(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 36 vom 9. Juli 1953, S. 132)
Auf Grund der Verordnung über die Aufhebung der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten und der zu dieser Verordnung ergangenen Durchführungsanweisung vom 24. Juni 1953 (VOBl. I S. 214) wird folgendes bestimmt:
(2) Antragsteller, deren Vermögen auf Grund der genannten Bestimmungen in Schutz und Vorläufige Verwaltung übernommen wurde, richten Anträge auf Aufhebung der vorläufigen Verwaltung durch Organe des Magistrats von Groß-Berlin an den Rat des Stadtbezirks, in dessen Bereich sich das Vermögen befindet.
(3) Anträge können mündlich, schriftlich oder durch bevollmächtigte Personen gestellt werden.
Die Anträge sind durch die Räte der Stadtbezirke nach den vom Oberbürgermeister ergehenden Richtlinien zu bearbeiten.
Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin in Kraft.
Berlin, den 24. Juni 1953
Der Magistrat von Groß-Berlin
Ebert
Oberbürgermeister