(VOBl. Gr.-Bln., Nr. 4 vom 5. Februar 1974, S. 29)
Die nachstehenden, im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik veröffentlichten gesetzlichen Bestimmungen gelten für die Hauptstadt der DDR, Berlin:
(…)
Vierte Durchführungsbestimmung zum Devisengesetz ― Einkünfte von Devisenausländern, Devisenausländerkonten ― vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 59 S. 586);
(…)
Berlin, den 21. Januar 1974
Der Magistrat von Groß-Berlin
i. V. Dr. Jung
Oberbürgermeister
(GBl. I, Nr. 59 vom 28. Dezember 1973, S. 586)
Auf Grund des § 20 des Devisengesetzes vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 574) ― nachstehend Gesetz genannt ― wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes bestimmt:
(1) Zahlungen an Devisenausländer sind auf ein Devisenausländerkonto bei der für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Filiale der Industrie- und Handelsbank der Deutschen Demokratischen Republik zu leisten. (…) Bei Eingang der Zahlung errichtet die betreffende Filiale der Industrie- und Handelsbank der Deutschen Demokratischen Republik ein Devisenausländerkonto, das auf den Namen des Devisenausländers zu führen ist.
Gemäß § 2 der zeitgleich in Kraft getretenen 1. Durchführungsbestimmung (GBl. I S. 580) gilt Westberlin als Devisenausland.
(2) Steht die Zahlung auf ein Devisenausländerkonto mit einem Sachvermögen im Zusammenhang (Mieten, Pachten, Zahlungen auf Grund von Hypotheken, Grundschulden u. ä.), so ist die Filiale der Industrie- und Handelsbank der Deutschen Demokratischen Republik für die Führung des Devisenausländerkontos zuständig, in deren Bereich das Sachvermögen belegen ist. Der Präsident der Industrie- und Handelsbank der Deutschen Demokratischen Republik kann hinsichtlich der Zuständigkeit in begründeten Einzelfällen eine abweichende Regelung treffen.
(3) Andere Kreditinstitute als die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik und die zugelassenen Banken sind nicht berechtigt, für Devisenausländer Konten zu führen.
Sind Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft oder einer anderen Gemeinschaft von Gesamteigentümern Devisenausländer, so ist ein Devisenausländerkonto für die Gemeinschaft zu führen.
(1) Sind Devisenausländer an einem Betrieb in der Deutschen Demokratischen Republik beteiligt, so ist für jeden dieser Beteiligten ein Devisenausländerkonto zu führen, über das die aus dem Beteiligungsverhältnis resultierenden Zahlungen abzuwickeln sind.
(1) Devisenausländerkonten werden als Devisenausländerkonten A und Devisenausländerkonten B geführt.
(2) Auf Devisenausländerkonten A sind alle Beträge aus Arbeitseinkommen, Stipendien oder aus dem Umtausch bei den Banken resultierenden Beträge zu buchen. (…)
(3) Im Abs. 2 nicht genannte Beträge sind auf Devisenausländerkonten B zu buchen. Über diese Konten kann für die in der Anlage genannten Zwecke verfügt werden.
(4) Die Überweisung auf Grund einer Kontenpfändung ist nur im Rahmen der Verfügungsmöglichkeiten über Guthaben auf Devisenausländerkonten zulässig.
Forderungen von Devisenausländern, zu deren Erfüllung Einzahlungen auf ein Devisenausländerkonto zu erfolgen hätten, können an Deviseninländer abgetreten oder zu ihren Gunsten gepfändet werden, wenn der Grund der Abtretung oder Pfändung mit den Verfügungsmöglichkeiten gemäß § 7 übereinstimmt.
Die Schenkung von Devisenwerten durch Devisenausländer an Deviseninländer bedarf keiner gesonderten devisenrechtlichen Genehmigung. Hiervon ausgenommen ist die Schenkung von in der Deutschen Demokratischen Republik belegenen Grundstücken, Hypotheken, anderen dinglich gesicherten Forderungen, Beteiligungen und Erträgnissen aus diesen Vermögenswerten. (…)
Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Februar 1974 in Kraft
Berlin, den 19. Dezember 1973
Der Minister der Finanzen
Böhm
Anlage
zu vorstehender Vierter Durchführungsbestimmung
Über die auf Devisenausländerkonten B geführten Guthaben kann in eigener Sache des Kontoinhabers zu nachstehenden Zwecken in der Deutschen Demokratischen Republik verfügt werden:
2. | Bei Guthaben, die aus Haus- bzw. Grundstückserträgnissen (z. B. Mieten, Pachten) entstanden sind: |
2.1. | Zur Bezahlung der in der Deutschen Demokratischen Republik entstehenden Aufwendungen, die zur Erhaltung und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung notwendig sind. Dazu gehören: die Bezahlung laufender Kosten (Löhne, Gebühren, Mieten, Steuern, Wasser- und Energieverbrauch usw.) und die Kosten für Instandsetzung sowie für Ausbesserungsarbeiten. |
2.2. | Zur Bezahlung für werterhöhende Maßnahmen, wenn dadurch die Wohnbedingungen entsprechend dem Bedarf der Werktätigen verbessert oder dadurch zusätzliche Wohn- bzw. notwendige Geschäftsräume gewonnen werden. |
2.3. | Zur Bezahlung sonstiger Kosten, die mit der vermögensmäßigen Verwaltung des jeweiligen Grundstücks untrennbar verbunden sind, insbesondere fällige Zinsen, Tilgungen, Versicherungsbeiträge sowie die Befriedigung von Ansprüchen, die Mietern oder anderen Nutzungsberechtigten aus Vertrag oder Rechtsvorschrift zustehen. Verfügungen, einschließlich der Kontenpfändung, über diese Guthaben für andere in dieser Anlage genannte Zwecke sowie die Abtretung oder Pfändung der Einnahmen aus Haus- oder Grundstücksbesitz für andere in dieser Anlage genannte Zwecke bedarf der Zustimmung des zuständigen Rates der Stadt oder der Gemeinde. |