(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 1 vom 8. Januar 1955, S. 1)
Gemäß § 7 der Verordnung zur Verhinderung der Spekulation mit Lebensmitteln und Industriewaren vom 27. November 1952 (VOBl. I S. 551) wird bestimmt:
Die gemäß § 3 der Verordnung zur Ausgabe gelangenden Betriebsausweise für den Einkauf im demokratischen Sektor von Groß-Berlin berechtigen zum Einkauf von Lebensmitteln und Industriewaren sowie zum Verzehr von Speisen und Getränken in den Gaststätten der HO, des Konsums, der Mitropa und in den privaten Gaststätten mit HO-Agenturvertrag bis zur Höhe der auf ihnen eingetragenen Summe in DM der Deutschen Notenbank.
Die Inhaber des Ausweises sind berechtigt, auch für ihre Familienangehörigen Speisen und Getränke in den in Absatz 1 genannten Gaststätten zu beziehen.
Lebensmittel dürfen auf diese Ausweise nur in den Betriebsverkaufsstellen der HO, des Konsums und der Mitropa abgegeben werden, Für Inhaber des Ausweises, die keine Gelegenheit haben, in Betriebsverkaufsstellen zu kaufen, erfolgt durch den zuständigen Rat des Stadtbezirke eine andere Regelung.
Industriewaren können in allen Geschäften, Kaufhäusern und Verkaufsstellen des demokratischen Sektors von Groß-Berlin bezogen werden.
Der Geldbetrag des Verzehrs bzw. des Einkaufs ist, auf volle DM abgerundet, von dem Verkaufskräften des gesellschaftlichen, genossenschaftlichen und privaten Handels und der Gaststätten mit Tinte oder Tintenstift in dem Ausweis einzutragen und vom jeweilig verbleibenden Betrag abzuziehen
Diese Durchführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1955 in Kraft.
Berlin, den 31. Dezember 1954
Der Magistrat von Groß-Berlin
Wald. Schmidt
Amtierender Oberbürgermeister