(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 1 vom 5. Januar 1950, S. 14; Ber. S. 48)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Durchführungsbestimmung Nr. 35 zur Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverordnung) vom 26. Juli 1965 (ABl. AKB S. 1187) |
(II) | BK/O (76) 1 betr. Auflösung des Währungsfonds vom 19. Februar 1976 (GVBl. Bln. S. 364) |
Zur weiteren Durchführung und zur Ergänzung der Vorschriften der obigen Verordnung wird folgendes angeordnet:
(1) Eigentümer von Grundstücken, die den Beschränkungen der Durchführungsbestimmung Nr. 14 vom 31. Mai 1949 zur Umstellungsverordnung (VOBl. I S. 165) unterliegen, haben die in jedem Kalendervierteljahr erzielten Überschüsse der Miet- oder Pachteinnahmen über die in Ziffer 5 der Durchführungsbestimmung Nr. 14 freigegebenen Ausgaben zugunsten der Währungsüberwachungsstelle Groß-Berlin (für Grundstücke) abzuführen.
(2) Von den Überschüssen sind auch die Ausgaben abzusetzen, die auf die Baunotabgabe angerechnet werden; die darüber hinausgehenden Ausgaben für Instandsetzungen und sonstige Ausgaben können nur mit besonderer Zustimmung der Währungsüberwachungsstelle abgesetzt werden.
(3) Befindet sich das Grundstück nur teilweise im Eigentum von Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz der Niederlassung in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetischen Sektor von Groß-Berlin haben, so ist der Betrag soweit zu kürzen, wie es dem Anteil dieser Personen am Eigentum entspricht. Das gleiche gilt für Erbengemeinschaften oder sonstige Gemeinschaften.
(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1―3 obliegen auch den Verwaltern oder anderen zur Vertretung der Eigentümer berechtigten Personen.
(1) Die Währungsüberwachungsstelle hat die nach Paragraph 1 vereinnahmten DM-West-Beträge im Verhältnis 1 : 1 in DM-Ost umzutauschen.
(2) Der nach Artikel 1 Verpflichtete kann über den umgetauschten Betrag frei verfügen.
Die nach Maßgabe des Paragraph 1 zu bewirkenden Leistungen sind für jedes Kalendervierteljahr am 20. des nächsten Monats fällig, und zwar erstmalig am 20. Januar 1950 für die Monate Oktober bis Dezember.
(1) Wird die Freigabe von sonstigen Geldbeträgen beantragt, die auf Grund der Durchführungsbestimmung Nr. 14 auf ein gesperrtes Konto einzuzahlen sind oder eingezahlt worden sind, so kann die Währungsüberwachungsstelle anordnen, daß diese Beträge zu Gunsten der Währungsüberwachungsstelle ganz oder teilweise im Verhältnis 1 : 1 in DM-Ost umzutauschen sind.
(2) Eine solche Anordnung kann die Währungsüberwachungsstelle auch bei Rechtsgeschäften treffen, die nach Ziffer 2 der Durchführungsbestimmung Nr. 14 einer Genehmigung bedürfen.
Die nach Maßgabe der Paragraphen 2―4 dieses Gesetzes beim Umtausch erzielten Überschüsse sind von der Währungsüberwachungsstelle gesondert zu verwalten. Sie sind nach Weisung des Magistrats zum Umtausch für Personen zu verwenden, die
a) ihren Wohnsitz in einem der Westsektoren von Groß-Berlin haben und dort für sich und die in ihrem Haushalt lebenden Unterhaltsberechtigten (Haushaltsangehörige) die Lebensmittelkarten beziehen und b) auf Einnahmen aus Grundbesitz in der sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetischen Sektor von Groß-Berlin zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts angewiesen sind und c) von diesen Einnahmen vor dem 1. April 1949 gelebt haben und infolge der Währungsunterschiede ihrer Einnahmen nicht mehr in der Lage sind, den Lebensunterhalt für sich und ihre Haushaltsangehörigen zu bestreiten.Die zur Durchführung dieser Bestimmung erforderlichen Vorschriften erläßt der Magistrat von Groß-Berlin.
Der deutsche Wortlaut dieser Durchführungsbestimmung ist maßgebend.
Diese Durchführungsbestimmung tritt am 31. Dezember 1949 in Kraft.
Berlin, den 30. Dezember 1949.
Im Auftrage der Militärregierung