(ABl. Sg., Nr. 2 vom 17. Januar 1923, S. 22)
Die Regierungskommiſſion des Saargebietes verordnet auf Grund des § 19 der Anlage zu Abſchnitt IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Verſailles, ſowie nach Anhörung der gewählten Vertreter der Bevölkerung und gemäß der in der Sitzung vom 10. Januar 1923 gefaßten Beſchlüſſe:
Wo in den bisher im Saargebiet in Geltung befindlichen Strafvorſchriften Geldſtrafen in Markwährung angedroht ſind, auch Ordnungs- und Disziplinarſtrafen, werden dieſe Strafen in der Weiſe abgeändert, daß an die Stelle der in Markwährung feſtgeſetzten Strafen, Strafen von ziffermäßig gleicher Höhe in Frankenwährung treten.
Bei Berechnung dieſes Betrages bleibt die durch die Verordnung der Regierungskommiſſion vom 2. Aug. 1921 ― Reg.-Amtsblatt Nr. 626 ― beſtimmte Erhöhung der Geldſtrafe außer Anſatz.
Wo nach den beſtehenden Beſtimmungen eine Behörde oder ein Beamter ermächtigt iſt, Strafvorſchriften zu erlaſſen und darin Geldſtrafen bis zu einem beſtimmten Höchſtbetrage anzudrohen, findet die Vorſchrift des § 1 Abſ. 1 entſprechende Anwendung.
Dieſe Verordnung tritt 2 Wochen nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatte der Regierungskommiſſion in Kraft.
Saarbrücken, den 10. Januar 1923.
Im Namen der Regierungskommiſſion |