Ausführungsvorschrift

zur Durchführungsbestimmung Nr. 20 vom 30. Dezember 1949 zur Umstellungsverordnung (VOBl. 1950 I S. 14)

(Bekanntmachung Nr. 2 der Währungsüberwachungsstelle Groß-Berlin [für Grundstücke])

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 6 vom 28. Januar 1950, S. 35)

Auf Grund der Ziffer 9 der Durchführungsbestimmung Nr. 14 zur Umstellungsverordnung vom 31. Mai 1949 (VOBl. I S. 165) ― DB 14 ― und in Ausführung der §§ 2 und 5 der Ersten Durchführungsverordnung zur Durchführungsbestimmung Nr. 20 ― DB 20 ― vom 9. Januar 1950 (VOBl. 1950 I S. 33) ― DVO vom 9. Januar 1950 ― wird angeordnet:

I.

(1) Die Ausgaben für den Hauswart und die Beschaffung von Reinigungsmaterlal (Besen, Scheuertücher, Eimer und dergleichen) können von den Grundstücksverwaltern oder den zur Einziehung von Mieten ermächtigten Eigentümern bis auf weiteres unmittelbar von den noch nicht auf Sperrkonto eingezahlten Mietgeldern bestritten werden. Eine besondere Ermächtigung der Währungsüberwachungsstelle ist für diese Zahlungen nicht erforderlich.

(2) Diese Bestimmung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1950 in Kraft. Vom gleichen Zeitpunkt ab wird Ziffer X der Bekanntmachung Nr. 1 der Währungsüberwachungsstelle vom 20. Juni 1949 (VOBl. I S. 188) aufgehoben.

II.

(1) Die in Ziffer XI der Bekanntmachung Nr. 1 der Währungsüberwachungsstelle vom 20. Juni 1949 (VOBl. I S. 188) ausgesprochene allgemeine Ermächtigung, Ausgaben für die Instandhaltung und Verbesserung der Grundstücke vor Einzahlung der Mietgelder auf das Sperrkonto aus den Grundstückseinnahmen zu bestreiten, wird mit Wirkung vom 31. Dezember 1949 widerrufen.

(2) Nach dem 31. Dezember 1949 sind Ausgaben für die Instandhaltung und Verbesserung der Grundstücke ohne besondere Genehmigung der Währungsüberwachungsstelle nur zulässig, soweit sie an Westberliner Gewerbebetriebe geleistet werden und nach Maßgabe von Ziffer III und IV dieser Bekanntmachung oder späterer im Verordnungsblatt für Groß-Berlin bekanntzugebender Ermächtigungen bei Ermittlung des Umtauschbetrages von den Einnahmen des Grundstücks abgesetzt werden können.

III.

(1) Bei Ermittlung des Überschusses der nach der DB 20 vierteljährlich zum Umtausch abzuführen ist, können Ausgaben für die Instandhaltung der Grundstücke nur bis zu einem Viertel des Betrages, der auf die Baunotabgabe jährlich angerechnet wird, abgesetzt werden (§ 6 Abs. 4 BNA); außerdem kann ein Viertel des nach § 6 Abs. 5 BNA erforderlichen Mindestbetrages von den Einnahmen abgesetzt werden.

(2) Den vierteljährlichen Grundstücksabrechnungen (§ 1 der DVO vom 9. Januar 1950 und Ziffer IX der Bekanntmachung Nr. 1 der Währungsüberwachungsstelle) ist eine Abschrift der zum gleichen oder letztvorangegangenen Termin beim Finanzamt abzugebenden Voranmeldung oder Jahreserklärung für die Baunotabgabe beizufügen.

(3) Nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes 1950 für die Baunotabgabe hat der Verpflichtete den Veranlagungsbescheid des Finanzamtes der Währungsüberwachungsstelle vorzulegen. Ist die vom Finanzamt veranlagte Baunotabgabe oder der von ihm festgesetzte Betrag der anrechenbaren Bauausgaben niedriger als die in den Voranmeldungen oder in den Jahreserklärungen der Verpflichteten angegebenen Beträge und ergibt sich hieraus eine Erhöhung der nach Absatz 2 zu errechnenden Überschüsse, so sind die Unterschiedsbeträge nachträglich umzutauschen. Erforderlichenfalls erläßt die Währungsüberwachungsstelle einen Anforderungsbescheid gemäß § 7 der DVO vom 9. Januar 1950.

IV.

(1) Die Währungsüberwachungsstelle kann auf Antrag für jedes Vierteljahr im voraus genehmigen, daß Ausgaben für die Instandhaltung eines überwachten Grundstücks ohne Beschränkung von den noch nicht auf Sperrkonto eingezahlten Miet- oder Pachteinnahmen bestritten werden, sofern der Antragsteller 5 v. H. des Miet- oder Pachtsolls ― im Falle des Art. 1 Abs. 3 der DB 20 des anteililgen Miet- oder Pachtsolls ― zugunsten der Währungsüberwachungsstelle im Verhältnis 1 : 1 in DM-Ost eintauscht.

(2) Die Verpflichtung zur Einreichung der Vierteljahresabrechnungen (§ 1 DVO vom 9. Januar 1950 und Ziffer IX der Bekanntmachung Nr. 1 der Währungsüberwachungsstelle) bleibt unberührt. Soweit die durch die Abrechnungen unter Berücksichtigung der absetzbaren Ausgaben nachgewiesenen Überschüsse den gemäß Abs. 1 umgetauschten Betrag übersteigen, sind die Unterschiedsbeträge gemäß Art. 1 Abs. 1 der DB 20 nachträglich umzutauschen.

