(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 63 vom 23. September 1949, S. 335)
I.
- Für die Überwachung von Grundstücken, die den Beschränkungen der DB 14 unterliegen, wird eine laufende Gebühr in Höhe von 1 v. H. der jeweiligen Miet- und Pachteinnahmen aus dem Grundstück erhoben.
- Erhebungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Gebühr ist nachträglich jeweils am 10. des auf das Ende des Kalendervierteljahres folgenden Monats ― erstmalig am 10. Oktober 1949 für das 3. Kalendervierteljahr 1949 ― zu zahlen, bemessen nach den Miet- und Pachteinnahmen im Erhebungszeitraum. Die Mindestgebühr beträgt 5,― DM-West vierteljährlich.
- Treten die Voraussetzungen der Überwachung im Laufe eines Erhebungszeitraumes ein oder scheidet das Grundstück während eines Erhebungszeitraumes aus der Überwachung aus, so ist für jeden angefangenen Monat 1 v. H. der Mieteinnahmen des betreffenden Monats zu zahlen.
II.
- Ist ein Erbbaurecht, Erbpachtrecht oder Nießbrauch Gegenstand der Überwachung, so gelten die Vorschriften der Ziffer I entsprechend.
- Für die Überwachung von Hypotheken, Grundschulden und anderen Rechten an Grundstücken, die den Beschränkungen der DB 14 unterliegen, kann für jedes angefangene Kalenderjahr eine Gebühr von 1 v. H. des Wertes des überwachten Rechts erhoben werden, Ziffer III Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
III.
- Für das Verfahren über Anträge auf Genehmigung einer Verfügung gemäß Ziffer 2 der DB 14 wird eine volle Gebühr nach der Gebührenstaffel der Verordnung über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) vom 25. 11. 1935 ― RGBl. I S. 1371 ― erhoben.
- Die Gebühr ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn
- der Gegenstand des Rechtsgeschäfts eine Grundbuchberichtigung ist oder
- lediglich eine Bestätigung darüber verlangt wird, daß ein Rechtsgeschäft nicht genehmigungspflichtig ist.
- Die Vorschriften der Kostenordnung über die Ermittlung des Geschäftswertes finden entsprechende Anwendung.
- Die Gebühr wird mit der Antragstellung bei der Währungsüberwachungsstelle fällig.
IV.
Die Währungsüberwachungsstelle kann bei der Anmahnung fälliger Gebühren und anderer Geldleistungen eine Mahngebühr von 2 v. H. des angemahnten Betrages, mindestens aber 0,50 DM für jede Mahnung erheben.
V.
Wird ein Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht oder ein Recht an einem Grundstück, das den Beschränkungen der DB 14 unterliegt, ganz oder teilweise von der Überwachung freigestellt, so wird für den Freistellungsbescheid eine Gebühr in Höhe von ½ v. H. der Jahresmieteinnahmen des Grundstücks (Soll) oder von 1 v. Tausend des Wertes des Rechtes, mindestens aber von 5,― DM, erhoben.
VI.
- Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet
- im Falle der Ziffer I, II und V bei Grundstücken der Eigentümer, bei grundstücksgleichen Rechten oder Rechten an Grundstücken der Berechtigte,
- im Falle der Ziffer III der Antragsteller, der Verfügende sowie derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wird,
- im Falle der Ziffer IV der Schuldner der angemahnten Zahlung.
- Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
VII.
Die Währungsüberwachungsstelle kann fällige Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn die Entrichtung für den Gebührenpflichtigen eine unbillige Härte darstellen würde.
VIII.
- Die Gebühren können gezahlt werden
- auf das Konto Nr. 12/19 209 der Währungsüberwachungsstelle bei der Zweigstelle Kurfürstendamm des Berliner Stadtkontors West, Berlin W 15, Kurfürstendamm 59/60,
- auf das Postscheckkonto der Währungsüberwachungsstelle Groß-Berlin (für Grundstücke) Nr. 410 00 beim Postscheckamt Berlin-West,
- an die Kasse der Währungsüberwachungsstelle, Berlin W 15, Kurfürstendamm 193/194.
- Bei jeder Zahlung ist anzugeben
- der Verwendungszweck mit dem Wort „Gebühr“,
- das Grundstück nach Verwaltungsbezirk, Straße und Hausnummer und
- ― falls die Gebühr in einem Bescheid der Währungsüberwachungsstelle festgesetzt ist ― das Datum dieses Bescheides.
IX.
Inhaber von Sperrkonten (vgl. DB 14 Ziffer 3 a und 7) können zum Zweck der Entrichtung von Gebühren Geldbeträge von diesen Konten ohne Genehmigung der Währungsüberwachungsstelle auf die in Ziffer VIII 1 a u. b genannten Konten der Währungsüberwachungsstelle überweisen.
Berlin, den 21. September 1949.
Währungsüberwachungsstelle Groß-Berlin
(für Grundstücke)
Friedrich