(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 57 vom 31. August 1949, S. 300)
Auf Grund der Dritten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens vom 20 . März 1949 (WEVO) wird mit Zustimmung der Alliierten Kommandantur Berlin (BK/L (49) 67 vom 10. August 1949) folgendes bestimmt:
(1) Natürliche Personen, die
erhalten monatlich bis zu 90,― DM-Ost und für jeden Haushaltsangehörigen weitere 25,― DM-Ost, jedoch höchstens 260 DM im Verhältnis 1 : 1 in DM-West umgetauscht.
(2) Einkünfte des Antragstellers, die 60,― DM-West im Monat übersteigen, werden auf den Umtauschbetrag von 90,― DM angerechnet. Eigene Einkünfte eines Haushaltsangehörigen sind in voller Höhe auf den Umtauschbetrag von 25,― DM anzurechnen.
Ein Rechtsanspruch auf Umtausch besteht nicht.
Der Umtausch erfolgt am Wohnsitz des Antragstellers.
Der Umtausch findet vorerst nur für die Monate September, Oktober und November 1949 unter Zugrundelegung der Ostmarkeinkünfte aus dem jeweils vorangehenden Monat im Rahmen der aus dem Währungsnotopfer für Veranlagte und Körperschaften eingehenden Beträge statt.
Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen erläßt der Magistrat.
Die Verordnung tritt mit der Verkündung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin in Kraft.
Berlin, den 17. August 1949.
Magistrat von Groß-Berlin
Der Oberbürgermeister
Reuter