(ABl. Saar, Nr. 62 vom 28. November 1947, S. 905)
Der Präsident des Ministerrates,
Nach Bericht des Außenministers und des Finanzministers,
Auf Grund des Gesetzes vom 15. November 1947 über die Einführung des „Franc“ im Saarland,
Auf Grund des Erlasses vom 15. November 1947 über den Währungsumtausch im Saarland,
trifft folgenden Erlaß:
Art. 1 - Die Bürgschaft, die in Art. 2 des Gesetzes vom 15. November 1947 betr. Einführung des Franc im Saarland für die Aktiva der Banken, Sparkassen, Kreditgenossenschaften und gleichgestellten Institute im Saarland vorgesehen ist, soweit diese Aktiva den Gegenwert der in Francs umgerechneten Einlagen darstellen, unter der Bedingung, daß ihre Beitreibung unmittelbar aus der Anwendung des Art. 1 des obenangeführten Gesetzes erfolgt, bezieht sich weder auf die Zinsen, die durch diese Aktiva eingebracht sind, noch auf den Bestand an Aktiva, die in Francs umgerechnet sind oder den Gegenwert der im Sinne des Art. 4 des Erlasses vom 15. November 1947, betr. Währungsumtausch im Saarland, nicht beitreibbaren Passiva darstellen.
Art. 2 - Die Bürgschaft wird dem jeweiligen betreffenden Institut durch Verfügung des Stellvertreters Frankreichs im Saarland, auf Vorschlag des Conseiller financier, chef de la mission financière en Sarre, gewährt.
Sie gibt Anlaß zur Eröffnung in den Büchern des „Comptable du Trésor français en Sarre“ eines zinsenlosen Kontos auf Rechnung des Bürgschaftsnehmers. Dieses Konto ist bis zum Betrag der verbürgten Forderungen, die eine bestimmte Laufzeit haben und noch nicht verfallen sind, gesperrt; es wird allmählich nach Maßgabe der Fälligkeiten freigegeben.
Art. 3 - Die Aktiva, die die Bürgschaft des Staates genießen, werden ihm als Pfand übergeben.
Der Bürgschaftsnehmer hat, unter der Aufsicht des Finanzministers, die Beitreibung der besagten Aktiva gegen seine Schuldner zu verfolgen.
Art. 4 - Die Banken und gleichgestellten Institute werden dem französischen Schatzamt die jährlichen Gewinne zurückzahlen, die sich im Laufe der ersten fünf Rechnungsjahre aus der Verwertung der verbürgten Aktiva ergeben.
Der Betrag der zurückzuzahlenden Gelder wird in den Grenzen eines festgesetzten Höchstbetrags vom Finanzminister festgelegt, unter Anwendung auf die im Saarland erworbenen Betriebsgewinne des Verhältnisses zwischen dem Betrag der verbürgten Aktiva und dem Gesamtbetrag der Aktiva.
Art. 5 - Die vom Schatzamt auf Grund der Vorschriften der vorhergehenden Art. 3 und 4 entgegengenommenen Einnahmen werden auf das im Art. 2 des Gesetzes vom 15. November 1947 über die Einführung des „Franc“ im Saarland vorgesehene Sonderkonto verbucht.
Diese Einnahmen gelten als Beitrag zur Verminderung des Überziehungsvorschusses, der dem Saarland auf Grund der, gemäß besagten Art. 2, vom Schatzamt gewährten Vorschüsse zuerkannt wird.
Durch den Präsident des Ministerrates: RAMADIER.
Der Außenminister: BIDAULT.
Der Finanzminister: SCHUMAN.