(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 57 vom 31. August 1949, S. 300)
Auf Grund von § 5 der o. a. Verordnung wird nachstehendes bestimmt:
Personen mit Einkommen aus selbständiger Arbeit:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehen die Angehörigen „freier Berufe“, für die keine arbeitsrechtlichen Bindungen bestehen, z. B. Ärzte, Anwälte, Künstler, Schriftsteller, Steuerberater usw.
Ostzonale Randgebiete:
Unter ostzonalen Randgebieten von Groß-Berlin im Sinne dieser Durchführungsbestimmungen ist nur die nähere Umgebung Berlins zu verstehen, soweit sie mit der Vorortbahn oder den von der BVG betriebenen Verkehrsmitteln zu erreichen ist.
Einkünfte:
Einkünfte im Sinne des § 1 Absatz 2 der Verordnung sind alle Einkünfte, gleichgültig, ob sie in Ostmark oder Westmark bezogen sind. Ostmarkeinkünfte sind zum Durchschnittskurs des vergangenen Monats umgerechnet anzurechnen.
bei der Antragstellung vorzulegen:
Personalausweis des Antragstellers,
sämtliche Gewerbeerlaubnisscheine;
dem Antrag beizufügen:
Umsatzsteuerquittungen über sämtliche gezahlten Umsatzsteuern für den Vormonat, gleichgültig, wo sie gezahlt sind. Aufgegliederte Aufstellung sämtlicher im Vormonat erzielten Einnahmen sowie der Betriebsausgaben, jeweils getrennt nach DM-Ost und DM-West.
bei der Antragstellung vorzulegen:
Personalausweis und Berufserlaubnisausweise,
dem Antrag beizufügen:
Umsatzsteuerquittungen über sämtliche gezahlten Umsatzsteuern für den Vormonat, gleichgültig, wo sie gezahlt sind,
Quittungen über im letzten Vierteljahr gezahlte Einkommensteuer und aufgegliederte Aufstellung sämtlicher im Vormonat erzielten Einnahmen sowie der Betriebsausgaben, jeweils getrennt nach DM-Ost und DM-West.
Berlin, den 17. August 1949.
Magistrat von Groß-Berlin
Der Oberbürgermeister
Reuter