VERFÜGUNG Nr. 217

des Administrateur Général über die Durchführung der Verordnung Nr. 94 vom 7. Juni 1947, betreffend Geldverkehr im Saarland.

(JO CCF, Nr. 78 vom 13. Juni 1947, S. 781)

― Auszug ―

Der Administrateur Général, Adjoint pour le Gouvernement Militaire de la Zone Français d'Occcupation erläßt unter Bezugnahme auf

Dekret vom 15. Juni 1945 über die Errichtung eines Commandement en Chef Français en Allemagne, abgeändert durch Dekret vom 18. Oktober 1945,

Anordnung Nr. 8 vom 18. Juli 1946, betredfend den Anschluß von Gemeinden an die Délegation Supérieur de la Sarre, abgeändert durch die Artikel 1 und 2 der Verordnung No 93 vom 6. Juni 1947,

Verordnung Nr. 94 vom 7. Juni 1947 betreffend Geldverkehr im Saarland, folgende

VERFÜGUNG.

Artikel 1. Der Zeitpunkt, zu dem die Noten und Scheine im Sinne des Artikels 1 der Verordnung Nr. 94 innerhalb der Grenzen des Saarlandes, wie sie durch Anordnung Nr. 8 vom 18. Juli 1946, abgeändert durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 6. Juni 1947 bestimmt sind, ihre gesetzliche Zahlungskraft und ihre Eigenschaft als Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten verlieren, wird auf Montag, den 16. Juni 1947, festgesetzt.

Artikel 3. Die Frist für die Hinterlegung der Noten und Scheine gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 94 beträgt volle sieben Tage; sie reicht von Montag, den 16. Juni 1947, bis Sonntag, den 22. Juni 1947. Die Institute und Kassen, bei denen Hinterlegung zu erfolgen hat, siehe ebengenannten Artikel, sind innerhalb der vorstehend festgesetzten Frist täglich von 8―12 und von 13,30―16 Uhr für das Publikum geöffnet.

Artikel 5. Jede physische Person, die eine Hinterlegung gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 94 im eigenen Namen vornimmt, muß dem Institut oder der Kasse seinen Personalausweis und seine Lebensmittelkarte mit dem Jahrescouponblatt vorlegen.

Wer die Hinterlegung für eine andere physische Person vornimmt, muß die Lebensmittelkarte und das Jahrescouponblatt dieser Person und, wenn es sich um den Ehegatten oder um ein in seinem Haushalt lebendes minderjähriges Kind handelt, außerdem noch eine Vollmacht dieser Person oder seines gesetzlichen Vertreters, die ihm die erforderlichen Befugnisse erteilt, vorlegen.

Die veröffentlichte Übersetzung ist fehlerhaft und müsste korrekt lauten: ...wenn es sich nicht um den Ehegatten...

Wer die Hinterlegung für eine juristische Person vornimmt, muß nachweisen, daß diese existiert und ihren Sitz im Saarlnd hat, und sich ferner über seine eigene Eigenschaft und Vollmachten ausweisen.

Bei einer Hinterlegung für eine juristische oder eine dritte physische Person hat der Hinterlegende auch einen auf seinen eigenen Namen ausgestellten Personalausweis vorzulegen.

Artikel 6. Die Hinterleger müssen ein Formular ausfüllen und unterzeichnen, das ihnen bei den vom Gouvernement Militaire de la Sarre bezeichneten Umtauschstellen zur Verfügung gestellt wird. Die Erklärung in diesem Formular enthält außer Namen, Vornamen, Adresse und Nummer der Lebensmittelkarte der Person, für welche die Hinterlegung erfolgt, ein Verzeichnis der Konten dieser Person bei den Instituten im Sinne des Artikels 8 der Verordnung Nr. 94 und die Angabe des Betrages der von dieser Person zum Umtausch vorgelegten Noten und Scheine.

Jeder Hinterleger hat auch im Depotverzeichnis und gegebenenfalls eine namentliche Liste der Angestellten, die er beschäftigt, auszufüllen.

