Nr. 132.

Übergangsbeſtimmungen

zur Durchführung des § 73 Abſ. III der Verordnung betr. die Einkommenbeſteuerung (Einkommenſteuerordnung) vom 7. Dezember 1923.

(ABl. Sg., Nr. 7 vom 23. Februar 1924, S. 89)

― Auszug ―

Auf Grund des § 73 Abſ. III der Einkommenſteuerverordnung werden für die Umrechnung von Markbeträgen in die geſetzliche Währung zum Zwecke der Veranlagung für das Steuerjahr 1923 folgende Übergangsbeſtimmungen erlaſſen:

Artikel 1.

(I) Die Umrechnung von Markbeträgen hat mit den nachſtehenden Einſchränkungen nach monatlichen Durchſchnittskurſen zu erfolgen. Diese Durchſchnittskurſe ſind von der Direktion der Finanzen und Forſten feſtzuſetzen.

(II) Für die Umrechnung der in Markwährung ausgedrückten Einkünfte ist der Durchſchnittskurs desjenigen Monats maßgebend, in dem der Steuerpflichtige das Verfügungsrecht über ſie erlangt hat. Der Umrechnung der Markeinkünfte aus Handel und Gewerbe ſowie aus der Landwirtſchaft und der dieſen Einkünften gegenüberſtehenden Abzüge (…) iſt indes (…) ein aus den Kurſen der einzelnen Monate, über die ſich die für die Ermittelung maßgebende Zeitperiode erſtreckt, zu errechnender Mittelkurs zugrunde zu legen (…).

(III) Für die (…) ſteuerpflichtigen Spekulationsgeſchäfte iſt nicht der Gewinn oder Verluſt in Markwährung in Franken umzurechnen, ſondern es iſt der Wertunterſchied zwiſchen dem Geſtehungspreis und dem Erlös nach den Tageskurſen an der Pariſer Börſe in Franken zu ermitteln. Falls Marknotierungen an der Pariſer Börſe nicht ſtattgefunden haben, beſtimmt die Direktion der Finanzen und Forſten die anzuwendenden Kurſe.

(IV) In Markwährung ausgedrückte Aufwendungen (…) können, ſofern zu ihrer Beſtreitung Frankenbeträge verwendet worden ſind und nicht die Beſtimmung in Abſ. II Satz 2 Anwendung findet, auf Antrag des Steuerpflichtigen abweichend von der Vorſchrift im Abſ. I mit den tatſächlich aufgewendeten Frankenbeträgen berückſichtigt werden.

(V) Die bis zum 31. Mai 1923 in Mark entrichtende Lohnſteuer iſt zur Anrechnung auf die endgültige Steuerſumme mit den gleichen Kurſen umzurechnen, mit denen der entſprechende in Mark ausgedrückte Arbeitslohn umgerechnet worden iſt.

Saarbrücken, den 29. Februar 1924.

Das Mitglied der Regierungskommiſſion für die Finanzen und Forſten:
gez. G. W. Stephens.