Erste Durchführungsanweisung
zur Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten

Vom 8. September 1952.

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 43 vom 16. September 1952, S. 459)

Aufgehoben zum 24. Juni 1953 durch:

Auf Grund des § 3 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 4. September 1952 (VOBl. I S. 445) wird bestimmt:

§ 1

Schutz und Verwaltung der im demokratischen Sektor von Groß-Berlin gelegenen Grundstücke der im § 2 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten genannten natürlichen und juristischen Personen wird nach den Vorschriften der Grundstückskontrollverordnung vom 27. Juni 1950 (VOBl. I. S. 207) ausgeübt mit der Maßgabe, daß die bisherigen gemäß § 7 der Grundstückskontrollverordnung bestellten Bevollmächtigten der Grundstückseigentümer als Beauftragte der Abteilung Aufbau des Magistrats von Groß-Berlin ― Amt für Grundstückskontrolle ― gelten, wenn sie von dieser eine Bestätigung erhalten.

§ 2

Die bisherigen Bevollmächtigten der Grundstückseigentümer sind verpflichtet, innerhalb 14 Tagen vom Tage der Veröffentlichung dieser Durchführungsanweisung an gerechnet der Abteilung Aufbau ― Amt für Grundstückskontrolle ― eine Meldung zu übergeben, die folgende Angaben enthalten muß:

  1. Genaue Bezeichnung den Grundstücks (Straße, Hausnummer und Grundbuchbezeichnung);
  2. Name und Anschrift des Eigentümers oder der Eigentümer;
  3. Höhe der monatlichen Soll-Miete nach dem Stande vom 1. Juli 1952 unter Beifügung eines Mieterverzeichnisses, aus dem die einzelnen Mieten zu ersehen sind;
  4. Höhe der eingetragenen Grundpfandrechte mit Anschrift der Gläubiger sowie der nicht eingetragenen und bisher nicht zurückgezahlten Hauszinssteuer-Abgeltungsdarlehen;
  5. Höhe der Verbindlichkeiten aus noch laufenden und/oder bereits ausgeführten Aufträgen;
  6. Tag der Ausfertigung der Verwaltungsvollmacht;
  7. Unterschrift (Name, Vorname) sowie Anschrift des Meldepflichtigen.
§ 3

Zur Abgabe der Meldung nach § 2 sind auch die diejenigen Bevollmächtigten, Grundstückseigentümer oder Mitberechtigten (natürliche und juristische Personen) verpflichtet, welche bisher eine Meldung nach § 8 der Grundstückskontrollverordnung nicht abgegeben haben oder auf Antrag von der Abrechnungspflicht befreit waren.

§ 4

(1) Die den Bevollmächtigten von den Grundstückseigentümern erteilten Vollmachten erlöschen mit dem Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung.

(2) Die bisherigen Bevollmächtigten der Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Verwaltung der Grundstücke nach den Weisungen der Abteilung Aufbau bis zum Eingang der Bestätigung gemäß § 1 fortzuführen.

§ 5

Wer vorsätzlich oder fahrlässig der nach § 2 angeordneten Meldepflicht nicht nachkommt oder seine Pflichten als Verwalter verletzt, wird nach den Vorschriften der Grundstückskontrollverordnung bestraft.

§ 6

Diese Durchführungsanweisung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin in Kraft.

Berlin, den 8. September 1952

Der Magistrat von Groß-Berlin

Ebert
Oberbürgermeister