(ABl. Sg., Nr. 4 vom 28. Februar 1923, S. 43)
Auf Grund der §§ 19 und 23 der Anlage zu Abſchnitt IV Teil 3 des Friedensvertrages von Verſailles und gemäß ihrem am 6. Februar 1923 gefaßten Beſchluſſe verordnet die Regierungskommiſſion:
Zeugen und Sachverſtändige erhalten ihre Gebühren auf Grund der Gebührenordnung für Zeugen und Sacverſtändige (…) mit der Maßgabe, daß an die Stelle der in (…) dieser Gebührenordnung feſtgeſetzten Mark- und Pfennigbeträge Franken- und Centimesbeträge von ziffermäßig gleicher Höhe treten.
Schöffen, Geſchworene und Vertrauensleute erhalten Tagegelder und Reiſekoſten auf Grund der Verordnung vom 2. Auguſt 1913 (…) mit der Maßgabe, daß an Stelle der in dieſer Verordnung feſtgeſetzten Mark- und Pfennigbeträge Franken- und Centimesbeträge von ziffermäßig gleicher Höhe treten.
(…)
Dieſe Notverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Die endgültige Verordnung wird den gewählten Vertretern der Bevölkerung zur Begutachtung vorgelegt werden.
(…)
Saarbrücken, den 6. Februar 1923.
Im Namen der Regierungskommiſſion |