(GVBl. Bln., Nr. 88 vom 12. Dezember 1952, S. 1056)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Einer Währungsausgleichspflicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen mit ihren in Berlin (West) beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit (Währungsausgleichspflichtige):
„Beschränkt steuerpflichtig“ im Sinne der genannten Rechtsnormen meint die Beschränkung der Steuerpflichtigkeit in West-Berlin auf die dort erzielten Einkünfte.
(2) Beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes vom 16. Mai 1950 (VOBl. I S.183), wenn der Schuldner eine Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung oder Sitz in Berlin (West) ist und der Bezieher der Einkünfte an dem Grund- oder Stammkapital der Kapitalgesellschaft seit Beginn des Wirtschaftsjahres ununterbrochen in Form von Aktien, Kuxen oder Anteilen mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt ist.
(1) Währungsausgleichspflichtige im Sinne des § 1 sind verpflichtet, von ihren in § 1 genannten Einkünften nach Abzug der darauf entfallenden Personalsteuern 75% an das Land Berlin abzuführen, das hierfür den gleichen Betrag in DM-Ost aushändigt.
(2) Die Abführung ist nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres bis zum 20. des darauf folgenden Kalendermonats auf der Grundlage der im abgelaufenen Kalendervierteljahr erzielten Einkünfte unter Abgabe einer Erklärung über diese Einkünfte vorzunehmen.
Ergibt sich nach Durchführung der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerveranlagung, daß der Währungsausgleichspflichtige bei der Abführung mit mehr als 30% hinter seiner nach dem Jahresergebnis errechneten Währungsausgleichspflicht zurückgeblieben ist, so kann seine Abführungspflicht bis auf 90% seiner veranlagten DM-West-Einkünfte erhöht werden. In besonders schweren Fällen kann der Senator für Finanzen im Benehmen mit der für die Berufs- oder Gewerbezulassung zuständigen Stelle dem Währungsausgleichspflichtigen auf Zeit oder auf Dauer untersagen, seinen Betrieb oder seinen Beruf in Berlin (West) fortzusetzen oder durch andere zu seinem Vorteil fortsetzen zu lassen.
(1) Gibt der Währungsausgleichspflichtige die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Erklärung nicht fristgemäß ab, oder hat er in einer solchen Erklärung die Einkünfte nicht richtig angegeben, so setzt das Bezirksamt (§ 5) den Währungsausgleichsbetrag für das Kalendervierteljahr durch schriftlichen Bescheid fest.
(2) Über die Währungsausgleichspflicht für ein Kalenderjahr ist dem Währungsausgleichspflichtigen nach Ablauf des Kalenderjahres ein schriftlicher Bescheid zu erteilen, wenn die Jahreseinkünfte im Sinne des § 1 3000 DM überstiegen haben.
(3) Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über Steuerbescheide gelten für die Bescheide nach den Absätzen 1 und 2 sinngemäß.
(4) Gegen die Währungsausgleichsbescheide (Absätze 1 bis 3) steht dem Währungsausgleichspflichtigen binnen eines Monats, nachdem ihm der Bescheid zugegangen ist, die Beschwerde im Sinne des § 237 der Reichsabgabenordnung zu. Über die Beschwerde entscheidet der Senator für Finanzen.
(1) Zuständig für die Durchführung des Währungsausgleichs ist das Bezirksamt ― Abteilung Finanzen ― Währungsumtauschstelle für Gewerbetreibende und freie Berufe ―, in dessen Bezirk die Veranlagung des Währungsausgleichspflichtigen zur Einkommensteuer oder zur Körperschaftsteuer zu erfolgen hat.
Es hat dabei die gleichen Befugnisse, die dem Finanzamt im Besteuerungsverfahren nach der Reichsabgabenordnung zustehen.
(2) Die Finanzämter sind verpflichtet, den Bezirksämtern bei der Durchführung des Währungsausgleichs Amtshilfe zu leisten, Auskunft aus den Steuerakten zu erteilen und Einsicht in, diese zu gewähren.
Das Aufkommen aus der Währungsausgleichspflicht wird gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Erhebung eines Notopfers (Notopfergesetz) vom 10. April 1952 (GVBl. S. 263) verwendet.
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften erläßt der Senator für Finanzen.
(1) Das Gesetz tritt mit dem auf seine Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt folgenden Tage in Kraft.
(2) Die Währungsausgleichspflicht ist zum erstenmal auf der Grundlage der dm letzten Kalendervierteljahr 1952 zugeflossenen Einkünfte durchzuführen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den 5. Dezember 1952.
Der Regierende Bürgermeister
Dr. Reuter
Nachdem die Landesverwaltung aufgrund verschiedener grundsätzlicher Bedenken, die mangels hinreichender Ermächtigung auch nicht durch Rechtsverordnung behebbar gewesen wären, von seiner Umsetzung abgesehen hatte, wurde das vorstehende Gesetz rückwirkend zum Tage seines Inkrafttretens wieder aufgehoben. Für Details siehe Abgeordnetenhaus-Drucksache Nr. 2923 vom 1. 11. 1954.