(ABl. Sg., Nr. 1 vom 8. Januar 1924, S. 5)
Nach Einſicht der Verordnung Nr. 263 vom 22. Mai 1922 (Amtsblatt Nr. 9 vom 1. Juni 1922) betreffend die Einrichtung eines Poſtſcheckdienſtes und Eröffnung eines Poſtſcheckamtes in Saarbrücken für das Saargebiet; auf Grund des Artikels 4 der Verordnung Nr. 352 vom 18. Mai 1923 (Amtsblatt Nr. 13 vom 22. Mai 1923), betreffend die geſetzliche Währung im Saargebiet; mit Rückſicht auf die Einſtellung des Postüberweiſungsverkehrs in Mark mit Deutſchland; nach erfolgtem Einvernehmen mit dem Regierungskommiſſar für Finanzen, und auf Antrag des Regierungskommiſſars für Öffentliche Arbeiten, Eiſenbahnweſen, Poſt-, und Telegraphenweſen, verordnet der Präſident der Regierungskommiſſion was folgt:
Die Markkonten beim Poſtſcheckamt Saarbrücken werden vom 1. Januar 1924 ab aufgehoben.
Soweit die Poſtſcheckkonten über ihr Mark-Guthaben bis zu dieſem Zeitpunkt nicht verfügt haben, werden ihnen die Beträge gebührenfrei ausbezahlt werden.
Der Regierungskommiſſar für Öffentliche Arbeiten, Eiſenbahnwesen, Poſt- und Telegraphenweſen wird mit der Ausführung vorſtehender Beſtimmungen beauftragt.
Saarbrücken, den 24. Dezember 1923.
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