffenden Monats zu zahlen.

(3) Die Gebühr gemäß § 16 Abs. 3 der Grundstückskontrollverordnung ist zwei Wochen nach Empfang des Freistellungsbescheides zu zahlen. Der erteilte Freistellungsbescheid verliert seine Gültigkeit, wenn die Gebühr innerhalb der angegebenen Frist nicht gezahlt wird.

(4) Die Gebühren sind auf 10 Pfg. aufzurunden.

§ 12

(1) Die Gebühren sind zu zahlen an die Stadtkasse des Bezirks, in dem das Kontrollobjekt gelegen ist.

(2) Bei der Zahlung ist anzugeben:

  1. der Zeitraum, für den die Gebühr gezahlt wird (Monat),
  2. das Kontrollobjekt, für das die Zahlung erfolgt (Bezirk, Straße, Hausnummer),
  3. H.U.: B 6310 ― Einnahmen ― Kontrollgebühr.
§ 13

Die vorstehende Durchführungsbestimmung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin in Kraft.

Berlin, den 27. Juli 1950

Der Magistrat von Groß-Berlin

Abteilung Aufbau
für Stadtrat Munter
M. Schmidt
Kämmerer