(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 66 vom 22. Dezember 1954, S. 639)
Aus der Berliner Bevölkerung sind zahlreiche Proteste gegen das besonders seit der letzten Preissenkung überhandnehmende Unwesen Westberliner Schieber und Spekulanten eingegangen. Alle Berliner müssen mithelfen, diesen Parasiten das Handwerk zu legen. Auf Grund der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verhinderung der Spekulation mit Lebensmitteln und Industriewaren vom 20. Dezember 1954 ordne ich daher an:
Die Bestimmungen der Verordnung zur Verhinderung der Spekulation mit Lebensmitteln und Industriewaren vom 27. November 1952 (VOBl. I S. 551) über die Vorzeigung und Kontrolle des Personalausweises und über die Abgabe von Waren nur für den eigenen Bedarf werden von den Verkaufskräften des staatlichen, genossenschaftlichen und privaten Handels nicht immer genügend beachtet. Die Verkäufer werden daher nochmals verpflichtet, streng und konsequent darauf zu achten, daß die Abgabe von Lebensmitteln und Industriewaren nur in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.
Die Verkaufskräfte des staatlichen, genossenschaftlichen und privaten Handels sind berechtigt und verpflichtet, die Bedienung solcher Kunden zu verweigern, die ihren Personalausweis nicht unaufgefordert vorweisen.
In den HO-Gaststätten des demokratischen Sektors und solchen Gaststätten, die HO-Waren in Agenturvertrag verkaufen, erfolgt die Abgabe von Speisen, Getränken und sonstigen Waren nur gegen Vorzeigen des gültigen Personalausweises.
Bürger, deren Wohnsitz sich im Währungsgebiet der Bank deutscher Länder (Westmark) befindet, sind verpflichtet, ihre Rechnung im Verhältnis 1 : 1 in dieser Währung zu bezahlen.
Nach § 1 der Verordnung vom 27. November 1952 dürfen Lebensmittel und Industriewaren nur für den eigenen Bedarf gekauft werden. Jeder Einkauf für nicht einkaufsberechtigte dritte Personen ist daher nach § 6 der Verordnung strafbar.
Diese Anordnung tritt am 20. Dezember 1954 in Kraft.
Berlin, den 20. Dezember 1954
Wald. Schmidt
Amtierender Oberbürgermeister