Beschluß
des Magistrats von Groß-Berlin über Arbeitsrechtsverhältnisse in Westberlin

Vom 4. August 1961

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 27 vom 12. August 1961, S. 365)

Der Magistrat bestätigt den Brief des Oberbürgermeisters vom 31. Juli 1961 an den Senat von Westberlin, in dem der Vorschlag wiederholt wurde, durch Verständigung zwischen den politischen Vertretungskörperschaften beider Teile der Stadt die sogenannte Grenzgängerfrage zu regeln. Der Magistrat stellt fest, daß trotz der Dringlichkeit der Angelegenheit keine Antwort eingegangen ist und beschließt:

  1. Alle Bürger der Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik (demokratisches Berlin), die in Westberlin einer Beschäftigung nachgehen, habe sich auf Grund der Anordnung über statistische Erhebung der Beschäftigungsverhältnisse vom 14. Januar 1953 (VOBl. I S. 23) registrieren zu lassen, gleichgültig ob es sich um ein festes Arbeitsverhältnis oder gelegentliche Dienstleistungen handelt.

  2. Die unter Punkt 1 genannten Personen haben mit Wirkung vom 1. August an ihre Miete, Pacht für Grundstücke und die Abgaben für Strom, Gas, Wasser sowie öffentliche Gebühren in Westmark zu zahlen.

    Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn eine Wohngemeinschaft mit einem Familienmitglied besteht, das zu den in Punkt 1 genannten Personen gehört.

  3. Zuwiderhandlungen werden auf Grund von Punkt 7 der genannten Anordnung nach der Wirtschaftsstrafverordnung mit Gefängnis und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.

  4. Zur Durchführung dieses Beschlusses erlassen der Vorsitzende des Wirtschaftsrates beim Magistrat von Groß-Berlin und der Leiter der Abteilung Finanzen des Magistrats von Groß-Berlin nach Abstimmung mit den Räten der Stadtbezirke die erforderlichen Bestimmungen und Anordnungen.

Berlin, den 4. August 1961

Der Magistrat von Groß-Berlin

Ebert
Oberbürgermeister