Verordnung

zum Währungsumtausch für Steuerpflichtige mit Einkommen aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit, die ihren Wohnsitz in einem der Westsektoren haben und auf Einkünfte in DM-Ost angewiesen sind

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 57 vom 31. August 1949, S. 300)

Aufgehoben zum 15. Dezember 1949 durch:

Auf Grund der Dritten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens vom 20 . März 1949 (WEVO) wird mit Zustimmung der Alliierten Kommandantur Berlin (BK/L (49) 67 vom 10. August 1949) folgendes bestimmt:

§ 1

(1) Natürliche Personen, die

    auf Einnahmen in DM-Ost, die aus bereits vor dem 20. März 1949 im Ostsektor oder in den ostzonalen Randgebieten von Groß-Berlin gelegenen Gewerbebetrieb oder ausgeübter selbständiger Arbeit fließen, angewiesen sind, ohne in den Westsektoren von Groß-Berlin oder in den Westzonen eine Betriebsstätte dieses Betriebes oder Berufes (Büro, Praxis) zu haben, und
  1. ihren Wohnsitz in einem der Westsektoren von Groß-Berlin haben und dort für sich und ihre im Haushalt lebenden Unterhaltsberechtigten (Haushaltsangehörigen) die Lebensmittelkarten beziehen, und
  2. auf Grund ihrer gesamten Einkommen nicht in der Lage sind, den Lebensunterhalt für sich und ihre Haushaltsangehörigen zu bestreiten,

erhalten monatlich bis zu 90,― DM-Ost und für jeden Haushaltsangehörigen weitere 25,― DM-Ost, jedoch höchstens 260 DM im Verhältnis 1 : 1 in DM-West umgetauscht.

(2) Einkünfte des Antragstellers, die 60,― DM-West im Monat übersteigen, werden auf den Umtauschbetrag von 90,― DM angerechnet. Eigene Einkünfte eines Haushaltsangehörigen sind in voller Höhe auf den Umtauschbetrag von 25,― DM anzurechnen.

§ 2

Ein Rechtsanspruch auf Umtausch besteht nicht.

§ 3

Der Umtausch erfolgt am Wohnsitz des Antragstellers.

§ 4

Der Umtausch findet vorerst nur für die Monate September, Oktober und November 1949 unter Zugrundelegung der Ostmarkeinkünfte aus dem jeweils vorangehenden Monat im Rahmen der aus dem Währungsnotopfer für Veranlagte und Körperschaften eingehenden Beträge statt.

§ 5

Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen erläßt der Magistrat.

§ 6

Die Verordnung tritt mit der Verkündung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin in Kraft.

Berlin, den 17. August 1949.

Magistrat von Groß-Berlin

Der Oberbürgermeister

Reuter