Anordnung
über die Abgabe von Speisen und Getränken in Gaststätten, Imbißstuben, Kiosken und im ambulanten Handel

Vom 10. Januar 1955

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 2 vom 15. Januar 1955, S. 5)

In zahlreichen Zuschriften an den Magistrat von Groß-Berlin und an die demokratische Presse wird gefordert, die Anordnung des Oberbürgermeisters vom 20. Dezember 1954 über die Abgabe von Speisen und Getränken in Gaststätten an Westberliner und westdeutsche Bürger auf alle Gaststätten, Imbißstuben, Kioske sowie auf den ambulanten Handel auszudehnen.

Auf Grund des § 5 der Verordnung zur Verhinderung der Spekulation mit Lebensmitteln und Industriewaren vom 27. November 1952 (VOBl. I S. 551) in der Fassung der Verordnung vom 20. Dezember 1954 (VOBl. I S. 639) wird daher zur Durchführung und Ergänzung von Punkt 2 der Anordnung des Oberbürgermeisters vom 20. Dezember 1954 (VOBl. I S. 639) folgendes angeordnet:

§ 1

(1) Punkt 2 der Anordnung vom 20. Dezember 1954, wonach Speisen und Getränke an Bürger, deren Wohnsitz sich im Währungsgebiet der Bank Deutscher Länder (Westmark) befindet, nur gegen Zahlung von Westmark im Verhältnis 1:1 abgegeben werden dürfen, gilt für alle Gaststätten. Hotels, Imbißstuben, Kioske und im ambulanten Handel.

(2) Die Abteilung Handel und Versorgung des Magistrats von Groß-Berlin wird ermächtigt, für bestimmte Gelegenheiten Ausnahmeregelungen zu treffen.

§ 2

Geldzeichen der Bank Deutscher Länder (Westmark), die auf Grund der Anordnung vom 20. Dezember 1954 erworben werden, sind spätestens innerhalb von drei Tagen nach Erhalt an die Deutsche Notenbank oder das Berliner Stadtkontor zum Umtausch gegen Deutsche Mark der Deutschen Notenbank abzuliefern.

§ 3

Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung werden nach § 9 der Wirtschaftsstrafverordnung vom 2. August 1950 (VOBl. I S. 227) in der Fassung vom 14. Dezember 1953 (VOBl. I S. 419) bestraft.

§ 4

Die Anordnung tritt mit Wirkung vom 10. Januar 1955 in Kraft.

Berlin, den 10. Januar 1955

Der Magistrat von Groß-Berlin

Wald. Schmidt
Amtierender Oberbürgermeister