VERFÜGUNG Nr. 219

des Administrateur Général, betreffend die notwendigen Maßnahmen verwaltungmäßiger und finanztechnischer Art aus Anlaß des Anschlusses der in Artikel 3 der Verordnung Nr. 93 von 6. Juni 1947 genannten Gemeinden an das Saarland.

(JO CCF, Nr. 80 vom 20. Juni 1947, S. 811)

Der Administrateur Général, Adjoint pour le Gouvernement Militaire de la Zone Français d'Occcupation erläßt nach Anhörung des Comité Juridique unter Bezugnahme auf

Dekret vom 15. Juni 1945 über die Errichtung eines Commandement en Chef Français en Allemagne, abgeändert durch Dekret vom 18. Oktober 1945,

Verordnung Nr. 93 vom 6. Juni 1947, insbesondere Artikel 3, betreffend Anschluß gewisser Gemeinden an das Saargebiet und Artikel 4, betreffend die infolge dieses Anschlusses notwendigen Verwaltungsmaßnahmen, die vom Administrateur Général, Adjoint pour le Gouvemement Militaire de la Zone Française d'Occupation, im Wege einer Verfügung zu treffen sind,

Verfügung Nr. 215 und Nr. 216 vom 7. Juni 1947 über Einzelheiten der Durchführung der Verordnung Nr. 93,

Verordnung Nr. 94 vom 7. Juni 1947, betreffend Geldverkehr im Saarland

Verfügung Nr. 217 vom 7. Juni 1947 über die Durchführung der vorgenannten Verordnung

folgende

VERFÜGUNG.

Artikel 1. Der Zeitpunkt, zu dem der Anschluß der in Artikel 8 der Verordnung Nr. 93 aufgeführten Gemeinden an das Saargebiet (Kreis St. Wendel) seine volle Wirksamkeit erlangt, wird auf den 24. Juni 1947 festgesetzt.

Artikel 2. Von diesem Zeitpunkt an unterstehen die genannten Gemeinden in jeder Hinsicht den zuständigen Behörden des Saargebietes.

Artikel 3. Die Bestimmungen der Verfügung Nr. 217 vom 7. Juni 1947, betreffend Durchführung der Verordnung Nr. 94 über den Geldverkehr im Saarland, sind in den genannten Gemeinden mit folgender abändernder Maßgabe anwendbar:

  1. An die Stelle des Datums vom 16. Juni 1947 (Artikel 1 und 10 der genannten Verfügung) tritt das Datum des 24. Juni 1947.
  2. Der Zeitraum für die Hinterlegung der Noten (Artikel 3 der genannten Verfügung) umfaßt drei volle Tage, nämlich von Dienstag, den 24. bis Donnerstag, den 26. Juni. Während der beiden ersten Tage dieses Zeitraumes sind Unternehmen der öffentlichen Beförderung von Reisenden, Personen und Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels und Apotheker verpflichtet, alle aus dem Verkehr gezogenen Noten und Scheine bis zum Betrage von 50 Mark als Zahlungsmittel anzunehmen.

Artikel 4. Der Délégué Général de l'Etat Rhéno-Palatin und der Délégue Supérieur Gouverneur de la Sarre werden, jeder für seinen Dienstbereich mit der Durchführung dieser Verfügung, die im Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland zu veröffentlichen ist, beauftragt.

BADEN-BADEN, den 16. Juni 1947.

Der Administrateur Général
E. LAFFON

Die ebenfalls in der Verordnung Nr. 93 verfügte Angliederung von bislang saarländischen Gemeinden an das Land Rheinland-Pfalz war bereits zum 8. Juni 1947 wirksam geworden, also noch vor dem Geldumtausch im Saarland.