Nr. 352. | Verordnung betr. die geſetzliche Währung im Saargebiet. |
(ABl. Sg., Nr. 13 vom 22. Mai 1923, S. 114)
Auf Grund der §§ 19 und 23 der Anlage zu Abſchnitt IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Verſailles, unter Bezugnahme auf § 32 Abſ. 2 derſelben Anlage, nach Anhörung der gewählten Vertreter der Bevölkerung, verordnet die Regierungskommiſſion gemäß ihrem Beſchluſſe vom 18. Mai 1923 was folgt:
Als alleiniges geſetzliches Zahlungsmittel im Saargebiet gilt die franzöſiſche Währung.
Verträge und Geſchäfte aller Art müſſen in der geſetzlichen Währung getätigt werden.
Geſchäfte der Banken und des Außenhandels können in einer andern als der geſetzlichen Währung getätigt werden. Welche Geſchäfte unter dieſe Ausnahmen fallen, bleibt der jeweiligen Regelung durch die Regierungskommiſſion vorbehalten.
Iſt eine gemäß § 2, Abſ. 2 in einer andern als der geſetzlichen Währung ausgedrückte Geldſchuld im Saargebiet zu zahlen, ſo kann die Zahlung in der geſetzlichen Währung erfolgen, es ſei denn, daß Zahlung in der vereinbarten Währung ausdrücklich bedungen iſt.
Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswerte, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend iſt.
Alle beſtehenden Zahlungs- und Schuldverpflichtungen bleiben unberührt, ſoweit nicht eine neue Vereinbarung zwiſchen den Beteiligten ſtattfindet oder ſoweit nicht nachſtehend anderweitige Regelung erfolgt.
Vom 1. Januar 1924 ab hat jedoch die Zahlung gemäß § 1 oder im Falle des § 2, Abſ. 2 gemäß § 3 zu erfolgen.
An Stelle der in Markwährung ausgedrückten Beträge in den geltenden Geſetzen und Verordnungen treten Frankenbeträge von ziſſermäßig gleicher Höhe, ſoweit nicht durch beſondere Verordnung eine andere Umrechnungsart vorgeſchrieben iſt oder wird.
Hierbei bleiben bei allen vor dem 11. Nov. 1918 in Geltung befindlichen Geſetzen und Verordnungen die nach dieſem Termine erfolgten Erhöhungen der Markbeträge unberückſichtigt.
Alle in die hierzu beſtimmten gerichtlichen Regiſter eingetragenen Vereine, ſowie Geſellſchaften und Genoſſenſchaften haben vor dem 31. Dezember 1923 in ihren Geſellſchaftsverträgen bezw. Satzungen die Aenderungen vorzunehmen, die ſich aus der Aenderung der geſetzlichen Währung gemäß den Beſtimmungen der Anlage ergeben.
Bei öffentlichen Sparkaſſen können Einlagen nur in der geſetzlichen Währung geleiſtet werden.
Vorbehaltlich dieſer Beſtimmung können die Sparkaſſen bis zum 31. Dezember 1923 Geſchäfte in Reichsmark tätigen. Das Mitglied der Regierungskommiſſion für die Angelegenheiten des Innern iſt ermächtigt, im Bedarfsfall dieſe Friſt zu verlängern.
Alle dieser Verordnung entgegenſtehenden geſetzlichen Vorſchriften, insbeſondere § 244 B. G. B. und das Bankgeſetz vom 14. März 1875 werden hiermit aufgehoben.
Abweichend von den Beſtimmungen dieſer Verordnung wird das derzeitige Verfahren bei Geldſendungen durch die Poſt im inneren saarländiſchen Verkehr und im Verkehr mit Deutſchland noch bis zum 31. Dezember 1923 beibehalten.
Nach Ablauf dieser Friſt können Markkonten beim Poſtſcheckamt Saarbrücken noch beibehalten werden bis zu einem von der Regierungskommiſſion feſtzuſetzenden Zeitpunkte; jedoch können dieſe Markkonten nur benutzt werden zu Überweiſungen von Beträgen auf Konten bei reichsdeutſchen Poſtſcheckämtern oder umgekehrt.
Auszahlungen für Rechnung der deutſchen Regierung und der deutſchen Verſicherungsträger können bis auf weiteres durch die ſaarländiſchen Poſtanſtalten in Mark bewirkt werden.
