(ABl. Sg., Nr. 26 vom 15. Dezember 1922, S. 228)
Auf Grund des § 19 der Anlage zu Abſchnitt IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Verſailles, auf Grund der Verordnung der Regierungskommiſſion vom 5. März 1921 (Amtsblatt Nr. 409 S. 44), auf Grund des § 40 des H. G. B., abgeändert durch die Verordnung der Regierungskommiſſion vom 2. August 1921 (Amtsblatt Nr. 11 S. 125 ff.), und gemäß ihrem Beſchluſſe vom 8. Dezember 1922 verordnet die Regierungskommiſſion was folgt:
Die Umrechnung des Kapitals von Handelsgeſellſchaften einſchließlich der Genoſſenſchaften von der Mark- in die Frankenwährung zu dem durchſchnittlichen Monatskurſe im Monat der ersten Eintragung, bezw. der für jede Kapitalerhöhung erfolgten Eintragung gilt nicht als Kapitalerhöhung, ist weder für die Geſellſchaft noch für die Geſellſchafter ſteuerpflichtig und nicht als Kapitalerhöhung im Handelsregiſter einzutragen. Jede andere Berechnungsart iſt als eine Erhöhung oder Herabſetzung des Kapitals zu betrachten und als ſolche eintragungspflichtig.
Bei der Umrechnung iſt eine Eröffnungsbilanz in Frankenwährung aufzuſtellen.
Bei der Neuaufſtellung der Bilanz bleiben alle Zahlungs- und Schuldverpflichtungen, insbeſondere die Schuldanleihen, unberührt beſtehen, ſolange eine neue Vereinbarung zwiſchen den Beteiligten nicht ſtattfindet.
Der Präſident der Regierungskommiſſion als Regierungskommiſſar für Handel und Gewerbe ist befugt, die nötigen Ausführungsbeſtimmungen zu treffen.
Saarbrücken, den 8. Dezember 1922.
Im Namen der Regierungskommiſſion |