(GBl., Nr. 107 vom 27. September 1950, S. 1003)
Personen, die ihren Wohnsitz in den Westsektoren von Berlin haben und im Demokratischen Sektor von Berlin oder in der Deutschen Demokratischen Republik in einem ordnungsmäßigen Arbeitsverhältnis stehen, werden, wenn sie zum Umtausch ihres in Deutscher Mark der Deutschen Notenbank erworbenen Arbeitseinkommens in das an ihrem Wohnsitz in Umlauf befindliche Geld nicht zugelassen sind, bei der Lösung von Reichsbahnfahrkarten für sich und ihre haushaltsangehörigen Ehegatten und minderjährigen Kinder, soweit diese kein eigenes Einkommen haben, den Bewohnern des Demokratischen Sektors von Berlin, gleichgestellt. Sie erhalten daher im Fernverkehr Fahrkarten der Deutschen Reichsbahn einschl. Zeitkarten für alle Reisen gegen Deutsche Mark der Deutschen Notenbank. Im S-Bahnverkehr gilt das nur für Zeitkarten. Reisen auf Einzel- und Zehnerfahrkarten der S-Bahn fallen nicht unter diese Regelung.
Sonstige Personen, die ihren Wohnsitz in den Westsektoren von Berlin haben und im Demokratischen Sektor von Berlin oder in der Deutschen Demokratischen Republik in einem ordnungsmäßigen Arbeitsverhältnis stehen, können Fahrkarten gegen Deutsche Mark der Deutschen Notenbank erwerben
Alle Personen, die Urlaubsreisen nach Ferienheimen des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes unternehmen, erhalten ohne Rücksicht darauf, in welchem Sektor von Berlin sie ihren Wohnsitz und ihren Beschäftigungsort haben, Fahrkarten für diese Reisen in Deutscher Mark der Deutschen Notenbank.
Die Ausgabe von Fahrkarten nach §§ 1 bis 3 erfolgt nur bei einer Fahrkartenausgabe der Deutschen Reichsbahn im Demokratischen Sektor von Berlin oder in der Deutschen Demokratischen Republik.
Alle bisher erteilten Ausnahmegenehmigungen zur Ausgabe von Fahrkarten in Deutscher Mark der Deutschen Notenbank an Personen, die ihren Wohnsitz in den Westsektoren von Berlin oder in den Westzonen Deutschlands haben, werden hiermit widerrufen.
Richtlinien hierzu gibt das Ministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen heraus.
Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. September 1950
Ministerium für Verkehr Prof. Reingruber Minister | Ministerium der Finanzen I. V.: Rumpf Staatssekretär |
Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Steidle Minister | |
Ministerium des Innern Dr. Steinhoff Minister |