(GVBl. Bln., Nr. 27 vom 23. April 1952, S. 263)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Im Lande Berlin wird als Notopfer eine besondere Abgabe erhoben.
(2) Das Notopfer ist eine Steuer im Sinne der Reichsabgabenordnung.
(3) Das Notopfer ist bei der Ermittlung des Einkommens und des Gewerbeertrags nicht abzugsfähig.
(1) Die Abgabe wird nach Maßgabe der §§ 3 bis 16 erhoben:
(2) Das Notopfer fließt dem Haushalt des Landes Berlin zu. Es ist nach näherer Bestimmung des Haushaltplans für folgende Zwecke zu verwenden:
(1) Die Abgabe wird von Arbeitnehmern nach der Höhe des Arbeitslohns erhoben, der dem Arbeitnehmer im Kalendermonat (Erhebungszeitraum) zufließt. Arbeitnehmer sind die im § 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung genannten Personen. Arbeitslohn sind alle steuerabzugspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung. Zum Arbeitslohn gehören auch die Sachbezüge im Sinne des § 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung.
(1) Die Abgabe wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Die Abgabe wird nicht erhoben, wenn für den Erhebungszeitraum (§ 3 Abs. 1 Satz 1) Lohnsteuer nicht einzubehalten ist. Das gleiche gilt, wenn bei Anwendung der Lohnsteuertabelle für monatliche Lohnzahlungen auf den nach § 3 Abs. 2 zusammengerechneten Arbeitslohn Lohnsteuer nicht einzubehalten wäre. (…)
(1) Die Abgabe der Veranlagten wird von jeder natürlichen Person erhoben, für die bei der Veranlagung zur Einkommensteuer eine Steuer für den Erhebungszeitraum (Absatz 2) festgesetzt wird.
(2) Die Abgabe bemißt sich nach dem Einkommen, das der Abgabepflichtige im Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) bezogen hat. Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes.
(3) Die Veranlagung unterbleibt, wenn der Abgabepflichtige im Laufe des Erhebungszeitraums nur Arbeitslohn bezogen hat, der dem Notopfer der Arbeitnehmer unterlegen hat.
(1) Auf die Abgabeschuld werden angerechnet:
(1) Von der Abgabe der Körperschaften sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen befreit, wenn sie unmittelbar auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes oder nach Vorschriften, die zur Durchführung des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes erlassen worden sind, in vollem Umfang von der Körperschaftsteuer befreit sind.
(2) Die Befreiung von der Körperschaftsteuer nach anderen Vorschriften, insbesondere solchen, die auf Grund des § 23 des Körperschaftsteuergesetzes erlassen worden sind, begründet keine Befreiung von der Abgabe der Körperschaften.
(3) Die Abgabe der Körperschaften wird unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 4 auch dann erhoben, wenn eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer nicht durchzuführen ist.
(4) Die Abgabe der Körperschaften wird von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 16 Abs. 1 Buchst. b nicht erhoben, wenn bei diesen Abgabepflichtigen eine Körperschaftsteuer für den Erhebungszeitraum (§ 9 Abs. 2) nicht festgesetzt wird.
(1) Für die Bemessung der Abgabe gilt § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit §§ 6 bis 17 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend.
Wo in Vorschriften und Bestimmungen bisher auf das Währungsnotopfer Bezug genommen ist, gilt das Entsprechende für das Notopfer dieses Gesetzes.
(1) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.
(2) Dieses Gesetz tritt für die Zeit vom 1. April 1952 ab an die Stelle des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe zur Linderung der Not der Währungsgeschädigten (Währungsnotopfer) vom 21. Juli 1949 (VOBl. I S. 217) in der Fassung der Gesetze vom 3. Dezember 1949 (VOBl. I S. 478), vom 1. Dezember 1950 ― Abschnitt III des Gesetzes zur Durchführung der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer-Veranlagungen für den Veranlagungszeitraum vom 1. April 1949 bis 31. Dezember 1949 und zur Änderung des Gesetzes über das Währungsnotopfer ― (VOBl. I S. 525) und vom 14. Juni 1951 (GVBl. S. 418) ― Währungsnotopfergesetz ―.
(1) Dieses Gesetz gilt bis zum 31. März 1953.
Für die Veranlagung der Kalenderjahre 1950 und 1951 ist das Währungsnotopfergesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1952 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den 15. April 1952.
Der Regierende Bürgermeister
Dr. Reuter
Mit dem Wegfall des Notopfers wurden die genannten Ausgleichssysteme direkt aus dem Landeshaushalt finanziert, dem mittlerweile zusätzliche Unterstützungszahlungen des Bundes zuflossen. Das zeitgleich mit der Aufhebung obigen Gesetzes erstmals auch in West-Berlin zu zahlende „Notopfer Berlin“ war eine bis 1956 erhobene, nicht zweckgebundene Bundessteuer.