(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 7 vom 2. Februar 1957, S. 62)
Auf Grund des § 4 der Verordnung zur Aufhebung der Grundstückskontrollverordnung vom 25. Januar 1957 (VOBl. I S. 61) wird im Einvernehmen mit der Abteilung Finanzen des Magistrats von Groß-Berlin folgendes bestimmt:
(1) Die Bevollmächtigten (Verwalter), Nutzer oder Pächter von Grundstücken, deren Eigentümer oder Miteigentümer ihren Wohnsitz oder Sitz in den Westsektoren von Groß-Berlin oder im Gebiet der Deutschen Bundesrepublik haben, sind verpflichtet, nach den Bestimmungen der Verordnung zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs vom 23. Dezember 1950 (VOBl. I S. 373) für jedes Grundstück ein Konto bei der für den jeweiligen Stadtbezirk zuständigen Filiale des Berliner Stadtkontors ― Bank von Groß-Berlin ― errichten zu lassen (…).
(2) Die Eröffnung und die Führung von Konten bei anderen Kreditinstituten sind nicht gestattet.
Soweit bei dem Berliner Stadtkontor ― Bank von Groß-Berlin ― bereits Konten bestehen, gelten die vom Referat Grundstückskontrolle der Abteilung Wohnungswesen des Magistrats von Groß-Berlin anerkannten Bevollmächtigten als verfügungsberechtigt über das Konto, sofern vom Eigentümer nicht ein anderer Bevollmächtigter bestellt wird.
Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Februar 1957 in Kraft.
Berlin, den 25. Januar 1957
Der Magistrat von Groß-Berlin
Abteilung Wohnungswesen
Kuzia
Stellvertreter des Oberbürgermeisters