Erste Durchführungsbestimmung
zur Verordnung über die Aufhebung der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten und der zu dieser Verordnung ergangenen Durchführungsanweisung

Vom 24. Juni 1953

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 36 vom 9. Juli 1953, S. 132)

― Auszug ―

Auf Grund der Verordnung über die Aufhebung der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten und der zu dieser Verordnung ergangenen Durchführungsanweisung vom 24. Juni 1953 (VOBl. I S. 214) wird folgendes bestimmt:

§ 1

(2) Antragsteller, deren Vermögen auf Grund der genannten Bestimmungen in Schutz und Vorläufige Verwaltung übernommen wurde, richten Anträge auf Aufhebung der vorläufigen Verwaltung durch Organe des Magistrats von Groß-Berlin an den Rat des Stadtbezirks, in dessen Bereich sich das Vermögen befindet.

(3) Anträge können mündlich, schriftlich oder durch bevollmächtigte Personen gestellt werden.

§ 2

Die Anträge sind durch die Räte der Stadtbezirke nach den vom Oberbürgermeister ergehenden Richtlinien zu bearbeiten.

§ 3

Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin in Kraft.

Berlin, den 24. Juni 1953

Der Magistrat von Groß-Berlin

Ebert
Oberbürgermeister