Erste Durchführungsbestimmung
zur Verordnung
zur Aufhebung der Grundstückskontrollverordnung

Vom 25. Januar 1957

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 7 vom 2. Februar 1957, S. 62)

― Auszug ―

Auf Grund des § 4 der Verordnung zur Aufhebung der Grundstückskontrollverordnung vom 25. Januar 1957 (VOBl. I S. 61) wird im Einvernehmen mit der Abteilung Finanzen des Magistrats von Groß-Berlin folgendes bestimmt:

§ 1

(1) Die Bevollmächtigten (Verwalter), Nutzer oder Pächter von Grundstücken, deren Eigentümer oder Miteigentümer ihren Wohnsitz oder Sitz in den Westsektoren von Groß-Berlin oder im Gebiet der Deutschen Bundesrepublik haben, sind verpflichtet, nach den Bestimmungen der Verordnung zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs vom 23. Dezember 1950 (VOBl. I S. 373) für jedes Grundstück ein Konto bei der für den jeweiligen Stadtbezirk zuständigen Filiale des Berliner Stadtkontors ― Bank von Groß-Berlin ― errichten zu lassen (…).

(2) Die Eröffnung und die Führung von Konten bei anderen Kreditinstituten sind nicht gestattet.

§ 2

Soweit bei dem Berliner Stadtkontor ― Bank von Groß-Berlin ― bereits Konten bestehen, gelten die vom Referat Grundstückskontrolle der Abteilung Wohnungswesen des Magistrats von Groß-Berlin anerkannten Bevollmächtigten als verfügungsberechtigt über das Konto, sofern vom Eigentümer nicht ein anderer Bevollmächtigter bestellt wird.

§ 3

Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Februar 1957 in Kraft.

Berlin, den 25. Januar 1957

Der Magistrat von Groß-Berlin
Abteilung Wohnungswesen

Kuzia
Stellvertreter des Oberbürgermeisters