Der Beamte, der die Hinterlegung entgegennimmt, ist verpflichtet, soviel Coupons Nr. 19, erstes Halbjahr 1947, abzutrennen, wie physische Personen in der Erklärung angegeben sind und auf die Lebensmittelkarte jeder dieser Personen einen Stempel zu setzen zugleich mit einem mit Tinte geschriebenen Vermerk des Datums der Hinterlegung. Er muß die ihm übergebenen Erklärungen ihrer zeitlichen Reihenfolge nach in ein Register eintragen.

Artikel 7. Die Summe, die gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 94 den Hinterlegern sofort auszuzahlen ist, beträgt höchstens

  1. Bei physischen Personen für die eigene Person oder Familienangehörige: 300 Mark für den Haushaltvorstand, 100 Mark für seinen Ehegatten und jedes seiner in seinem Haushalt lebenden minderjährigen Kinder.
  2. Bei physischen und juristischen Personen, wenn es sich um Arbeitgeber handelt, die Angestellte in dauerndem Dienstverhältnis beschäftigten, zusätzlich 250 Mark für jeden Angestellten.

Artikel 8. Die auf den Namen auszustellende Empfangsbescheinigung, die gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 94 an Stelle des Mehrbetrages der hinterlegten Summe ausgehändigt wird, hat anzugeben:

Die Empfangsbescheinigung ist von zwei hierzu befugten Vertretern der Kasse oder des Instituts zu unterzeichnen und mit einem Stempel der Kasse oder des Instituts zu versehen.

Artikel 9. Die auf den Namen ausgestellten Empfangsbescheinigung gemäß vorstehendem Artikel 8 ist spätestens am Montag, den 17. Juli 1947, bei einem der in Artikel 8 der Verordnung Nr. 94 aufgeführten Institute zu hinterlegen.

Der Betrag, über den die Empfangsbescheinigung lautet, wird einem bereits eröffneten oder noch zu eröffnenden Konto der Person, für die die Hinterlegung der Scheine erfolgt ist, gutgeschrieben. Zu diesem Zweck darf ein Konto nur eröffnet werden gegen Vorlegung einer Erklärung, die der Erklärende zu unterzeichnen und in der er zu versichern hat, daß bei keiner Bank oder Sparkasse, keinem Postscheckamt, keiner Depositen- und Darlehenskasse und keinem andern diesen gleichgestellten Instituten innerhalb der Grenzen des Saarlandes auf seinem Namen ein Konto eröffnet ist.

Die Empfangsbescheinigung kann von demjenigen, für den der Umtausch vorgenommen worden ist oder von einem Dritten hinterlegt werden. Er kann spätestens am Montag, den 7. Juli 1947 auch unter Einschreiben bei der Post aufgeliefert werden.

Artikel 10. Die Postanweisungen über einen Betrag von mehr als 100 Mark, die im Saarland vor dem 16. Juni 1947 ausgestellt worden sind, dürfen nach diesem Zeitpunkt innerhalb des Saarlandes nicht in Bar ausgezahlt werden; den Zahlungsempfängern wird gegen Vorlegung der Anweisung eine neue Anweisung ausgehändigt, gestellt an Ordre eines der in Artikel 8 der Verordnung Nr. 94 aufgeführten Institute, bei dem der Zahlungsempfänger ein Konto auf seinen Namen hat. Diese neue Anweisung ist dem in Rede stehenden Institut nach Maßgabe derselben Bestimmungen vor demselben Endtermin wie die Empfangsbescheinigungen gemäß vorstehenden Artikel 8 zu übergeben.

Artikel 11. Das Gouvernement Militaire de la Sarre trifft nähere Bestimmungen darüber, wie die in Artikel 8 der Verordnung Nr. 94 aufgeführten Institute für die Gutschriften, die sie gemäß vorgenanntem Artikel auf einem bei ihnen eröffneten Konto vornehmen, Deckung erlangen.

Artikel 12. Der Directeur Général de l'Economie et des Finances und der Délégué Supérieur Gouverneur de la Sarre werden, jeder in seinem Dienstbereich, mit der Durchführung dieser Verordnung, die im Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland zu veröffentlichen ist, beauftragt.

BADEN-BADEN, den 7. Juni 1947.

Der Administrateur Général
E. LAFFON