Soweit die Beſtimmungen dieſer Verordnung eine Abänderung beſtehender Vorſchriften erfordern, iſt die Regierungskommiſſion ermächtigt, den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung abweichend von § 19 feſtzuſetzen und eine vorläufige Regelung zu treffen.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorſchriften der §§ 1, 2 Abſ. 1 und 4 Abſ. 2 dieſer Verordnung werden mit Geldſtrafe bis zu 3500 Franken und mit Gefängnisſtrafe bis zu einem Jahr oder mit einer dieſer Strafen beſtraft.
Die Ausführungsbeſtimmungen zu dieſer Verordnung werden durch den Präſidenten der Regierungskommiſſion erlaſſen.
Dieſe Verordnung tritt mit dem 1. Juni 1923 in Kraft.
Saarbrücken, den 18. Mai 1923.
Im Namen der Regierungskommiſſion |
Nr. 353. | Anlage | |
zu § 7 der Verordnung betreffend die geſetzliche Währung im Saargebiet |
(ABl. Saar, Nr. 13 vom 22. Mai 1923, S. 115)
Bei den Umſtellungen der Bilanzen von Aktiengeſellſchaften, Kommanditgeſellſchaften auf Aktien, Geſellſchaften mit beſchränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtſchaftsgenoſſenſchaften und anderer juriſtiſcher Perſonen aus der Mark- in die Frankenwährung iſt unter entſprechender Anwendung des § 39 Abſ. 1 H. G. B. ein Eröffnungsinventar und eine Eröffnungsbilanz in Franken aufzuſtellen.
(…)
Die Eröffnungsbilanz in Franken kann früheſtens am 1. Januar 1922 aufgeſtellt werden, ſoweit jedoch durch die geſetzlich beſtimmten Organe der in § 1 aufgeführten Geſellſchaften und Genoſſenſchaften bei Bekanntmachung der Währungsverordnung vor dem 1. 1. 1922 aufgeſtellte Eröffnungsbilanzen in Franken nicht genehmigt worden ſind.
Die Umrechnung des Grundkapitals bezw. der Stammeinlagen zum Durchſchnittskurs im Monat der jeweiligen Einzahlung, jedoch nicht über den Betrag hinaus, der ſich durch Umrechnung zum durchſchnittlichen Monatskurs der betreffenden Eintragungen ergibt, gilt nicht als Kapitalerhöhung.
Das innere Verhältnis des Wertes der Aktien, Geſchäftsanteile und Geſchäftsguthaben zueinander wird durch dieſe Beſtimmung nicht berührt.
Die Umänderung des Geſellſchafts- uſw. Vertrages iſt zur Eintragung in das Handels- bezw. Genoſſenſchafts- oder Vereinsregiſter anzumelden. Zur Veröffentlichung genügt das Amtsblatt der Regierungskommiſſion.
(…)
Hat bei einer der in § 1 bezeichneten Geſellſchaften, Genoſſenſchaften uſw. einen Antrag auf die entſprechende Satzungsänderung nicht die erforderliche Mehrheit in der Generalverſammlung erhalten, ſo hat auf Antrag eines Aktionärs, Geſellſchafters, Genoſſen oder Vereinsmitgliedes das zuſtändige Regiſtergericht den Generalverſammlungsbeſchluß durch Gerichtsbeſchluß zu erſetzen. (…)
Eine der in § 1 bezeichneten Geſellſchaften bezw. Genoſſenſchaften, die bis 31. Dezember 1924 die Umſtellung nicht vorgenommen hat, iſt in den zuſtändigen Regiſtern von Amtswegen als nichtig zu löſchen. Als Wahrung der Friſt gilt jedoch die Stellung eines Antrages gemäß § 10. (…)
Die ſich in der Eröffnungsbilanz gegenüber der in § 1 Abſ. 3 bezeichneten Endbilanz ergebenden ziffermäßigen Veränderungen, im Vermögen der Geſellſchaften Genoſſenſchaften uſw. und in dem Vermögen ihrer Geſellſchafter oder Genoſſen begründen keine Steuerpflicht. Dieſe Beſtimmung findet auf buchführende Einzelperſonen und Handelsgeſellſchaften ohne Rechtsperſönlichkeit Anwendung.