V.

(1) Die vor dem Inkrafttreten der DB 20 erteilten Freistellungsbescheide gelten nach § 4 der DVO vom 9. Januar 1950 mit Wirkung vom 31. Januar 1950 als widerrufen.

(2) Die völlige Freistellung von Grundstücken von der laufenden Überwachung und der Verpflichtung zur Abführung der Überschüsse wird fortan nur im Rahmen des § 3 der DVO vom 9. Januar 1950 bewilligt werden, wenn die Sollmiete des Grundstücks oder, bei Miteigentum mehrerer Personen, der Teil der Sollmiete, der dem Miteigentumsanteil der im Währungsgebiet der DM-Ost wohnhaften Miteigentümer entspricht, 200,― DM nicht übersteigt. Die Währungsüberwachungsstelle wird in diesen Fällen die Freistellung mit der Maßgabe bewilligen, daß der voraussichtliche Überschuß oder der Anteil am Überschuß, der auf Miteigentümer im Währungsgebiet der DM-Ost entfällt, mindestens aber monatlich 10 v. H. der Bruttoeinnahmen oder der anteiligen Bruttoeinnahmen, zugunsten der Währungsüberwachungsstelle im Verhältnis 1 : 1 in DM-Ost eingetauscht wird.

VI.

(1) Nach § 4 der DVO vom 9. Januar 1950 gelten alle Genehmigungsbescheide mit Wirkung vom 31. Januar 1950 als widerrufen. Im Zusammenhang hiermit wird auch die Ziffer XII der Bekanntmachung Nr. 1 der Währungsüberwachungsstelle vom 20. Juni 1949 (VOBl. I S. 188) mit Ablauf des 31. Januar 1950 außer Kraft gesetzt.

(2) Vom 1. Februar 1950 ab sind mithin Entnahmen der Grundeigentümer in Westmark gemäß § 2 der DVO vom 9. Januar 1950 nur noch mit erneuter schriftlicher Genehmigung der Währungsüberwachungsstelle zulässig.

(3) Der Umtausch von Grundstückseinnahmen zugunsten der Währungsüberwachungsstelle im Verhältnis 1 : 1 in DM-Ost ist gemäß § 6 der DVO vom 9. Januar 1950 jederzeit ― auch zu Lasten von Sperrkonten ― ohne Genehmigung der Währungsüberwachungsstelle gestattet.

VII.

(1) Für Unterhaltsleistungen an Personen in den Westsektoren von Groß-Berlin können den unterhaltspflichtigen Grundstückseigentümern, die im Währungsgebiet der DM-Ost wohnen, aus den Einnahmen ihrer in den Westsektoren von Groß-Berlin gelegene n Grundstücke die zur Erfüllung der Unterhaltspflicht erforderlichen Beträge auf Antrag von der Währungsüberwachungsstelle freigegeben werden, soweit die Unterhaltsberechtigten einen Anspruch auf Geldumtausch bei einer Sozialausgleichskasse haben.

(2) Bei dem Antrag ist der Währungsüberwachungsstelle eine dem Unterhaltsberechtigten von dem zuständigen Bezirksamt (Abt. Sozialwesen) ausgestellte Bescheinigung über das Bestehen des Unterhaltsanspruchs und über den zulässigen Umtauschbetrag vorzulegen.

VIII.

(1) Der Umtausch von Grundstückseinnahmen kann

  1. beim Berliner Stadtkontor West, Berlin-Charlottenburg 4, Bismarckstraße 48―52, und dessen Geschäftsstellen,
  2. bei der Sparkasse der Stadt Berlin-West, Berlin-Wilmersdorf, Berliner Straße 40, und deren Zweigstellen in Westberlin,
  3. bei der Berliner Volksbank e. G. m. b. H., Berlin W 30, Wittenbergplatz 2, und deren Filialen in Westberlin,
  4. bei der Währungsüberwachungsstelle unmittelbar

durch Bareinzahlung der Westmarkbeträge zugunsten der Währungsüberwachungsstelle gegen Barauszahlung des Ostmarkgegenwertes erfolgen.

(2) Beim Umtausch durch Überweisung von Bankkonten (vgl. insbesondere § 5 Abs. 2 der DVO vom 9. Januar 1950) ist der an die Währungsüberwachungsstelle abzuführende Westmarkbetrag auf das Konto Nr. 12/19 209 der Währungsüberwachungsstelle beim Berliner Stadtkontor West, Zweigstelle Kurfürstendamm 59/60, zu überweisen. Der gegen Westmark einzutauschende Ostmarkbetrag wird dem Überweisenden nach seiner Wahl von der kontoführenden Stelle bar ausgezahlt oder gutgeschrieben.

(3) Beim Umtausch durch Überweisung von einem Postscheckkonto ist der abzuführende Westmarkbetrag auf das Postscheckkonto Nr. 410 00 der Währungsüberwachungsstelle beim Postscheckamt Berlin-West zu überweisen. Den Ostmarkgegenwert überweist die Währungsüberwachungsstelle nach Gutschrift des Westmarkbetrages auf ihrem Postscheckkonto auf das Konto des Überweisenden, der über diesen Ostmarkbetrag frei verfügen kann.

(4) Bei allen Zahlungen und Überweisungen sind stets der Verwaltungsbezirk, die Straße und die Hausnummer des unter Überwachung stehenden Grundstücks sowie als Verwendungszweck das Wort „Umtausch“ anzugeben.

Berlin, den 18. Januar 1950.

Währungsüberwachungsstelle Groß-Berlin
(für Grundstücke)

Friedrich