Verwaltungsvorschriften
über das Verfahren beim Umtausch von Einkünften aus Ostgrundbesitz

― Bek. v. 29. 11. 1960 ― Fin I B 1 ―

(ABl. Bln., Nr. 57 vom 16. Dezember 1960, S. 1222)

Aufgehoben zum 1. Juli 1964 durch:

Auf Grund des § 16 der Ersten Durchführungsverordnung vom 9. Januar 1950 (VOBl. I S. 33) ― 1. DVO ― zur Durchführungsbestimmung Nr. 20 ― DB 20 ― zur Umstellungsverordnung ― UVO ― in der Fassung der Achten Durchführungsverordnung vom 29. Mai 1957 zur DB 20 (GVBl S. 597) ― 8. DVO ― werden über das Verfahren beim Umtausch von Einkünften aus Ostgrundbesitz (Mietausgleich) folgende Verwaltungsvorschriften erlassen:

1. Abschnitt

Antragstellung, Antragsbearbeitung und Entscheidung

II. Antragsbearbeitung und Entscheidung

  1. Der Mietausgleich wird grundsätzlich von dem Monat an gewährt, in dem der Antrag gestellt werden ist. Dabei werden die Einkünfte des Vormonats zugrunde gelegt. (…)
  2. Über Anträge auf Erhöhung des Grundbetrages wegen einer besonderen Notlage entscheidet die Währungsüberwachungsstelle.

4. Abschnitt

Bereitstellung, Bewirtschaftung und Abrechnung der Mittel

  1. Die Währungsüberwachungsstelle stellt den Bezirkskassen monatlich die zur Durchführung des Mietausgleichs erforderlichen Westmarkbeträge in Höhe der von diesen zuletzt überwiesenen Ostmarkbeträge ohne Anforderung zur Verfügung. Die Mittel werden den Bezirkskassen so rechtzeitig überwiesen, daß die Bezirksämter vom 3. jeden Monats an darüber verfügen können. Wenn die den Bezirksämtern überwiesenen Westmarkbeträge nicht ausreichen, ist der Mehrbedarf telefonisch nachzufordern.
  2. Die Bezirkskassen verbuchen die Westmark- und Ostmarkbeträge über ein Sonderkonto „Währungsüberwachungsstelle“. Wird der Umtausch von einer Auftragskasse durchgeführt, sind die Westmark- und Ostmarkbeträge zusätzlich über ein Betriebsmittelkonto „Mietausgleich“ zu buchen.
  3. Die Auftragskassen erhalten die für den Umtausch erforderlichen Westmarkbeträge nach Bedarf von ihren Bezirkskassen und rechnen mit diesen unter gleichzeitiger Einzahlung der vereinnahmten Ostmarkbeträge ab.
  4. Bis zum 10. jeden Monats überweisen die Bezirkskassen der Währungsüberwachungsstelle auf das Konto S 19 209 bei der Stadtzentrale der Berliner Bank AG. die im Vormonat beim Umtausch vereinnahmte Ostmarkbeträge. Die Überweisungen dürfen nur um die im Vormonat durch Rücktausch verausgabten Ostmark gekürzt werden (2. Abschn., Ziffer 11 und § 17 der 1. DVO in der geltenden Fassung).

7. Abschnitt

Schlußvorschriften

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar 1961 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten entgegenstehende Vorschriften außer Kraft.

Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 1965 außer Kraft.