Anordnung
über den Verkauf von Reichsbahnfahrkarten gegen Deutsche Mark der Deutschen Notenbank an Personen ohne Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik oder im Demokratischen Sektor von Berlin.

Vom 21. September 1950

(GBl., Nr. 107 vom 27. September 1950, S. 1003)

Aufgehoben zum 1. Oktober 1961 durch:
§ 1

Personen, die ihren Wohnsitz in den Westsektoren von Berlin haben und im Demokratischen Sektor von Berlin oder in der Deutschen Demokratischen Republik in einem ordnungsmäßigen Arbeitsverhältnis stehen, werden, wenn sie zum Umtausch ihres in Deutscher Mark der Deutschen Notenbank erworbenen Arbeitseinkommens in das an ihrem Wohnsitz in Umlauf befindliche Geld nicht zugelassen sind, bei der Lösung von Reichsbahnfahrkarten für sich und ihre haushaltsangehörigen Ehegatten und minderjährigen Kinder, soweit diese kein eigenes Einkommen haben, den Bewohnern des Demokratischen Sektors von Berlin, gleichgestellt. Sie erhalten daher im Fernverkehr Fahrkarten der Deutschen Reichsbahn einschl. Zeitkarten für alle Reisen gegen Deutsche Mark der Deutschen Notenbank. Im S-Bahnverkehr gilt das nur für Zeitkarten. Reisen auf Einzel- und Zehnerfahrkarten der S-Bahn fallen nicht unter diese Regelung.

§ 2

Sonstige Personen, die ihren Wohnsitz in den Westsektoren von Berlin haben und im Demokratischen Sektor von Berlin oder in der Deutschen Demokratischen Republik in einem ordnungsmäßigen Arbeitsverhältnis stehen, können Fahrkarten gegen Deutsche Mark der Deutschen Notenbank erwerben

  1. für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstelle,
  2. für Reisen nach Heimen, in die sie oder ihre Angehörigen (wie zu § 1) von der Versicherungsanstalt des Demokratischen Sektors von Berlin eingewiesen worden sind. Diese Regelung gilt auch für Zeitkarten, nicht jedoch für Einzel- und Zehnerfahrkarten für die Berliner S-Bahn.
§ 3

Alle Personen, die Urlaubsreisen nach Ferienheimen des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes unternehmen, erhalten ohne Rücksicht darauf, in welchem Sektor von Berlin sie ihren Wohnsitz und ihren Beschäftigungsort haben, Fahrkarten für diese Reisen in Deutscher Mark der Deutschen Notenbank.

§ 4

Die Ausgabe von Fahrkarten nach §§ 1 bis 3 erfolgt nur bei einer Fahrkartenausgabe der Deutschen Reichsbahn im Demokratischen Sektor von Berlin oder in der Deutschen Demokratischen Republik.

§ 5

Alle bisher erteilten Ausnahmegenehmigungen zur Ausgabe von Fahrkarten in Deutscher Mark der Deutschen Notenbank an Personen, die ihren Wohnsitz in den Westsektoren von Berlin oder in den Westzonen Deutschlands haben, werden hiermit widerrufen.

§ 6

Richtlinien hierzu gibt das Ministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen heraus.

§ 7

Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

Berlin, den 21. September 1950

Ministerium für Verkehr
Prof. Reingruber
Minister
Ministerium der Finanzen
I. V.: Rumpf
Staatssekretär
Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen
Steidle
Minister
Ministerium des Innern
Dr. Steinhoff
Minister