Durchführungsbestimmungen

zur Verordnung zum Währungsumtausch für Steuerpflichtige mit Einkommen aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit, die ihren Wohnsitz in einem der Westsektoren haben und auf Einkünfte in DM-Ost angewiesen sind

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 57 vom 31. August 1949, S. 300)

Aufgehoben (Entfall der Rechtsgrundlage) zum 15. Dezember 1949 durch:

Auf Grund von § 5 der o. a. Verordnung wird nachstehendes bestimmt:

I. Begriffsbestimmungen

  1. Gewerbetreibende sind auch Personen, die Einkünfte als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft beziehen, sowie Handelsvertreter.
  2. Personen mit Einkommen aus selbständiger Arbeit:

    Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehen die Angehörigen „freier Berufe“, für die keine arbeitsrechtlichen Bindungen bestehen, z. B. Ärzte, Anwälte, Künstler, Schriftsteller, Steuerberater usw.

  3. Betriebsstätte ist der nicht nur vorübergehende Mittelpunkt der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit.
  4. Ostzonale Randgebiete:

    Unter ostzonalen Randgebieten von Groß-Berlin im Sinne dieser Durchführungsbestimmungen ist nur die nähere Umgebung Berlins zu verstehen, soweit sie mit der Vorortbahn oder den von der BVG betriebenen Verkehrsmitteln zu erreichen ist.

  5. Einkünfte:

    Einkünfte im Sinne des § 1 Absatz 2 der Verordnung sind alle Einkünfte, gleichgültig, ob sie in Ostmark oder Westmark bezogen sind. Ostmarkeinkünfte sind zum Durchschnittskurs des vergangenen Monats umgerechnet anzurechnen.

II. Verfahren

  1. Der Antrag ist beim Bezirksamt ― Abteilung Finanzen, Währungsumtauschstelle für Gewerbetreibende und freie Berufe ― des Wohnsitzes zu stellen. Er muß bis zum Ablauf des Monats, für den der Umtausch begehrt wird, auf dem vorgeschriebenen Vordruck ein gegangen sein.
  2. Gewerbetreibende haben
    1. bei der Antragstellung vorzulegen:

      Personalausweis des Antragstellers,

      sämtliche Gewerbeerlaubnisscheine;

    2. dem Antrag beizufügen:

      Umsatzsteuerquittungen über sämtliche gezahlten Umsatzsteuern für den Vormonat, gleichgültig, wo sie gezahlt sind. Aufgegliederte Aufstellung sämtlicher im Vormonat erzielten Einnahmen sowie der Betriebsausgaben, jeweils getrennt nach DM-Ost und DM-West.

  3. Personen mit Einkünften aus selbständiger Arbeit haben
    1. bei der Antragstellung vorzulegen:

      Personalausweis und Berufserlaubnisausweise,

    2. dem Antrag beizufügen:

      Umsatzsteuerquittungen über sämtliche gezahlten Umsatzsteuern für den Vormonat, gleichgültig, wo sie gezahlt sind,

      Quittungen über im letzten Vierteljahr gezahlte Einkommensteuer und aufgegliederte Aufstellung sämtlicher im Vormonat erzielten Einnahmen sowie der Betriebsausgaben, jeweils getrennt nach DM-Ost und DM-West.

Berlin, den 17. August 1949.

Magistrat von Groß-Berlin

Der Oberbürgermeister

Reuter