(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 27 vom 12. August 1961, S. 366)
(1) Personen mit Wohnsitz in der Hauptstadt der DDR (demokratisches Berlin), die in Westberlin arbeiten, haben ihre
in DM DBB (Westmark) zu entrichten.
(2) Diese Verpflichtung zu a), b) und c) besteht auch dann, wenn eine Wohngemeinschaft mit einem Familienmitglied besteht das zu den in (1) genannten Personen gehört.
Die Einzahlung der Westmarkbeträge hat über die Kreditinstitute der DDR einschließlich der Deutschen Post zugunsten des Zahlungsempfängers zu erfolgen.
Wer gegen die Vorschriften der §§ 1 und 2 verstößt, wird nach § 9 der Wirtschaftsstrafverordnung vom 2. August 1950 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. Dezember 1953 (VOBl. I S. 419) bestraft, sofern nicht nach anderen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1961 in Kraft.
Der Magistrat von Groß-Berlin
Abteilung Finanzen
Krebs
Stadtrat