(ABl. Sg., Nr. 7 vom 1. Mai 1921, S. 72)
Auf Grund des § 19 der Anlage zum Abſchnitt IV Teil 3 des Friedensvertrages von Verſailles; auf Grund der Verordnung der Regierungskommiſſion vom 16. März 1921 betreffend die Erhebung der Poſtgebühren in Franken vom 1. Mai 1921 ab, verfügt der Regierungskommiſſar für Poſt- und Telegraphenweſen was folgt:
Die zur Zeit im Umlauf befindlichen, auf die Markwährung lautenden Poſtwertzeichen werden vom 1. Mai 1921 ab außer Kurs geſetzt. Von dieſem Tage ab dürfen nur auf die Frankenwährung lautende Poſtwertzeichen verwendet werden.
Die auf die Markwährung lautden, nicht mit einem neuen Wert in der Frankenwährung überduckten Poſtwertzeichen, die ſich noch am 1. Mai 1921 im Beſitze des Publikums befinden, werden wegen des Wechſels der Münzeinheit nicht gegen neue umgetauſcht.
Saarbrücken, den 22. April 1921.
Der Regierungskommiſar für Oeffentliche Arbeiten
Eiſenbahn-. Poſt- und Telegraphenweſen
gez. Lambert.