(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 7 vom 2. Februar 1957, S. 61)
Die Grundstückskontrollverordnung ― GKVO ― vom 27. Juli 1950 (VOBl. I S. 207) sowie die Erste Durchführungsbestimmung zur Grundstückskontrollverordnung (GKVO) vom 27. Juli 1950 (VOBl. I S. 209) werden aufgehoben.
(1) Soweit ein im demokratischen Sektor von Groß-Berlin gelegenes Grundstück, dessen Eigentümer bzw. Miteigentümer seinen Wohnsitz, Sitz oder ständigen Aufenthalt in den Westsektoren Groß-Berlins oder im Gebiet der Deutschen Bundesrepublik hat, von der zuständigen Berliner Volkseigenen Wohnungsverwaltung nicht verwaltet wird, ist der Eigentümer bzw. Miteigentümer verpflichtet, einen geeigneten Bevollmächtigten mit Wohnsitz oder Sitz im demokratischen Sektor von Groß-Berlin oder in der Deutschen Demokratischen Republik zu bestellen.
(2) Kommt ein in Abs. 1 genannter Eigentümer bzw. Miteigentümer diesen Verpflichtungen innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung oder vom Tage des Eigentumsüberganges ab, nicht nach, sind die Bestimmungen der Anordnung über die Behandlung des Vermögens von Personen, die den demokratischen Sektor von Groß-Berlin nach dem 10. Juni 1953 verlassen vom 8. April 1954 (VOBl. I S. 164) anzuwenden.
Die nach § 3 Abs. 5 der Anordnung über die Behandlung des Vermögens von Personen, die den demokratischen Sektor von Groß-Berlin nach dem 10. Juni 1953 verlassen vom 8. April 1954 (VOBl. I S. 164) dem Referat Grundstückskontrolle der Abteilung Wohnungswesen des Magistrats von Groß-Berlin übertragenen Aufgaben gehen auf die örtlich zuständigen staatlichen Notariate über.
Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt die Abteilung Wohnungswesen im Einvernehmen mit der Abteilung Finanzen des Magistrats von Groß-Berlin.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1957 in Kraft.
(2) Durch die Aufhebung der Grundstückskontrollverordnung wird eine durch frühere gesetzliche Bestimmungen angeordnete Verwaltung von Grundstücken nicht berührt.
Berlin, den 25. Januar 1957
Der Magistrat von Groß-Berlin
I. V.: Wald. Schmidt | Gloth |
Ständiger Stellvertreter des Oberbürgermeisters | Sekretär |