Richtlinien
für die Ausgabe von Reichsbahnfahrkarten auf Grund der Anordnung vom 21. September 1950.

Vom 10. Februar 1951

(MinBl., Nr. 7 vom 26. Februar 1951, S. 21)

Aufgehoben zum 1. Oktober 1961 durch:

Auf Grund § 6 der Anordnung vom 21. September 1950 über den Verkauf von Reichsbahnfahrkarten gegen Deutsche Mark der Deutschen Notenbank an Personen ohne Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik oder im Demokratischen Sektor von Berlin (GBl. S. 1003) werden zur Durchführung der genannten Anordnung die nachfolgenden Richtlinien erlassen:

I.

Zu § 1 der Anordnung:

(1) Die im § 1 der Anordnung bezeichneten Personen erhalten für sich und ihm haushaltsangehörigen Ehegatten und minderjährigen Kinder, soweit diese kein eigenes Einkommen haben, auf Antrag von der Deutschen Reichsbahn einen Ausweis, der sie zum Erwerb von Fahrkarten gegen Deutsche Mark der Deutschen Notenbank berechtigt. Die Antragsformulare sind bei den Fahrkartenausgaben abzufordern. Die Angaben in dem Antrag bedürfen einer Bescheinigung. Diese wird den Beschäftigten aller Dienststellen der Deutschen Demokratischen Republik, des Demokratischen Magistrats von Groß-Berlin, aller VEB, VVB und der in der Deutschen Demokratischen Republik und dem Demokratischen Sektor von Berlin zugelassenen Parteien und Massenorganisationen von der Personalabteilung der betreffenden Dienststelle bzw. Organisation erteilt, bei der der Antragsteller beschäftigt ist. Die Mitunterschrift der BGL ist erforderlich. Die Beschäftigten aller übrigen Arbeitgeber müssen die Bescheinigung durch den für den Sitz des Betrieben zuständigen Bezirksausschuß des FDGB bestätigen lassen.

(2) Unter die Regelung des § 1 fallen auch Künstler, Musiker und Artisten, die keine Westgeldeinnahmen haben und ständig in der Deutschen Demokratischen Republik oder im Demokratischen Sektor von Berlin arbeiten, aber jeweils nur in einem kurzfristigen Anstellungsverhältnis zu Veranstaltern stehen. Sie erhalten gleichfalls Antragsformulare. Die Angaben darin bedürfen der Bescheinigung durch den Deutschen Veranstaltungsdienst, Berlin NW 7, Krausenstraße 9-10, und einer Bestätigung durch die zuständige Gewerkschaft.

(3) Studenten und Schüler, die ihren ständigen Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik haben und im Demokratischen Sektor von Berlin die Universität bzw. die Schule besuchen, jedoch vorübergehend in den Westsektoren von Berlin zum Zwecke des Universitäts- bzw. Schulbesuchs wohnen, werden den Personen nach § 1 gleichgestellt, soweit sie kein eigenes Einkommen haben. Diese Gleichstellung gilt auch für volljährige Studenten der Humboldt-Universität und Schüler von Lehranstalten im Demokratischen Sektor von Berlin mit Wohnsitz in den Westsektoren von Berlin, wenn ihre unterhaltspflichtigen Familienangehörigen zu dem im § 1 der Anordnung vom 21. September 1950 bezeichneten Personenkreis gehören sowie für sonstige Studenten der Humboldt-Universität, wenn sie Stipendien erhalten.

(4) Die auch diesen Richtlinien in dem Antrag anzugebenden und zu versichernden Tatsachen bedürfen der Bestätigung durch die Leitung der Universität bzw. der Schule, die der Antragsteller besucht.

II.

zu § 2 Buchst. a der Anordnung:

(1) Für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstelle gelten die vorstehenden Bestimmungen zu § 1, Absatz 1, sinngemäß.

(2) Studenten der Humboldt-Universität und Schüler der Schulen im Demokratischen Sektor von Berlin erhalten, auch wenn sie ihren Wohnsitz in den Westsektoren von Berlin haben, Zeitkarten der S-Bahn gegen Deutsche Mark der Deutschen Notenbank für Fahrten zwischen Wohn- und Schulort.

(3) Die nach diesen Richtlinien in dem Antrag anzugebenden und zu versichernden Tatsachen bedürfen der Bestätigung durch die Leitung der Universität bzw. der Schule, die der Antragsteller besucht.

Zu § 2 Buchst. b der Anordnung:

Für Reisen nach Heimen, in die die Beschäftigten oder ihre Angehörigen eingewiesen worden sind, ist eine entsprechende Bescheinigung von der VAB beizubringen.

III.

Zu § 3 der Anordnung:

Für Reisen nach FDGB-Ferienheimen ist eine Bescheinigung des FDGB-Feriendienstes vorzulegen. Sie hat sich auf Angehörige zu erstrecken, soweit diese zusammen mit dem Beschäftigten in FDGB-Ferienheime reisen.

IV.

Zu § 4 der Anordnung:

Auf die in diesen Richtlinien genannten Ausweise oder Bescheinigungen werden Fahrkarten von jeder Fahrkartenausgabe der Deutschen Reichsbahn im Demokratischen Sektor von Berlin und in der Deutschen Demokratischen Republik gemäß den im übrigen geltenden Tarifbestimmungen ausgegeben. Die Fahrkarten sind nicht übertragbar. Die Ausweise oder Bescheinigungen müssen bei Benutzung der Fahrkarten zur Kontrolle stets mitgeführt werden. Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer des Ausweises oder bei Fahrtbeendigung sind Ausweis bzw. Einzelbescheinigung am Zielbahnhof abzugeben.

V.

Bei mißbräuchlichem Erwerb oder unberechtigter Benutzung von Fahrkarten, die gegen Deutsche Mark der Deutschen Notenbank ausgegeben worden sind, durch Personen ohne Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik oder im Demokratischen Sektor von Groß-Berlin ist die Deutsche Reichsbahn befugt, eine Gebühr in Höhe des zehnfachen Fahrpreises, mindestens jedoch 50 DM, zu verlangen. Die Reichsbahn ist außerdem verpflichtet, mißbräuchlich benutzte Ausweise oder Einzelbescheinigungen einzuziehen.

VI.

Die Deutsche Reichsbahn hat eine diesen Richtlinien entsprechende Tarifänderung durchzuführen.

VII.

Diese Richtlinien treten mit ihrer Verkündung in Kraft.

Berlin, den 10. Februar 1951

Ministerium für Verkehr

Prof. Dr. Reingruber
Minister

Ministerium der Finanzen

Dr. Loch
Stellvertreter des Ministerpräsidenten